Hallo ich habe mich bei ertsen schwangerschaft geplant das is ich werde nach einem Jahr(12 Monate elternzeit) wieder zum arbeiten gehen. Bald ist mein sohn 12 Monate alt. Im August war ich beim Firma auf Besprechung, sie könnte mir das gleiche Arbeitsplatz nicht mehr anbieten können wegen Schicht arbeit war das grund das ich nicht schaffen könnte weil nur ich die kleine von krippe abholen muss meine Mann ist nicht oft zu hause leider..
So sie hatten mir einen anderen Job angeboten aber mit weniger geld (es ist kein gleichwertiger Arbeitsplatz) das machte mir wirklich traurig aber ich sagte ok
Bald kommt meine elternzeit zu Ende
(an 23.12), und ich bin wieder schwanger (im 9ssw)ich werde nicht zurück zum arbeiten gehen können weil ich beschäftigtungsverbot bekomme von Frauenarzt.. heute hatte ich per Post die neue Arbeitsvertrag bekommen was ab 24.12 gültig wäre ich habe noch nicht untergeschrieben da ist noch bei mir... Meine frage ist wann ich wieder beschäftigtungsverbot bekomme welche Gehalt wird ich bekommen nach alten Vertrag oder nach dem neue? Ich bin in 9ssw und elternzeit läuft in 23.12 ab
Danke im voraus für Ihre Antwort LG
von
Kiki9191
am 04.12.2020, 23:40
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Arbeitsvertrag und neue Schwangerschaft
Hallo,
den alten Vertrag können Sie nicht erfüllen wegen dem Kind. Einen Anspruch auf einen Job mit gleicher Bezahung haben Sie also nicht.
Der neue Vertrag ist noch nicht wirksam. Wenn Sie den nicht unterschreiben werden Sie keinen Job haben.
Wenn der Vertrag wirksam zustande kommt, werden Sie nach dem neuen Job bezahlt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.12.2020
Antwort auf:
Arbeitsvertrag und neue Schwangerschaft
du bekommst mit bv das was du ohne bekommen würdest. warum bv? wegen dem arbeitsplatz?
von
mellomania
am 05.12.2020, 08:47
Antwort auf:
Arbeitsvertrag und neue Schwangerschaft
Nach dem alten Vertrag kannst du gar nicht bezahlt werden, weil du die alte Position nicht einnehmen kannst. Schließlich musst du dein Kind abholen und hast es selbst so vereinbart.
Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist rechtskräftig.
In einem BV bekommt man immer das Geld, als würde man arbeiten. Und da wären wir wieder bei Punkt 1.. Dein alter gleichwertiger Arbeitsplatz ist weg. Hast du selber so gewollt. Jetzt kommst du mir sicher mit dem Argument, dass du ja im BV dein Kind abholen kannst, weil du nicht arbeitest. Und das geht so nicht. Würdest du arbeiten, könntest du es ja nicht. Deshalb bekommt man immer so den Lohn als würde man arbeiten.
Und nun zum BV... Dein Gyn weiß jetzt Anfang Dezember schon, dass du nicht arbeiten kannst?
Mitglied inaktiv - 05.12.2020, 09:02
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Arbeitsvertrag und neue Schwangerschaft
Die wichtigste Frage welche du dir stellen solltest wäre die, was wenn es kein BV gibt? Kannst du dann eine Lösung bieten zwischen EZ-Ende und neuem Mutterschutz? Auch die, was passiert wenn du, was man dir nicht wünscht, aber es kann halt passieren, eine FG erleidest?
Auch eine, wenn auch moralische Frage, wäre die, was würdest du davon halten wenn dein AG sich nicht an mündliche Absprachen hält?
Mein Rat wäre, zeitnah mit dem AG zu sprechen. Ich persönlich würde ihm die Sachlage schildern, auch ansprechen ob es möglich sei die EZ zu verlängern und innerhalb dieser in TZ zu arbeiten, dann mit Zeiten welche du eben einhalten kannst. Sollte es dann zu einem BV kommen, ist es so. Das gilt auch dann wenn der Ag sagt, wir lassen es dann und nach der EZ sprechen wir auf jeden Fall ein BV aus. Sollte es zu keinem kommen, dann hast du das Problem Betreuung nicht. Das vor allen dann wenn die Schwangerschaft eben nicht so verläuft.
Sollte man sich gar nicht einigen bzw der AG der Verlängerung der EZ nicht zustimmen, was er nicht muss, dann musst du schauen ob du pokerst oder eben den neuen Vertrag unterschreibst.
Verlängern würde ich die EZ bis zum neuen Mutterschutz. Dann lebt dein bisher ruhender Vertrag wieder auf, sofern du den neuen nicht unterschreibst, und du bekommst Mutterschaftsgeld wie beim ersten Kind. Unterschreibst du den neuen Vertrag, dann gäbe es Mutterschaftsgeld nach dem neuen, was ja scheinbar weniger sein wird.
Das neue EG setzt sich wieder aus den 12 Monaten vor der Geburt zusammen. Wobei die Zeiten des Mutterschutzes wieder ausgeklammert werden. Die 12 Monate EG werden ausgeklammert, mit Glück auch 14 Monate. Dann ist gar nicht mal mehr so viel Zeit zwischen EZ-Ende und Mutterschutz, wenn du in dem Zeitraum mit 30 Std die Woche arbeitest dürfte das nur wenig beim neuen EG ausmachen. Auch weil du beim 2ten Kind noch 10%, mindestens aber 75 € Geschwisterbonus bekommst bis das ältere Kind seinen 3ten Geburtstag feiert.
Wenn du 9te SSW bist, müsste das Kind ja Ende Juli geboren werden. Damit müsste dein Mutterschutz im Juni beginnen. Für das neue EG wäre dann also nur Januar-Mai maßgeblich und 7 Monate von vor dem ersten Kind. Ob TZ mit 30 Std oder der neue Vertrag wäre da wohl nicht so verschieden. Wichtiger wäre mir da aber der Erhalt des Mutterschaftsgeld vom jetzigen Vertrag.
Wie gesagt, das sind die Optionen wenn du nicht pokerst und auf Risiko gehst und sagst, ich bekomme 1000% ein BV und jetzt nicht unterschreibst. Blöde wäre halt wenn der AG Arsch ist und dann sagt, nichts mit BV, sie dürfen jetzt normal bis zum Mutterschutz nach dem alten Vertrag arbeiten.
von
Felica
am 05.12.2020, 10:25
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Arbeitsvertrag und neue Schwangerschaft
Die neue Stelle mit geänderten Bedingungen (andere Arbeit, anderer Lohn) ist ein neuer Vertrag. Es ist eine sog. Änderungskündgung: Kündigung des alten Vertrages unter Abschluss eines neuen. und eine Änderungskündigung ist eben nur dann wirksam, wenn sie schriftliche erfolgt ist.Mündlich gilt da eben nicht.
Deswegen, wenn Du jetzt ins BV gehst. gilt m.A.n. der alte Vertrag zu den alten Bedingungen. Und danach wird eben auch das Geld berechnet.
von
Berlin!
am 05.12.2020, 13:37
Antwort auf:
Arbeitsvertrag und neue Schwangerschaft
Berlin..... Den alten Vertrag kann sie doch gar nicht erfüllen. Änderung wegen Kinderbetreuung
Und ein BV setzt eben zwingend Arbeitsfähigkeit voraus. Kann die AP ihren alten Vertrag erfüllen mit den Schichten? Kann sie nicht, sonst müsste der Vertrag ja nicht geändert werden.
Mitglied inaktiv - 05.12.2020, 16:07