Hallo Frau Bader,
Meine Elternzeit endet zum 01.08.2019. Die Geburt des zweiten Kindes ist im Oktober 2019. Ich beabsichtige meine Elternzeit zum 31.03. zu verkürzen um für das erneute Elterngeld nicht so viele „0-runden“ zu haben. Was passiert wenn ich wieder so viele Schwangerschaftskomplikationen habe und beispielsweise im Juni ins Beschäftigungsverbot falle ? Ist dann alles rechtens, dass ich bis zum Mutterschutz mein Gehalt bekomme ? Gibt es irgendwas zu beachten?
Vielen Dank für Ihre Antwort
von
Chra444
am 10.02.2019, 05:32
Antwort auf:
Elternzeit - Arbeiten - Beschäftigungsverbot
Hallo,
ein Anspruch auf Verkürzung haben sie nicht. Dazu muss der Arbeitgeber zustimmen. Wenn sie dann tatsächlich Schwangerschaft Komplikationen haben, ist nicht das Beschäftigungsverbot sondern die Krankschreibung das richtige Mittel. Ein Beschäftigungsverbot kann man bekommen, wenn es eine Gefahr für Mutter oder Kind auf der Arbeit geben kann. Zum Beispiel wegen Strahlen oder Chemikalien.
sollten Beschäftigungsverbot bekommen erhalten Sie bis zum Mutterschutz in vollen Lohn.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.02.2019
Antwort auf:
Elternzeit - Arbeiten - Beschäftigungsverbot
Das geht nur wenn der AG zustimmt, was er nicht muss. Ohne seine Zustimmung darfst du die EZ nur zum neuen Mutterschutz beenden. Sollte es zu einem BV kommen, bekommst du das was du ohne dieses bekommen würdest. Also danach welcher Vertrag gültig ist.
Mein Rat, wenn der AG der Verkürzung nicht zustimmt, dann arbeite innerhalb der EZ in TZ. Bis zu 30 Stunden die Woche darfst du das. bei deinem eigentlichen AG, aber mit dessen Zustimmung auch woanders. Wenn er keine TZ-Stelle hat, kann er das auch nicht verweigern. Das TZ-Gehalt würde dann normal für das neue EG mit berücksichtigt werden und wäre immer noch besser wie eben gar kein Einkommen.
Dein neues EG wird sich aus dem Einkommen der 12 Monate vor dem erneuten Bezug berechnen, wobei Mutterschutz ausgeklammert wird und beim EG bis zu längstens 14 Monate. Wenn der Abstand zwischen den beiden Kindern also nicht sehr groß ist weil du für das vorherige Kind nicht die 3 Jahre EZ komplett genutzt hast sondern nur 1 Jahr hattest, würden gar keine Nullrunden anfallen.
Ob BV oder arbeit spielt für das neue EG keine Rolle, wird gleich gewertet. Wichtig ist nur das du wirklich arbeitsfähig bist, sonst ist ein BV hinfällig. Wenn die Komplikationen also liegen voraussetzen, dann wäre ein BV hinfällig und es müsste eine AU ausgestellt werden. Sofern schwangerschaftsbedingte AU, rutscht man zwar nach 6 Wochen ins Krankengeld, aber das wird dann nicht als Nullrunde gewertet wie beim normalen Krankengeld.
von
Felica
am 10.02.2019, 10:20