Hallo Frau Bader!
Bei mir liegt folgendes Problem vor:
Ich arbeite in einer Grundschule. Aufgrund eines fehlenden Impfschutzes gegen Mumps und Windpocken habe ich ein „generelles Beschäftigungsverbot für den beruflichen Umgang mit Kindern vor dem vollendeten 10. Lebensjahr“ (so steht es in der Bescheinigung des Betriebsarztes).
Mit meinem Arbeitgeber habe ich mich nun mündlich darauf geeinigt, dass ich Arbeiten mache, bei denen keine Kinder anwesend sind, z.B. Protokoll führen bei Dienstbesprechungen.
Zum einen ist meine Frage, ob das grundsätzlich erlaubt ist.
Zum Anderen macht sich mein Arbeitgeber nun aufgrund von Äußerungen unseres Sicherheitsbeauftragten Sorgen, dass ich im Falle einer Behinderung etc. gegen ihn vorgehe, weil ich an solchen Sitzungen (ohne Kinder) trotz Beschäftigungsverbot teilnehme. Macht da eine Verzichtserklärung Sinn, bzw. ist sie überhaupt rechtens?
Ich hoffe, meine Ausführungen sind verständlich und Sie können mir helfen.
Vielen Dank im Voraus!
S. Sperling
von
sherlock-helga
am 07.11.2019, 11:54
Antwort auf:
Arbeiten trotz Beschäftigungsverbot?
du musst das sogar tun. als lehrerin kannst du jederzeit abgeordnet werden, eben protokolle schreiben, musst an dienstbesprechungen teilnehmen die im übrigen verpflichtend sind, etcpp. du musst da keine verzichtserklärung unterschreiben oder so. der AG, also der schulleiter ist verpflichtet, ersatztätigkeiten zu finden, die für dich keine gefahr darstellen. du kannst auch ins büro der schule oder sogar ans schulamt abgeordnet werden für die zeit.
von
mellomania
am 07.11.2019, 13:18
Antwort auf:
Arbeiten trotz Beschäftigungsverbot?
Hallo mellomania!
Vielleicht habe ich die wichtige Info vergessen, dass ich keine Lehrerin bin, sondern als Erzieherin in der zur Grundschule gehörenden OGS arbeite.
von
sherlock-helga
am 07.11.2019, 15:46
Antwort auf:
Arbeiten trotz Beschäftigungsverbot?
Nein, dass du keine Lehrerin sondern Erzieherin bist, spielt keine Rolle. Dein Arbeitgeber muss dir Ersatztätigkeiten übertragen sofern irgendwie möglich, diese können durchaus ganz andere sein als deine eigentlichen Tätigkeiten. Einen "Schadensersatzanspruch", sollte dein Kind eine Behinderung haben, kannst du NICHT geltend machen. Du solltest ja eben keine Tätigkeiten ausüben, die eine Gefahr für dein Baby bedeuten könnten, was vermieden werden soll/muss steht doch im Beschäftigungsverbot. Tätigkeit ohne Kinderkontakt (oder mit älteren Kindern) darfst du ausüben.
von
chrissicat
am 07.11.2019, 15:54
Antwort auf:
Arbeiten trotz Beschäftigungsverbot?
Da solltest du beim Betriebsarzt bitte nochmal genau nachfragen (bzw. dein Arbeitgeber sollte das tun), ob das Beschäftigungsverbot nur für den Umgang mit Kindern gilt oder für die gesamte Einrichtung. Dann ist die Frage, ob diese Dienstbesprechungen zu einer Zeit stattfinden, wo keine Kinder im Gebäude sind oder parallel zu Unterricht usw.
Windpockenerreger sind hochansteckend und dann ist die Ansteckungsgefahr ggf. schon alleine beim Betreten des Gebäudes vorhanden. In den Ferien würde ich da kein Problem sehen, falls da auch für dich eine Beschäftigung anfällt und es keine Ferienkinderbetreuung im Gebäude gibt.
Was du auf jeden Fall machen kannst, sind Bürotätigkeiten außerhalb der Einrichtung und Home Office.
Die Windpocken Immunität muss übrigens per Serumanalyse ermittelt werden (Antikörper vorhanden oder nicht?).
Mitglied inaktiv - 07.11.2019, 18:34