Sehr geehrte Frau Bader,
Meine Elternzeit unseres erstgeborenen Sohnes endet Anfang Juni. Eigentlich war der Plan meine Elternzeit zu verlängern und Ende August nach der Krippeneingewöhnung wieder arbeiten zu gehen (30 Stunden). Ich soll nun ein Beschäftigungsverbot erhalten welches ab Anfang Juni gilt. Da ich ja zu diesem Zeitpunkt nicht arbeite, aber der Teilzeitvertrag erst ab dem 20.8. Beginnt ist mir nicht klar, ob ich überhaupt mein Gehalt erhalte.
Können Sie mir weiterhelfen?
Vielen Dank mit freundlichen Grüßen
von
Sternchen03
am 09.05.2018, 13:29
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot Bezahlung
Hallo,
ich verstehe den Fall nicht so ganz. Grundsätzlich gilt aber, dass in ein Beschäftigungsverbot den Lohn erhalten, den Sie ohne bekommen würden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.05.2018
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot Bezahlung
du erhälst aus einem bv erst das normale gehalt, wenn du arbeiten würdest. ohne arbeit, also in der reinen elternzeit, logischerweise kein bv ergo kein geld. wenn dein teilzeitvertrag ab 20.8. läuft, gilt ein eventuelles!!!! bv erst ab dann. wer stellt das bv aus? wenn es betriebliche gründe sind, muss der AG erst duch eine gefährdungsbeurteilung einen arbeitsplatz für dich bereitstellen, der den mutterschutzrechtlichen bestimmungen entspricht. heitßt, wenn er deine normale arbeit als gefährdend einstuft, musst du im tz vertrag ersatztätigkeiten durchführen. ablehnen kannst du das nicht. wenn es der arzt ausstellen sollte, kannst du doch jetzt noch gar nicht wissen, ob du irgendwann mal beschwerden haben solltest, die ein bv rechtfertigen. daher würde ich das alles erstmal abkären. aber wenn bv, erst ab 20.8 bezahlung.
von
mellomania
am 09.05.2018, 13:47
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot Bezahlung
Nein, ohne eine Kinderbetreuung würdest du ja sonst auch nicht arbeiten gehen. Du bekommst das Gehalt ab dem 20.08. für 30 Std/Wo.
Mitglied inaktiv - 09.05.2018, 15:15