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"Zwangsurlaub" weil Chef auf Fortbildung ist?

Thema: "Zwangsurlaub" weil Chef auf Fortbildung ist?

Hallo, wisst Ihr wie das ist, wenn der Chef sich auf eine Fortbildung einträgt, die aber (blöderweise) unter der Woche ist? Er hat es erst richtig registriert, als die Anmeldung weg war, dass es ja unter Woche 2 Tage sind. Wollte aber auf jeden Fall hin. Ist ja auch okay. Ich selber musste mir nun aussuchen, ob ich Urlaub nehmen will an den beiden Tagen oder Überstunden abbaue bzw. ggf. Minusstunden ansammle. Geht das so einfach? Ich mein, ich wollte da nicht unbedingt Urlaubstage nehmen, habe mich dann für die Ü-Std. entschieden. Kann das jeder handhaben wie er will? Meine früheren Chefs haben das immer so gemacht, dass wir frei hatten, ohne Urlaub nehmen zu müssen. Das war aber wohl aus reiner Freundlichkeit oder? Wisst Ihr da mehr? melli

von sojamama am 07.05.2014, 10:52



Antwort auf Beitrag von sojamama

sinnvoll ist. In meiner alten Firma (vor über 20 Jahren) war von Weihnachten bis Dreikönig geschlossen. Die Urlaubstage musste man entsprechend einplanen. Bist Du denn mit Deiner Arbeit auf die Anwesenheit des Chefs angewiesen??? Meistens hat man ja sein eigenes Aufgabenfeld und kann das (zumindest kurzfristig) auch ohne den unmittelbar anwesenden Chef bearbeiten. Sonst müsstest du ja auch jedes mal Urlaub nehmen, wenn der Chef krank ist. Trini

von Trini am 07.05.2014, 11:00



Antwort auf Beitrag von Trini

Ja, ohne ihn habe ich auch nichts zu tun. Bin Arzthelferin, aber eben allein mit ihm. D.h. ich könnte mich schon reinsetzen, die Post machen, Telefondienst usw. Evtl. sogar einige Therapien durchführen. Er hat aber damals halt nur gesagt, naja, dann ist halt mal zwei Tage zu. Ich habe mich dann nicht weiter damit befasst und jetzt sagte er mir der Stundenabrechnung, ich müsse mir Urlaub eintragen. Hätte er mir vorher Bescheid gesagt, wie er sich das vorstellt, wäre ich wenigstens 2 Stunden rein und hätte Post gemacht oder ein paar Patienten zur Therapie bestellt. Hatte ich schon mal so gemacht....daher ärgerts mich ein wenig. Aber egal, ich hätte ihn ja auch fragen können. Hab aber noch nicht so davon gehört. Urlaubssperre kenne ich. Praxisurlaub kenne ich auch, hatte ich früher, aber da wusste ich schon im Januar wann das ganze Jahr über zu ist. melli

von sojamama am 07.05.2014, 11:29



Antwort auf Beitrag von sojamama

wenigstens EIN Bürotag für dich drin ist. Abrechnungen, Telefonate, Blutabnahmen etc. Das finde ich als Patientin übrigens immer total nervig, wenn die Helferinnen das im normalen Praxisbetrieb erldigen. Trini

von Trini am 07.05.2014, 11:58



Antwort auf Beitrag von sojamama

Hi, rechtlich ist das ok, natürlich kann der Chef Schließtage in seinem eigenen Betrieb anordnen. Er muss dir nur mind. eine Woche des Jahresurlaubs zur freien Vertreilung lassen, über den Rest kann er sogar komplett im Sinne von Betriebsurlaub verfügen. Da die betroffenen Tage jetzt ja auch scheinbar schon vorbei sind, lässt sich da auch nichts mehr ändern mit der Erledigung von eigenständigen Aufgaben etc. Gruß, Speedy

von speedy am 07.05.2014, 14:00



Antwort auf Beitrag von speedy

Ist das mit der einen Woche zur freien Verfügung gesetzlich oder tariflich? Und wenn das gesetzlich ist, kannst du mir sagen wo ich das finde? Wäre für mich nett das zu wissen, wir haben nämlich keinen Urlaubstag zur freien Verfügung. Jeckyll

Mitglied inaktiv - 07.05.2014, 17:40



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Das ist auch ansich kein Thema, ich schaffe oft nichtmal alle Tage im Jahr zu nehmen. Da ich Familie habe und Chef nicht, darf ich den Sommerurlaub bestimmen. Er den Herbsturlaub. Das ist ein großes Entgegenkommen von ihm. Ja, die Tage sind schon vorbei, ist jetzt auch eigentlich egal. Im Tarif für AH steht glaub ich auch, 2 Wochen zur freien Verfügung. melli

von sojamama am 08.05.2014, 08:20



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Urteil Bundesarbeitsgericht: Der Betrieb kann über höchstens drei Fünftel des Jahresurlaubs verfügen – wann und wie er die restlichen Tage nehmen möchte, das muss dem Mitarbeiter überlassen werden (BAG, Az: 1 ABR 79/92) Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen enthalten, eine komplette Festlegung des Jahresurlaubs wird jedoch in keinem Fall zulässig sein (Ausnahme: Beamte im Schuldienst, da hier die Anzahl der unterrichtsfreien Tage die gesetzlichen Urlaubstauge deutlich überschreitet). Gruß, speedy

von speedy am 08.05.2014, 13:12



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Mitglied inaktiv - 08.05.2014, 18:49