Baby und Job

Forum Baby und Job

unbefristeter AV nach befristeten AV.....?

Thema: unbefristeter AV nach befristeten AV.....?

Hallo, ich hatte immer gedacht wenn man einen befristeten Arbeitsvertrag bei einer Firma hatte und der AV (wie bei mir ;)) während der Elternzeit ausläuft, kann man nicht nochmal einen befristeten bekommen, sondern unbefristet. Ich hoffe das war jetzt nicht so verworren geschrieben Am Montag soll ich nämlich einen befristeten unterschreiben......!? Danke

Mitglied inaktiv - 18.10.2008, 11:06



Antwort auf diesen Beitrag

Der AG kann dreimal innerhalb von zwei Jahren einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren. Ich weiss leider nicht, inwieweit oder ob überhaupt die Elternzeit mit eingerechnet wird.

Mitglied inaktiv - 18.10.2008, 14:45



Antwort auf diesen Beitrag

viermal innerhalb von drei Jahren. Danach muß ein befristeter her. Wen der Befristete ausläuft (innerhalb der Erziehungszeit) udn du hast die drei Jahre noch nicht,m kann der AG befristet abschließen oder auch nicht. Liegt im ermessen des AG

Mitglied inaktiv - 18.10.2008, 18:01



Antwort auf diesen Beitrag

.

Mitglied inaktiv - 18.10.2008, 18:03



Antwort auf diesen Beitrag

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenarbeitsvertrag bzw. Kettenbefristung). Ein befristeter Arbeitsvertrag muss also nicht von vornherein auf zwei Jahre angelegt sein. Eine solche Befristung ohne sachlichen Grund ist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG jedoch nicht zulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis entlässt und z. B. einen Monat später wieder ohne sachlichen Grund befristet einstellt. In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2a TzBfG bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Diese Regelung gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Ohne die vorgenannten Einschränkungen bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen sind gemäß § 14 Absatz 1 TzBfG Befristungen mit sachlichem Grund möglich. Dies mag für Arbeitgeber verlockend klingen, birgt jedoch die Gefahr des Streites in sich, ob tatsächlich ein anerkennenswerter sachlicher Grund vorliegt. Du siehst insbesondere an dem letzten Absatz, dass dein Sachverhalt nicht eindeutig zu beantworten ist, da spielen noch viel mehr Faktoren mit rein, als du hier genannt hast. Im Zweifel unterschreib erst mal den befristeten AV, ob er dann faktisch ein unbefristeter ist, kann man ja später immer noch diskutieren... Gruß, Speedy

Mitglied inaktiv - 20.10.2008, 09:44