Hallo ihr Lieben, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen, bzw. vielleicht war schon jemand mal in meiner Situation:
Kind 1, geb. 28.06.2011
14 Monate Elternzeit, anschl. bis zum zweiten Geburtstag Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Kind 2, ET 12.09.2013
So, und nun meine Frage: ich werde ab dem 28.06.13 wieder Vollzeit arbeiten und ab dem 01.08.2013 in Mutterschutz gehen.
Stehen mir ab dem 28.06.13 die vollen Urlaubstage, bzw. die vollen Stunden der Urlaubstage zu (natürlich bis Ende Mutterschutz, voraussichtlich mitte November)???
Hab mir da bisher keinen Kopf gemacht, da es für mich klar war. Allerdings sagt mir meine Personaltante jetzt, das sie dies mit der Personalreferentin abklären muß was bei mir jetzt widerum auf viele ???? trifft.
Wenn jemand Rat weiß - ich bin für jede Antwort dankbar
von
zamperl78
am 05.03.2013, 13:46
Urlaub darf nur für Monate gestrichen werden die man GANZ in EZ ist. Sprich wenn Du am 28.06. wieder anfängst zu arbeiten steht Dir für Juni der komplette Urlaub zu.
Sollte der Mutterschutz 14 Wochen betragen (also kein Frühchen, keine Mehrlinge etc.), dann hast Du genau 1/2 Jahresurlaub der Dir zusteht.
Der AG muss allerdings den Urlaub der im Mutterschutz entsteht nicht vor dem Mutterschutz gewähren.
Der Urlaub kann dann bis zum Ende des Jahres genommen welches auf das Jahr folgt in dem die EZ Endet. Sprich endet die EZ am z.B. 01.01.2014 und der 02.01.2014 ist der 1. Tag nach der EZ, dann darf der Urlaub bis 31.12.2015 NICHT verfallen!
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 05.03.2013, 13:51
Antwort auf diesen Beitrag
Danke für Deine schnelle Antwort!
So wie Du jetzt geschrieben hast, dann geht es nur um die "Verschiebung" der Urlaubstage - bezahlen müssen sie mir diese so oder so!
Dann wäre es ja völliger Unsinn, mir für 12 urlaubstage irgendwann mal eine eigene Abrechnung zu erstellen...
Bin echt gespannt, was dabei rauskommt. Bin nämlich auch der Meinung, dass mir der Urlaub gesetzlich zusteht!
von
zamperl78
am 05.03.2013, 13:55
Hi,
es ist gesetzl. vorgeschrieben, dass du für jeden Monat, in dem du dann VZ arbeitest, auch den VZ-Urlaubsanspruch (anteilig nach Monaten) erhältst. also ab dem 1.7. dann 1/12 des VZ-Jahresanspruchs je Arbeitsmonat.
Genau genommen müsste dein bei TZ erworbener restlicher Urlaubsanspruch dann umgerechnet werden, denn ein TZ-Urlaubstag ist ja stunden- und geldmäßig weniger wert, so dass sich dann die Anzahl der Resturlaubstage durchaus verringern kann. Das machen aber nur rel. wenige Unt., weil es einfach zu fehleranfällig ist.
Am saubersten wärest du raus, wenn du deinen TZ-Resturlaub abbauen würdest, bevor du in VZ wechselst.
Für die MuSchu-Zeit steht dir der Urlaubsanspruch zu, den du bei Beginn des MuSchu hast - also werden dann während des MuSchu auch VZ-Urlaubstage erworben, die du dann nach Ende der Elternzeit irgendwann nehmen kannst.
Gruß, Speedy
von
speedy
am 05.03.2013, 14:41
hatte ja auch vor, meinen Teilzeiturlaub während der Teilzeitbeschäftigung zu nehmen
und den Vollzeiturlaub vor die Mutterschutzfrist während der Vollzeitbeschäftigung zu nehmen
Das wäre/ist für mich die sauberste Lösung.
von
zamperl78
am 05.03.2013, 15:03
Da der Urlaub alles innerh. des selben Kalenderjahres anfällt, kann der Urklaub durchaus VOR dem Muschu genommen werden.
Der Anspruch auf den Urlaub und seine Berechnung ergibt sich aus § 17 BEEG.
Viele Grüße
Désirée
von
desireekk
am 06.03.2013, 11:23