Hallo! Zu den Fakten: •Seit 16.12.2017-15.12.2019 in Elternzeit. •Arbeitgeberwechsel mit Teilzeitvertrag 30h/W •Mitteilung über aktuelle Elternzeit ist erfolgt •Ab 01.01.2020 einvernehmliche Erhöhung der Arbeitszeit auf 37h/W befristet bis 31.12.2021, da die tarifliche Vollzeit nur 35h betragen. •Erneute Elternzeit mit 2. Kind 19.06.21- 18.06.23 • Mitteilung über Elternzeit erfolgt mit Angabe, dass ich zunächst Teilzeit mit 30h ab August 22 einsteigen werden. •Aufnahme der Arbeit ab 19.08.22 mit 30h, •Elternteilzeit-Antrag musste gewollt vom AG gestellt werden. • Erhalt einer Elternteilzeit-Bestätigung mit "Neuberechnung" auf 30h •Eigener Antrag auf Erhöhung auf 35h Tarifvollzeit ab 19.06.23 unbefristet(Ende d. Elternzeit) Zum letzten Punkt: Mir will man nun eine Arbeitszeiterhöhung nur befristet bis 31.12.24 anbieten. Meine Elternzeitvetretung und deren Vertretung (sie wurde während der Vertretung schwanger) wurden jeweils Vollzeit für 35h angestellt. Ich war der Annahme, daß ich aufgrund der damaligen Elternzeit und folgenden Vollzeitänderung wieder Anspruch auf eine Vollzeitstelle habe. Durch die Umstände wie den geforderten Teilzeitantrag und die Elternzeitvertretungen in Vollzeit, war ich mir der Arbeitszeiterhöhung unbefristet sicher. Ich fühle mich ungerecht behandelt, zumal ich angemeldet hatte, wann meine erste Elternzeit endet. Sie berufen sich nun auf den Einstellungsvertrag mit 30h und wollen mir mit der Befristung nur entgegenkommen. Ist eine Befristung zulässig, obwohl seit meiner ersten Erhöhung auf der Position nur Vollzeit gearbeitet wurde? Gibt es eine Grundlage durchzusetzen, dass ich meinen aktuell unbefristeten Vertrag auch im Sinne der Unbefristung wieder Vollzeit arbeiten kann? Danke vorab!
von ballettolly am 15.05.2023, 23:01