Hallo Frau Bader,
Ich habe 1 Jahr Elternzeit genommen, welche im November endet. Leider finde ich einfach keinen Betreuungsplatz. Es sieht nicht so gut aus. Da ich meinen Arbeitgeber nicht warten lassen möchte und es ja auch eine Frist gibt, möchte ich diese Woche mit meiner Chefin reden und den Antrag wieder abgeben, so dass ich nochmal 1 Jahr Elternzeit nehme. Ich habe Angst, dass mein Arbeitgeber ablehnt. Ist das ohne betriebliche Gründe möglich? Muss ich in den Antrag schreiben, dass ich verlängere und quasi vom letzten Jahr ausgehen oder, dass ich ab November wieder 1 Jahr Elternzeit beantrage?
von
Babyglueck2022
am 05.06.2023, 12:35
Antwort auf:
Elternzeit verlängern
Hallo,
Sie haben keinen Anspruch auf Verlängerung.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.06.2023
Antwort auf:
Elternzeit verlängern
Dein AG kann ablehnen, da du dich im ersten Antrag für die ersten 2 Jahre gebunden hast.
von
Succero
am 05.06.2023, 12:56
Antwort auf:
Elternzeit verlängern
Du hast deinem Arbeitgeber mit deiner ersten Elternzeitnanmeldung bereits verbindlich zugesagt, dass du nach einem Jahr wieder arbeiten kommst.
Du hast kein Recht auf eine Verlängerung im zweiten Jahr und bist daher voll auf das Wohlwollen deines Arbeitgebers angewiesen.
Der kann die Verlängerung aber eben auch ohne Begründung ablehnen.
von
Dojii
am 05.06.2023, 13:46
Antwort auf:
Elternzeit verlängern
Du bist wegen der Bindungsfrist leider von der Zustimmung des ags angewiesen.
von
MamaausM2
am 05.06.2023, 20:04
Antwort auf:
Elternzeit verlängern
In den Antrag schreiben sie rein, dass Sie ihre EZ melden vom Tag X (vermutlich der 1. Geburtstag vom Kind, ansonsten der 1.Tag nach Ende der jetzigen EZ) bis Tag Y. (Es muss nicht nach Lebensmonaten genommen werden. Sie können frei entscheiden, wann diese enden soll.)
Da Sie sich in der 1. Meldung nicht für 2 Jahre festgelegt haben sind sie bei dieser Meldung auf die Zustimmung ihres AG angewiesen. Wenn ihr AG ihnen bis zu 4 Wochen nach der Meldung keine schriftliche Ablehnung zukommen lässt gilt es als genehmigt. Daher auf jeden Fall schriftlich melden und am besten mit Nachweis (z. B. Einschreiben Einwurf).
Ich weiß nicht was sie nach der EZ geplant haben. Wenn sie vorher VZ gearbeitet haben, möchten sie es dann auch? Wenn nicht können sie in der gleichen Meldung auch TZ in EZ mit X Stunden (bis zu 32 Wochenstunden) ab Tag X mit melden. Wenn sie es noch genauer möchten können sie auch ihre Wunscharbeitszeit mit angeben. Widerspricht ihr AG diesem nicht innerhalb von 4 Wochen nach Meldung gilt es als genehmigt. Ein entsprechender Zusatzvertrag wird zur gegebenen Zeit aufgesetzt. Da dann unbedingt darauf achten, dass dieser ihrer Meldung entspricht und es ein Zusatzvertrag für TZ in EZ ist, so dass der VZ-Vertrag ruht. Ist dem nicht so und sie unterschreiben, stimmen sie den Bedingungen des AG zu.
Nur aus betrieblichen Gründen kann ihr AG TZ in EZ ablehnen.
Sollte ihr AG nur ihre Wunschzeiten ablehnen muss das schriftlich erfolgen und ist unabhängig von betrieblichen Gründen möglich.
Mit Zustimmung ihres AG können sie auch TZ in EZ bei einem anderen AG tätig sein. (Besonders nach einer Ablehnung des AG sollte der Zustimmung nur wenig widersprechen. Widersprechen könnte dem wenn es die Konkurrenz ist.)
TZ in EZ können sie auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.
Je nachdem wie sehr sie auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind (z. B. finanziell) können sie sich auch einen Betreuungsplatz zuweisen lassen. Dafür melden sie das schriftlich (am besten mit Nachweis, z. B. Einschreiben Einwurf) bei der Stadt/Gemeinde. Im Schreiben drin stehen sollte u. a. wann ihr Kind 1 Jahr wird, ab wann die Betreuung benötigt wird, warum sie benötigt wird (EZ endet, beide Elternteile ab Tag X berufstätig, Verlust des Arbeitsplatzes von einem Elternteil), für wieviele Stunden die Betreuung benötigt wird (am besten Zeiten mit angeben, wie z. B. 7-16 Uhr), dass sie bei der Vergabe 2023/2024 keinen Platz bekommen haben (Nachweis als Kopie mitschicken). Weisen Sie daraufhin, dass sie den Anspruch sonst mit Hilfe eines Anwalts durchsetzen bzw. Schadensersatzansprüche wegen des fehlenden Einkommens geltend machen werden. In den meisten Fällen weist die Stadt/Gemeinde einen Betreuungsplatz zu. Das muss nicht in der Wunschbetreuung sein, sondern kann auch in der Tagespflege sein. Zudem kann es 30 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt sein (welche nicht regelmäßig fahren müssen). Es kann z. B. durchaus sein, dass es 30 Minuten entgegengesetzt ihrer Arbeitsplätze liegt und wegen viel Verkehr der Fahrweg auch länger als die angegebene Zeit ist. Sie müssen den Platz nicht nehmen. Nach einer Ablehnung des Platzes muss die Stadt/Gemeinde ihnen keinen weiteren zuweisen.
Sie können, egal ob Platz angenommen oder abgelehnt, ihr Kind für das Kitajahr 2024/2025 in ihrer Wunschbetreuung anmelden und werden bei der Platzvergabe berücksichtigt. Somit kann es durchaus sein, dass ihr Kind im Sommer 2024 in die Wunschbetreuung wechseln kann. Und auch da gilt: Sie müssen den Platz nicht annehmen. Und trotzdem können sie es zum nächsten Kitajahr erneut versuchen.
Daher kann eine Zuweisung eine Betreuungsplatzes eine Option für sie sein.
Ich kenne eine Familie, die hat das zweimal gewagt beim 2. Kind durften die Eltern sogar mitbestimmen wohin das Kind gehen kann, da die Eltern der in einem persönlichen Gespräch dem zugewiesenen Platz widersprachen und auf einen Platz in einer noch weiter entfernten Kita baten. (Sie hatten bei der Kita nachgefragt und wussten, dass es dort noch freie Plätze gibt.) Da stimmte die Gemeinde zu. (Ansonsten hätten sie den zugewiesenen Platz angenommen.) Beide Kinder haben nach 1 bzw. 2 Jahren (jeweils mit erneuter Anmeldung im Vergabeverfahren) einen Platz in der nahegelegenen Kita bekommen. Somit kann ein persönliches Gespräch mit Erfolg verbunden sein.
von
Ani123
am 05.06.2023, 23:33