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frage zu mutterschutz

Thema: frage zu mutterschutz

Sonn und feiertagen darf nicht gearbeitet werden,wenn man schwanget ist...zählt das für alle berufsgruppen oder gibt es ausnahmen...

von ccs am 26.02.2013, 12:43



Antwort auf Beitrag von ccs

§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die 1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, 2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr, 3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören. (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen. Fazit: Es kommt darauf an ... Deine Angaben sind zu unpräzise! LG Sabine

Mitglied inaktiv - 26.02.2013, 15:17



Antwort auf Beitrag von ccs

Ich hab nur eine putzstelle,muss aber eig auch an feiertagen arbeiten,allerdings nie mehr als 4stunden...

von ccs am 26.02.2013, 19:18



Antwort auf Beitrag von ccs

Dann darfst/musst du arbeiten. Ist das eine Teilzeitstelle oder ein 450 € Job? Arbeitest du in einer 5 oder 6 Tages Woche? Oder nur vereinzelte Tage? Je nachdem kommt ein Feiertagsausgleich unter der Woche dazu.

von pickpick am 27.02.2013, 09:38



Antwort auf Beitrag von pickpick

Ich arbeite montag dienstag donnerstag freitag samstag...minijob...aber das hat doch nichts mit dem muschugesetzt zu tun,ob das ein minijob, voll oder teilzeit ist,es kommt auf die branche an in der gearbeitet wird...

von ccs am 27.02.2013, 17:34



Antwort auf Beitrag von ccs

Minijob ist mit einem teilzeitjob gleichzusetzen,in gewissen dingen sogar wie vollzeit...so die seite minijobzentrale

von ccs am 27.02.2013, 17:46