Hallo Frau Bader,
ich befinde mich aktuell noch in Elternzeit. Ich habe allerdings bereits mündlich mit meinem alten/vorherigen Arbeitgeber neue Arbeitszeiten für die Rückkehr nach der Elternzeit (07/20) besprochen und abgeklärt. Auch mein gewünschter Urlaub wurde bereits eingetragen. Nun bin ich erneut schwanger. Ich befinde mich aktuell erst in der 7. Woche. Aufgrund von Corona hatte ich die Hoffnung, dass ich den Arbeitsvertrag erst nach der 12. Woche unterschreiben müsste. Nun hat mein Arbeitgeber ihn mir per Post zugesandt. Ich habe noch nicht unterschrieben, möchte ich natürlich auch nicht, da ich mein Elterngeld weiterhin so beziehen möchte wie bisher und mir durch die Unterschrift, und die damit verbundenen wenigeren Arbeitsstunden, auch weniger Elterngeld zustehen würde. Nun zu meiner Frage: Wenn ich nicht unterschreibe, bleibt es dann bei der Anrechnung vom Elterngeld bei meinem alten Arbeitsvertrag? Und wenn ich unterschreibe und freigestellt werden würde, würde das Elterngeld dann trotzdem auf die wenigeren Stunden und den neuen Arbeitsvertrag angerechnet werden? Und bleibt mein alter Arbeitsvertrag ohne Unterschrift auf dem neuen Vertrag einfach so weiter bestehen, wenn ich meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen würde und den nicht unterschriebenen Vertrag zurück schicken würde? Kann ich generell nun die Unterschrift verweigern? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mitglied inaktiv - 05.05.2020, 12:44
Antwort auf:
Neuer Arbeitsvertrag bei altem Arbeitgeber, jetzt Schwangerschaft
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es
nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R).
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.05.2020
Antwort auf:
Neuer Arbeitsvertrag bei altem Arbeitgeber, jetzt Schwangerschaft
Hallo,
Ich bin mir nicht sicher, ob ich deine Frage richtig verstehe.
Was meinst du damit, dass du dein Elterngeld weiter so beziehen möchtest?
Habst du derzeit überhaupt einen Arbeitgeber? Du schreibst nämlich vom alten Arbeitgeber... Hört sich so an, als ob dein Arbeitsvertrag ausgelaufen wäre und du jetzt einen neuen AV beim alten Arbeitgeber bekommen sollst.
Oder hast du einen unbefristeten Vertrag und hast beantragt nach der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten?
Wenn ich dich richtig verstanden habe, rechnest du mit einem BV und möchtest finanziell möglichst viel rausholen.
Aber:
Ein BV ist nicht sicher und dein Arbeitgeber kann dir auch einen anderen (sicheren) Arbeitsplatz zuweisen.
Wenn du aktuell keinen AV hast, und den jetzigen nicht unterschreibt und zurück schickst, bist du wahrscheinlich nach der jetzigen EZ arbeitslos.
Wenn du ihn unterschreibst und zurückschickst, wird dein Elterngeld vom Lohn der letzten 12 Monate vor der Geburt berechnet und deshalb wahrscheinlich geringer als das jetzige EG.
Wie alt ist dein Kind eigentlich?
LG luvi
von
luvi
am 05.05.2020, 15:34
Antwort auf:
Neuer Arbeitsvertrag bei altem Arbeitgeber, jetzt Schwangerschaft
Vertrag ist Vertrag. Mündlich zählt auch. Falls der AG also Zeugen oder Schriftverkehr hat, kann es schwierig für Deinen Rückzugsplan werden.
Vielleicht ist er einverstanden, vielleicht auch nicht, dann ist die Frage was er nachweisen kann.
BG
von
HeyDu!
am 05.05.2020, 20:38