BAG, Urteil vom 20.5.08 - 9 AZR 219/07: Der Resturlaub wird auch über eine 2. (und ggf. 3.) Elternzeit hinweg übertragen, wenn diese sich nahtlos an die erste anschließt. Bisher verfiel der Urlaubsanspruch, der vor der ersten Elternzeit erworben wurde mit Ablauf des auf die erste Elternzeit folgenden Urlaubsjahres, unabhängig davon, ob eine 2. Elternzeit angetreten wurde. Die restlichen (uralten) Urlaubstage können somit nach der Rückkehr in den Job noch genommen oder müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden. Gruß, Speedy