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Auch ne Frage zu Betreuungskosten übernahme hab ;)

Thema: Auch ne Frage zu Betreuungskosten übernahme hab ;)

Hallo :) Hab da auch mal ne Frage zu . Wie is das genau wenn ich jetzt ca 1600 Brutto habe davon 200 für die Kinderbetreuung nehme kann ich das (wenn ag mitmacht) so nachfragen ? und dann würden ja steuern nur noch von 1400 Brutto abgezogen werden richtig? und die 200 wären dann Steuerfrei ? Ich denke nicht das mein AG sowas schonmal gemacht hat da ich die erste und einzige mit kleinkind bin die da arbeitet . LG Bianca

von bianca1990 am 22.01.2013, 08:58



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Guten Morgen, Du kannst nicht einfach eine Lohnumwandlung machen. Wenn die Kinderbetreuungskosten übernommen werden, dann müsstest Du vorher über eine Lohnerhöhung verhandeln. LG Sibs

von sibs1 am 22.01.2013, 09:27



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Doch, die Betreuungskosten kann man genauso umwandeln wie die AP das geschrieben hat. Ich hatte das auch so. Ist eine Super Sache und bei mir hat es richtig was gebracht!

von pickpick am 22.01.2013, 09:29



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...ich weiß, dass das einige so probieren, ist aber auch schon oft genug aufgeflogen, da verdammt einfach und automatisiert zu prüfen durch die FA. Gruß, Speedy

von speedy am 22.01.2013, 09:35



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Also bitte

von pickpick am 22.01.2013, 09:44



Antwort auf Beitrag von bianca1990

Hi, du darfst keinen bestehenden Lohn umwandeln, das Modell geht also nur, wenn dein AG dir zusätzlich die Kita-Kosten erstattet. Ansonsten geht das nur bis zur nächsten Steuererklärung gut, denn dann prüft das Finanzamt und wenn der Bruttolohn gleich geblieben ist, dann musst du die gesamten Lohnnebenkosten nachzahlen. Würde ich nicht riskieren, da Steuerbetrug. Gruß, Speedy

von speedy am 22.01.2013, 09:34



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Ich hatte das selber jahrelang. Das geht problemlos. Hier das passende Gesetz dazu. Bitte Nummer 33 lesen http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

von pickpick am 22.01.2013, 09:42



Antwort auf Beitrag von speedy

Der Bruttolohn bleibt aber nicht gleich, Er verringert sich um die Betreuungskosten. Und das Finanzamt hat da überhaupt kein Problem mit. Sie haben bei mir schließlich bei 3 (!!!) Steuererklärungen alles durchgewunken. Und bitte lies das Einkommensteuergesetz, dass 2008 geändert wurde. Und erzähl hier keinen Quatsch mit Betrug.

von pickpick am 22.01.2013, 09:55



Antwort auf Beitrag von pickpick

Ich kann Nummer 33 lesen: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; Beachte Du lieber mal das 1. Wort. Da steht eindeutig "zusätzlich" LG Sibs

von sibs1 am 22.01.2013, 10:12



Antwort auf Beitrag von pickpick

Hallo, um der Verwirrung Abhilfe zu schaffen, zitiere ich hier mal die Richtlinie zu dem bereits genannten § 3 Nr. 33 EStG, der seinerseits auch eindeutig ist durch das Wort "zusätzlich". Ich bezweifle nicht, dass das Finanzamt in Einzelfällen nicht nachprüft, doch die Prüfung ist eben sehr einfach und auch automatisiert möglich und der darauf folgende Ärger ist riesengroß. Wenn es bei euch bisher geklappt hat, schön, aber stiftet bitte nicht andere dazu an - und erst recht nicht, indem ihr mit juristischem Halbwissen prahlt. Fakt ist: Die Leistungen des Arbeitgebers müssen zusätzlich erbracht werden. In R 3.33 Abs. 5 LStR wurde folgende Definition des eine Lohn- und Gehaltsumwandlung einschränkenden Zusätzlichkeitserfordernisses aufgenommen: R 3.33 LStR 2011 R 3.33 Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern Absatz 5: (5) Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfordert, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor. Eine zusätzliche Leistung liegt aber dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Unschädlich ist es , wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten. So, das sollte jetzt für alle eindeutig sein. Gruß, Speedy

von speedy am 22.01.2013, 11:44



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Das Brutto bleibt nicht gleich und das ist der Unterschied. den du aber wohl nicht verstehst. Bei uns hatte das fast die gesamte Firma und bei ca 100 Mitarbeitern schaut das Finanzamt schon in jeder Sozialversicherungsprüfung sehr genau. An die AP, bitte sprich mit deinem AG und der soll sich an seinen Steuerberater wenden.

von pickpick am 22.01.2013, 11:55



Antwort auf Beitrag von pickpick

bezieht sich darauf, dass es nicht möglich ist jemadn mit einem Arbeitsvertrag zu beschäftigen, dessen Lohnbestandteil nur die Kinderbetreuung ist. Ein AG kann nicht sagen, ok du verdienst nur 300 € und das bekommst du für die Kinderbetreuung und wir bezahlen keine Steuern. Es muss immernoch ein steuerpflichtiges Bruttogehalt geben.

von pickpick am 22.01.2013, 11:58



Antwort auf Beitrag von pickpick

Bitte, bitte, schau in einen jur. Kommentar - da werden die aktuelle Rechtsprechung ausgewertet und die Gesetztestexte ausgelegt. Ggf. findest du ja dort auch den ein oder anderen Juristen, der deiner Auslegung folgt, doch primär sollte dich die Rspr. des BFH und des BGH interessieren - und die sieht leider keinen Ansatzpunkt für deine Interpretation, auch wenn deine Schlussfolgerung bzw. dein Bsp. richtig ist, so ist es die Auslegung des Wortlautes nicht. Ich finde es dann schon ziemlich anmaßend, hier Tipps zu geben, ohne die Rechtslage tatsächlich zu kennen. Du kannst ja mal dein Unternehmen nennen, ich lasse das dann gerne überprüfen :) So, und jetzt ist die Diskussion für mich zu Ende. Speedy

von speedy am 22.01.2013, 12:09



Antwort auf Beitrag von bianca1990

Danke schonmal für die schnellen Antworten :) Aso dann geht das also nur wenn ich ne Lohnerhöhung bekommen schade eigendlich ^^ Und wie is das dann ende des Jahres bei der Steuererklärung dann soweit ich weiß können da ein teil der Betreuungskosten abgesetzt werden is das richtig ? Is alles neuland für mich *gg*

von bianca1990 am 22.01.2013, 09:38



Antwort auf Beitrag von bianca1990

in der Steuererklärung oder als gehaltsumwandlung. Beides geht nicht!

von pickpick am 22.01.2013, 09:45



Antwort auf Beitrag von bianca1990

Ich bekomme den Betrag für die Betreuung erst abgezogen, dann aufs Nettogehalt wieder rauf. Ich muss der Steuerberaterin regelmäßig eine Bestätigung geben, über die Betreuung und die Kosten. Vertraglich steht bei mir drin "Betreuungskostenänderung werden sofort gemeldet". Das ist üblich so, das ist soviel ich weiß, einer der wenigen Sonderzahlungen, die der AG noch leisten darf. melli

von sojamama am 22.01.2013, 09:49



Antwort auf Beitrag von sojamama

so ist es auch richtig

von pickpick am 22.01.2013, 09:56



Antwort auf Beitrag von pickpick

aber ich denke, man kann das jederzeit mit der Personalabteilung und im Vertrag ändern. Man MUSS ja eine Bestätigung bringen, eine von der Betreuungsstelle unterschriebene, über die Zeit und Kosten. Ich habe aber hier jetzt zum ersten Mal in meiner beruflichen Laufbahn die Betreuungskosten bekommen. Also als Neuvertrag. melli

von sojamama am 22.01.2013, 09:59



Antwort auf Beitrag von sojamama

Steuer für uns privat macht, hat bisher nie was beanstandet. melli

von sojamama am 22.01.2013, 10:00



Antwort auf Beitrag von bianca1990

Sollte es dazu kommen das ich eine Lohnerhöhung im Laufe der Zeit über z.b. 100 € bekomme (Brutto) kann ich diese 100 € als Betreuungskosten angeben . Wenn ich dieses nicht mache kann ich die Betreuungskosten bei der Steuerklärung mit absetzten . Denke dann das ich (habe übrigens noch nie ne steuererklärung machen müssen ;) ) dieses dann bei der Steuererklärung machen werde is denke ich einfacher wenn man dann einen guten Steurberater hat der sich auskennt . Dankeschön : )

von bianca1990 am 22.01.2013, 17:20



Antwort auf Beitrag von bianca1990

Jetzt musst du eine Steuerklärung machen, da du ja Elterngeld bezogen hast. Hab jetzt nicht die ganze Diskussion verfolgt. Aber bei mir läuft es folgendermassen. Mein AG zahlt allen Müttern die Betreuungskosten. Bei einer VZ-Stelle kann man bis zu 200 € pro Kind abrechnen, TZ dann prozentual je nach Anzahl der Stunden. Das reicht hier in B. generell auch aus, da die Kita-Plätze subventioniert sind. Ich bekomme also den Kitabeitrag (musste dafür den Vertrag und eine zusätzliche Bestätigung über die regelmässigen Zahlungen vom Träger beim AG vorlegen) als steuerfreien Zuschuss. Zusätzlich zu meinem normalen Lohn. LG D.

von dee1972 am 22.01.2013, 20:35



Antwort auf Beitrag von bianca1990

Kinderbetreuungskosten werden in der Anlage "Kind" eingetragen. Dafür braucht es keinen Steuerberater. Trini

von Trini am 23.01.2013, 09:41