Hochzeit zwei Monate vor Geburt, Steuerklasse / Mutterschafts- und Elterngeld?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Hochzeit zwei Monate vor Geburt, Steuerklasse / Mutterschafts- und Elterngeld?

Hallo Frau Bader, in sechs Monaten erwarten wir wieder Nachwuchs und mir schwirren noch etliche ungeklärte Fragen im Kopf herum. Wir werden im September diesen Jahres heiraten, im November wird Baby Nummer 2 zur Welt kommen. Unsere erste Tochter kam am 30.04.19 zur Welt, ich habe Elterngeld für ein Jahr bezogen und nun meine Elternzeit noch bis zum neuen Mutterschutz verlängert. Vor ihrer Geburt war ich Vollzeit angestellt, bei dessen Stelle es sich um einen Tarifvertrag handelt. D.h. theoretisch hätte sich mein Gehalt in der Zwischenzeit wieder erhöht. Fließt diese Erhöhung in die Berechnung des Mutterschaftsgeldes mit ein oder gilt als Berechnungsgrundlage das Gehalt vor der Geburt meiner ersten Tochter ohne Tariferhöhung? Nach unserer Hochzeit im September ändert sich ja automatisch unsere Steuerklasse. Wie wäre es hier taktisch klug? Mein bald - Mann verdient etwas mehr als ich auch zu Vollzeit Zeiten verdient habe. III / V oder III / III? Auch hier interessiert mich brennend, inwiefern unsere Hochzeit Einfluss auf mein Mutterschaftsgeld, bzw. Elterngeld hat. Oder spielt das keine Rolle, da ich zu Zeiten meiner Vollzeitstelle nicht verheiratet war? Mindern sich nun durch die Hochzeit die beiden Gelder? Mein Elterngeld berechnet sich aus 5 Nullmonaten, 7 Monaten Vollzeit (Vor der Geburt von Tochter Nr. 1) und 10% Kinderzuschlag. Ist bei der Berechnung des Elterngeldes die Tariferhöhung von Bedeutung? Vielen Dank im Voraus für die Beratung und ein schönes Wochenende.

von LinchenBienchen am 15.05.2020, 12:48



Antwort auf: Hochzeit zwei Monate vor Geburt, Steuerklasse / Mutterschafts- und Elterngeld?

Hallo, 1. Wenn der TV für Sie gilt, dann auch die Erhöhung 2. Die Lohnsteurklasse spielt für das EG keine Rolle 3. Das MG wird nach der aktuellen Lohnsteuerklasse berechnet, wenn die Änderung nicht rechtsmißbräuchlich war 4. Das EG beechnet sich nach dem Einkommen der letzten 12 Mo vor der Geburt. Ausgeklammert werden Monate mit Bezug vom MG und EG bis zum 14 LM. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.05.2020



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