Sehr geehrte Frau Bader,
mein erster Sohn kam am 03.12.17 auf die Welt ich befand mich vom 26.10.17 bis 01.02.2018 im Mutterschutz im Anschluss habe ich Elternzeit bis 02.12.2020 beantragt. Während meines Mutterschutzes gab es zum 01.11.2017 eine Veränderung meines Arbeitsvertrags von Vollzeit auf 50% auf einer anderen Position dies geschah im Einvernehmen
Im Juni 2019 begann ich Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten. Nun werde ich Anfang September unser zweites Kind auf die Welt bringen ich beendete die Elternzeit sowie Teilzeitbeschäftigung zum Beginn des Mutterschutzes am 12.08.2020. nach meinen Informationen müsste doch nun der alte Vertrag von vor dem Mutterschutz meines ersten Kindes zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes herangezogen werden also meine 100% Vollzeitstelle und nicht der innerhalb des Mutterschutzes auf 50% reduzierte Vertrag oder ist dies nicht korrekt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
von
Engelmama
am 21.08.2020, 14:57
Antwort auf:
Berechnung Mutterschutzgeld
Hallo,
Sie schreiben doch zunächst, dass der Arbeitsvertrag geändert worden ist.
Ist er nur für die Elternzeit geändert worden oder komplett. Wenn er nur für die Elternzeit geändert worden ist, lebt der Vollzeitvertrag wieder auf.
Etwas anderes gilt, wenn sie bei der Teilzeittätigkeit mehr verdienen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.08.2020
Antwort auf:
Berechnung Mutterschutzgeld
Kommt darauf an: wenn tatsächlich dein Vollzeitvertrag unbefristet abgeändert wurde, dann ist dieser futsch. Wenn du einen zweiten Vertrag mit 50% befristet auf die Dauer der EZ geschlossen hast, dann tritt nach Beendigung der EZ dein VZ-Vertrag wieder in Kraft.
von
KielSprotte
am 21.08.2020, 15:04
Antwort auf:
Berechnung Mutterschutzgeld
Hallo Kielsprotte,
auch wenn die Änderung in der Mutterschutzfrist vorgenommen wurde. Mir ist klar dass ich nach meiner Rückkehr nur eine 50% Stelle habe aber für das neue Mutterschutzgeld gibt es doch als Grundlage für die Berechnung nur die Vollzeitstelle.
von
Engelmama
am 21.08.2020, 15:25
Antwort auf:
Berechnung Mutterschutzgeld
Nein, für die Berechnung ist der Vertrag wichtig der zu Beginn des Mutterschutzes aktiv ist. Gab es eine Änddrungskündigung des VZ-Vertrages, dann ist der futsch. Warum sollte der also massgeblich sein? Es war also sehr dumm das damals so zu machen.
von
Felica
am 21.08.2020, 16:42