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Gericht

Thema: Gericht

War von euch schon mal jemand vor Gericht??

von wesch am 30.03.2012, 13:49



Antwort auf Beitrag von wesch

Ich

Mitglied inaktiv - 30.03.2012, 13:58



Antwort auf Beitrag von wesch

Wenn du Fragen hast, dann raus damit Gruß, Speedy

von speedy am 30.03.2012, 14:01



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1.ob ich da selber was sagen muss oder nur zuhören 2.ob da der RA mitgeht? 3.warum kriegt man so ne Einladung zum pers.Erscheinen? Automatisch,weil mein AG ne Klage bekam?! 4.kann auch nur mein RA kommen? 5.Wie sind denn die Chancen?Zur gütlichen Einigung steht dort.

von wesch am 30.03.2012, 14:17



Antwort auf Beitrag von wesch

Wer hilft mir im Gütetermin? Sie dürfen im Gütetermin allein erscheinen und verhandeln. Auch eine Ihnen nahestehende Person dürfen Sie mitbringen, die Sie als Beistand unterstützt, etwa ein volljähriger Familienangehöriger oder eingetragener Lebenspartner. Dagegen dürfen Freunde, Bekannte oder Arbeitskollegen Ihnen nur beistehen, wenn das Arbeitsgericht es zulässt. Können Sie zum Gütetermin nicht selbst erscheinen, dürfen Sie sich von einem volljährigen Familienangehörigen oder eingetragenen Lebenspartner vertreten lassen, dem Sie eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht für Ihren Rechtsstreit zum Gütetermin mitgeben. Von Freunden, Bekannten oder Arbeitskollegen dürfen Sie sich vor dem Arbeitsgericht dagegen nicht vertreten lassen; sie werden vom Arbeitsgericht zurückgewiesen. Als Mitglied einer Gewerkschaft können Sie sich von Gewerkschaftsvertretern im Gütetermin vertreten lassen. Entsprechendes gilt für Mitglieder von Arbeitgeberverbänden. Sie können sich auch anwaltlich vertreten lassen, etwa durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht. Ist Ihr persönliches Erscheinen zum Gütetermin in der Ladung angeordnet worden, müssen Sie stets selbst kommen. Ist Ihnen dies nicht möglich, können Sie oder Ihr Vertreter beantragen, die Anordnung aufzuheben oder den Gütetermin zu verlegen.“ Was passiert im Gütetermin? Ihre Sache wird zur angegebenen Zeit vor dem mitgeteilten Sitzungssaal von Protokollführern aufgerufen. Im Sitzungssaal stellt der Berufsrichter bzw. die Berufsrichterin die Anwesenheit der Parteien fest und führt die Güteverhandlung allein - ohne ehrenamtliche Richter bzw. Richterinnen. Erscheint Ihr Gegner nicht, können Sie gegen ihn den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen. Das Versäumnisurteil wird erlassen, soweit Ihr Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt. Wenn Sie zum Gütetermin nicht erscheinen, wird Ihre Klage ohne weitere Prüfung abgewiesen, wenn Ihr Gegner es beantragt. Sollten Sie und Ihr Gegner beide zum Termin nicht erscheinen, wird das Ruhen des Rechtsstreits angeordnet. Erscheint Ihr Gegner, wird der Rechtsstreit mit Ihnen und Ihrem Gegner erörtert. Es wird versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies, wird die gütliche Einigung als Vergleich protokolliert. Dabei wird der Vergleich vorgelesen, den Sie und Ihr Gegner genehmigen müssen. Wollen Sie sich nicht sofort entscheiden, können Sie mit Ihrem Gegner eine Frist für den Widerruf des Vergleichs vereinbaren. Gelingt eine gütliche Einigung nicht, kommt es entweder zu einem zweiten Gütetermin oder zu einem Kammertermin. Zur Vorbereitung des Kammertermins macht das Gericht Ihnen und Ihrem Gegner bestimmte Auflagen, zum Beispiel die Gründe für eine Kündigung schriftlich genau darzulegen.

von carla72 am 30.03.2012, 15:16



Antwort auf Beitrag von wesch

Hi, ich könnte dir mehr sagen, wenn ich wüsste, um was es geht. Ich lese aus deinen Ausführungen, dass es um einen Termin beim Arbeitsgericht geht und das eine Klage gegen deinen AG vorliegt. Hast du geklagt und wenn ja, in welcher Angelegenheit? Prinzipiell geht es dem Richter darum, dass nicht er entscheidet, sondern dass die Parteien sich einigen oder sich wieder annähern, daher ist ein Gütetermin obligatorisch. Wenn du ohnehin anwaltlich vertreten bist, wird dein Anwalt es sich nicht nehmen lassen, selbst dort zu erscheinen. Damit der Prozess sich nicht durch Rückfragen bei den Parteien verzögert, werden die Parteien auch immer persönlich geladen. Ich denke, es ist in deinem eigenen Interesse, dort auch selbst zu erscheinen (auch wenn es kein Muss ist, es kommt aber nicht gut an, ohne guten Grund nicht zu erscheinen) - dein Anwalt wird dich beraten, ich darf dazu hier nicht mehr sagen. Im Idealfall ist die Angelegenheit nach diesem einen Termin vom Tisch. Die Arbeitsgerichtsverfahren dauern oft nur wenige Minuten - hier werden sie oft als Massentermine durchgezogen und die Entscheidungen dann in der nächsten Woche verkündet. Gruß, Speedy

von speedy am 30.03.2012, 16:31



Antwort auf Beitrag von wesch

Hab mal ne Zeugenaussage gemacht, aber kann dir nicht wirklich weiterhelfen. Vielleicht kommts ja auch auf eine Aussage an, damit das Gericht den Fall einschätzen kann und evtl. Fragen zum Sachverhalt geklärt werden können. Das kannst ja nur du persönlich. Aber wenn du eh schon nen Anwalt hast in dem Fall, der kann dir doch bestimmt ein paar deiner Fragen beantworten und hat auch das nötige Hintergrundwissen. Drück dir die Daumen, dass es für dich möglichst gut ausgeht.

von cs80 am 30.03.2012, 14:36



Antwort auf Beitrag von cs80

In dem Mahnbescheid stand alles genau,weiss nicht was für Fragen aufkommen @Speedy ja arbeitsgericht und der AG der Angeklagte. RA meinte,ich MUSS mit. mmmhh? Ist das automatisch,dass es vor Gericht geht,wenn der Mahnbescheid an AG ging? Bin ganz nervös,weil ich ihn dann persönlich sehe...

von wesch am 30.03.2012, 17:29



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Hi, wenn du Mahnbescheid schreibst, dann geht es um eine Geldforderung? Wenn der AG den Mahnbescheid zurückweist, dann geht das Verfahren mit dem Einverständnis des Antragstellers in ein streitiges Verfahren über (=Gericht). Und dann bist du auch als Partei geladen und da kann das persönliche Erscheinen durchaus durch den Richter angeordnet werden (habe ich auch immer gerne gemacht - dann sieht man, um wen es eigentlich geht und kann die Situation besser einschätzen). Du wirst dann antanzen müssen. Gruß, Speedy

von speedy am 30.03.2012, 21:12



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Muss ich dann was sagen? Was sag ich, Klage wurde eingereicht,also ist dann automatisch eine Gerichtsverhandlung o hat Chef alles zurückgewiesen.

von wesch am 31.03.2012, 08:58



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Ich habe es so gelesen vom Gericht,dass das Arbeitsverhäl.besteht bis die Verhandlung ist.Kann das sein?Und krieg ich solange Geeld?

von wesch am 01.04.2012, 10:10



Antwort auf Beitrag von wesch

Nein, das ist nicht richtig. Es kann sein, dass das Gericht sagt, die Kündigung ist wirksam. Und dann? Wie bekommt der AG sein Geld wieder? Du musst da persönlich erscheinen, weil das Gericht einen Vergleich will. Und dem Vergleich musst du ja zustimmen. Es wird wohl bei dir auf eine fristgerechte Kündigung während der Probezeit hinauslaufen. Und wenn der AG mit dem Vergleich einverstanden ist, dann bekommst du dein Geld. Hoffentlich warst du schon beim Arbeitsamt, sonst bekommst du da noch ne Sperre.

von arlett1978 am 01.04.2012, 10:38



Antwort auf Beitrag von arlett1978

krieg eh kein ALG mehr. Wie einen Vergleich? Die Kündigung ist aber net wirksam,wegen falschem Kündigungsgrund und nun?

von wesch am 01.04.2012, 18:17



Antwort auf Beitrag von wesch

Mag sein, dass sie nicht wirksam ist. Da du aber noch in der Probezeit bist, sagt der Richter dann: Gut, dann Beendigung fristgemäß (2 Wochen ab dem Tag der Kündigung durch deinen AG) innerhalb der Probezeit. Auf eine Wiedereinstellung brauchst du nicht hoffen.

von arlett1978 am 01.04.2012, 19:48



Antwort auf Beitrag von wesch

Hi, du bist anwaltlich vertreten, dann wird dein Anwalt dir erklären, auf welche Fragen du antworten musst und auf welche er antwortet. Wenn in der Ladung schon steht, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, dann hast du auch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sofern du deine Arbeitsbereitschaft anzeigst (sprich, dass du deinem AG mitteilst, dass du bereit bist, vertragsgemäß bis zur wirksamen Kündigung zu arbeiten, sofern er das möchte) - aber auch das sollte dein Anwalt bereits erledigt haben. Wenn du einfach wegbleibst, hast du natürlich keinen Anspruch auf Lohn und riskierst zusätzlich eine sofort wirksame fristlose Kündigung. Dann braucht es auch keinen gerichtlichen Vergleich mehr... Gruß, Speedy

von speedy am 01.04.2012, 20:41



Antwort auf Beitrag von speedy

ja aber ich arbeite ja gar net mehr seit kündigung,krieg ich das Geld trotzdem? Vertragsmässig wäre der 15.4.

von wesch am 01.04.2012, 21:28



Antwort auf Beitrag von wesch

... da du noch in der Probezeit bist, ist die Kündigungsfrist 2 Wochen zu jedem ex-beliebigen Datum. Wenn der 15.4. das Beschäftigungsende wäre, hättest du heute (bzw. Freitag) die Kündigung erhalten müssen und dann wäre es nicht schon vor Gericht. 4-Wochen-Kündigungsfrist wäre erst nach der Probezeit.

von arlett1978 am 01.04.2012, 21:55



Antwort auf Beitrag von arlett1978

komisch,was der RA da gessagt hat.

von wesch am 02.04.2012, 07:57



Antwort auf Beitrag von arlett1978

doch, auch für die Probezeit können andere Kündigungsfristen vereinbart werden, nur niemals schlechter als es im Gesetz steht. Mangels vollständigen Informationen kann man hier aber nichts dazu sagen. Auch ob es sich um Probezeit handelt oder nicht kommt hier nur so zwischen den Zeilen durch, von daher sage ich jetzt nichts mehr dazu. Gruß, Speedy

von speedy am 02.04.2012, 09:50



Antwort auf Beitrag von speedy

ja probezeit. Wie ists im Gesetz?

von wesch am 02.04.2012, 12:59



Antwort auf Beitrag von wesch

sorry, ich darf und werde hier nichts weiter dazu sagen. du bist anwaltlich vertreten, daher darf nur dein Anwalt dir Rechtsrat geben, niemand sonst. Außerdem ist deine Scheibchentaktik wenig hilfreich - entweder du fasst die Fakten zusammen, so dass ein vollständiges Bild entsteht, dass auch ein externer beurteilen kann oder du lässt dir wie hier alles aus der Nase ziehen und bekommst dann 20 verschiedene Antworten, weil 20 Personen von 20 Sachverhalten ausgehen. Gruß, Speedy

von speedy am 02.04.2012, 13:29



Antwort auf Beitrag von speedy

:(

von wesch am 02.04.2012, 19:43