Guten Morgen!
Nach 18 Jahren Firmenzugehörigkeit (Ich habe auch im Erziehungsurlaub gearbeitet.) steht für mich nun eine Änderungskündigung wegen Schließung der Niederlassung an. Da ich das Angebot, in der 600 km entfernten Muttergesellschaft zu arbeiten, nicht annehmen kann, wird mir wohl eine Abfindung angeboten werden. Gibt es eine Möglichkeit, mir diese so auszahlen zu lassen, dass ich die Besteuerung umgehen kann. Z. B. Einzahlung in eine Lebensversicherung? Vielleicht haben Sie einen Tipp für mich.
Wird die Abfindung aufs Arbeitslosengeld angerechnet?
Wenn ich die Änderungskündigung nicht annehmen, wird diese dann automatisch zu einer Kündigung des Arbeitgebers?
Was muss ich in meiner Situation noch beachten?
Danke für Ihre Hilfe!
MfG
cu
Mitglied inaktiv - 29.10.2007, 07:55
Antwort auf:
Änderungskündigung
Hallo,
1.Bitte bei unserem Steuerberater fragen!
2. Ja, dann wird der AG kündigen
3. Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung nicht früher beenden, als dies im Falle einer ordentlichen Kündigung durch Ihren Arbeitgebers möglich wäre, d.h. wenn die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen nicht gegen Zahlung einer Abfindung verkürzt werden, dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.
4. Es gibt noch das Problem der Sperre
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.10.2007
Antwort auf:
Änderungskündigung
Wieso soll das eine Änderungskündigung sein? Wer sagt das? So wie du das schilderst, ist es eine ganz normale Kündigung des Arbeitgebers mit Abfindungsangebot. Eine Änderungskündigung ist z.b. die Kürzung der Arbeitsstunden durch den Arbeitgeber oder die Festlegung von anderen Arbeitsaufgaben durch den Arbeitgeber.
Eine Besteuerung kann man bei einer Abfindung nicht umgehen. Sozialabgaben sind auf die Abfindung auch zu zahlen. Es wird aber anders besteuert, als dein normales Gehalt. Wäre zu umfassend jetzt zu erklären.
Der Arbeitgeber muss dir im Übrigen keine Abfindung anbieten. Wenn du nicht diese Arbeit annehmen willst, kann er dir auch kündigen ohne eine Abfindung. Dann kannst du klagen, wird aber wohl wenig Erfolg haben, da du ja die andere Stelle angeboten bekommen hast.
Wenn dein Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhält, würde eine evt. Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.
LG Arlett
Mitglied inaktiv - 29.10.2007, 08:44
Antwort auf:
Änderungskündigung
Es kann durchaus eine Kündigung mit Abfindungsanspruch sein, je nachdem wie der Arbeitsvertrag gestaltet ist...
Du kannst die Abfindung nicht völlig aus der besteuerung rausnehmen, aber wenn alles (ein Teil) in eine Direktversicherung angelegt wird, ermäßigt sich hierfür der Steuersatz und man kann evtl. sogar noch einen Gruppenrabatt des AG dafür heranziehen.
Wie hoch die in einer Direktversicherung anlegbaren Summe ist, kommt auf versch. Faktoren an.
Ein wirklich guter Versicherungsmensch (oder sein dazugehöriger Fachmann für betr. Altersversiorgung) wissen die max. Höhe des Beitrags ganz genau.
Mailaddy ist hinterlegt.
Viele Grüße
Désirée
P. S. meistens kann man bei der Abfindung noch so ein bißchen schrauben...
Mitglied inaktiv - 29.10.2007, 11:29
Antwort auf:
Änderungskündigung
Das war einmal, das ist nicht mehr mit der Direktversicherung.
Was hat eigentlich der Arbeitsvertrag mit der Abfindung zu tun? Würde mich als Rechtlerin schon mal interessieren.
LG Arlett
Mitglied inaktiv - 29.10.2007, 12:54
Antwort auf:
Änderungskündigung
Warum sollte sie nicht über die Vervielfältigungsregelung eine DV abschließen können???
Viele Grüße
Désirée
Mitglied inaktiv - 29.10.2007, 15:10