Bindungszeitraums der Elternzeit bei Arbeitgeberwechsel? Kündigung?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bindungszeitraums der Elternzeit bei Arbeitgeberwechsel? Kündigung?

Sehr geehrte Frau Bader, unsere Zwillinge sollen am Ende Januar 2023 geboren werden. Mein Mann möchte nach der Geburt 3 Monate in Elternzeit gehen und dann nochmal für eine derzeit noch unklare Anzahl an Monaten wenn die Kinder ca. 16 oder 17 Monate alt sind. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir bei folgenden Fragen weiterhelfen könnten, die durch einen Umzug und Arbeitgeberwechsel auftreten: 1. Punkt: Mein Mann möchte direkt nach den 3 Monaten Elternzeit zu einem anderen Arbeitgeber wechseln, der eine nahtlose Übernahme in Aussicht stellt. Macht es in diesem Fall Sinn, die Kündigung- beim alten Arbeitgeber nach §19 BEEG direkt mit der Anmeldung der Elternzeit einzureichen? Darin müsste man dann ja einen vorläufigen Kündigungstermin nennen, weil man ja vom errechneten Geburtstermin ausgeht und sich dieser ändern kann. Anders könnten wir ja aber die 3-Monats-Frist für die Kündigung nicht einhalten... Ist ein solches vorläufiges Kündigungsdatum trotzdem rechtsgültig? 2. Punkt: Mein Mann möchte beim neuen Arbeitgeber nach ca. 1 Jahr erneut in Elternzeit gehen. Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Bindungszeitraum von 2 Jahren? Hat er die Möglichkeit der erneuten Elternzeit innerhalb der ersten 2 Lebensjahre verschenkt, wenn er beim alten Arbeitgeber nur 3 Monate anmeldet und damit formal ja erklärt hat, die nächten 21 Monate keine Elternzeit nehmen zu wollen? Oder ist der Bindungszeitraum "arbeitgebergebunden" und fängt beim neuen Arbeitgeber wieder von vorne an? Ganz herzlichen Dank für Ihre Mühe und beste Grüße!

von Zieseline am 31.08.2022, 12:36



Antwort auf: Bindungszeitraums der Elternzeit bei Arbeitgeberwechsel? Kündigung?

Hallo, 1. er kann das alles vor der Geburt dem Arbeitgeber bereits ankündigen, den Antrag kann er aber eigentlich erst am Tag der Geburt frühestens stellen und damit auch die Kündigung. Der Vertrag endet dann ja exakt nach drei Monaten und drei Monate ist die Kündigungsfrist, passt. 2. Der Bindungszeitraum geht, unabhängig vom Arbeitgeber, bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. wichtig ist, dass er mindestens insgesamt zwei Lebensmonate nehmen muss und die Antragsfrist bis zum dritten Geburtstag sieben Wochen ist. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.09.2022



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