Hallo Mädels,
vielleicht kann die ein oder andere mir diese Frage aus eigener Erfahrung heraus beantworten.
Wenn ich als Freiberuflerin vor der Geburt gearbeitet habe, die Rechnung dafür vor der Geburt ausgestellt habe, diese aber erst in der Elterzeit gezahlt wurde ist dies als Einnahme mit dem Elterngeld zu verrechnen.
Wie ist es denn, wenn ich am Ende der Elternzeit (letzte 6 Wochen) gearbeitet habe (weniger 30 WoStd), die Rechnung dafür nach der Elterzeit stelle und dann hoffentlich auch bezahlt bekomme? Wird dieser Betrag dann auch als Einkunft gewertet?
Und wie ist es, wenn ich die Rechnung noch in der Elternzeit stelle und hinterher gezahlt bekomme?
Habt ihr das jetzt verstanden?
Danke schonmal!
von
cs80
am 02.05.2011, 11:41
Hallo,
meiner Erinnerung nach an 2007/08 war immer der Eingang des Geldes relevant. Um da kein Risiko einzugehen, würde ich die Rechnung erst nach Ablauf der Elternzeit stellen.
Das in der Elternzeit erhaltene Geld ist, so fürchte ich, zu verrechnen.
Aber frag lieber noch mal nach, meine Erinnerungen sind nicht mehr taufrisch und möglicherweise hat sich seitdem auch was verändert,
LG Kristina
von
krissie
am 02.05.2011, 12:46
Hi,
bei Selbständigen gilt das Zuflussprinzip - d.h. nur der Geldein- bzw. Ausgang zählt, das Rechnungsdatum ist egal. Genau so, wie es für die EÜR am Jahresende gilt, denn die musst du auch als Nachweis vorlegen.
Also:
Einnahme während Elterngeldbezug = Anrechnung
Einnahme nach Elterngeldbezug = unberücksichtigt.
Gruß, Speedy
von
speedy
am 02.05.2011, 14:00
Die bei der Elterngeldstelle kannte sich glaub ich selber nicht aus, oder hat meine Frage nicht verstanden!
von
cs80
am 02.05.2011, 18:24