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Zweitwohnsitz beim Vater

Thema: Zweitwohnsitz beim Vater

Hallo zusammen und einen wunderschönen, sonnigen Morgen! Mal eine Frage: Ich möchte gern den Zweitwohnsitz unserer Tochter bei ihrem Vater anmelden. Dieser ist auch einverstanden. Muss ich dazu zum Einwohnermeldeamt der Stadt des Vaters oder geht das auch in meinem Einwohnermeldeamt? Oder muss er selbst das machen? Danke vielmals für Hinweise und einen schönen Tag noch an alle! LG, M+N

Mitglied inaktiv - 06.07.2009, 08:56



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Würd ich nicht machen, oder hast du einen Grund für den Aufwand?

Mitglied inaktiv - 06.07.2009, 09:19



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Hi Kalle, ja habe ich, es wäre wichtig und notwendig - nur möchte ich natürlich auch keine Nachteile haben. Soweit ich informiert bin, hat es für mich keine Nachteile ... aber eben einen enormen Vorteil wenns um die Schule geht. Genaueres möchte ich jetzt an der Stelle nicht sagen - bei Fragen gern per PN. Gruß, M+N

Mitglied inaktiv - 06.07.2009, 09:32



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Guten Morgen, Normalerweise muss das einer von euch beiden machen (wenn ihr beide das Sorgerecht habt). Soweit ich weiß, geht das nur beim Einwohnermeldeamt des Vaters. Allerdings bieten viele Ämter schon einen Onlineservice an, wo Du die Formulare ausfüllen kannst und dann per Post mit Kopie des Personalausweises zurückschicken musst. Du kannst Dich ja mal erkundigen. Was ich nicht weiß, ist wie sich das mit der Zweitwohnsitzsteuer verhält. Normalerweise gilt die nicht für minderjährige Kinder, aber da bin ich kein Experte. Wenn die Stadt des Vaters keine Zweitwohnsitzsteuer erhebt, ist das Thema sowieso für euch nicht relevant. LG

Mitglied inaktiv - 06.07.2009, 09:50



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Für Dich kann das aber sehr wohl finanzielle Nachteile haben. Du kannst Dir dann nänmlich nicht mehr bei der Steuererkärung den kompletten Betreuungsfreibetrag übertragen lassen. Bei mir sind das ein paar hundert Euro Steuererstattung, die ich durch die Übertragung bekomme. Das würde ich vorher auf jeden Fall durchrechnen. Gruß Kerstin

Mitglied inaktiv - 06.07.2009, 09:58



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Hi, das habe ich bisher noch nicht gehört. Sie ist ja trotzdem nicht öfter oder weniger beim Vater zu Besuch, ist das dann trotzdem relevant? Muss ich nochmal nachdenken. Und wie sieht es aus, wenn sie den Zweitwohnsitz nur kurzzeitig beim Vater hat? Gruß, M+N

Mitglied inaktiv - 06.07.2009, 10:05



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Hallo M&N, ich könnte mir schon vorstellen, daß Dir dann die LsKl 2 flöten geht. Wenn´s nur für einen "Stichtag" ist...keine Ahnung. Frag doch mal bei Herrn Stamnitz nach - vielleicht hat der ja nen Tip, wie sich sowas steuerlich auswirken kann. lg heike

Mitglied inaktiv - 06.07.2009, 11:16



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Hallo Heike, meinst du? Hm, es ist ja nur der Zweitwohnsitz, nicht der Hauptwohnsitz? Na ich frage aber im Steuerforum nach! Danke für den Tipp. LG, M+N

Mitglied inaktiv - 06.07.2009, 11:59



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Hallo, wohl doch nicht...im Netz habe ich noch folgendes gefunden - dürfte also bzgl. LstKl 2 keine wirklichen Probleme geben: der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnung). Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz erfüllt. lg heike

Mitglied inaktiv - 06.07.2009, 12:07



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Danke Heike! Jetzt hab ich einen Ansatzpunkt. Grad der Anruf beim Finanzamt ergab folgendes: Der Beamte hat keine Ahnung, müsste sich erst einlesen und überhaupt wäre das ein sehr seltener Fall ... Komisch, ich hätte nicht gedacht, dass dies so selten vorkommt LG M+N

Mitglied inaktiv - 06.07.2009, 12:36



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Für Deine Kinder hast Du 2 steuerliche Fraibeträge, den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag. Beide sind zunächst jeweils hälftig Mutter und Vater zugeordnet. Ist das Kind beim anderen Elternteil nicht gemeldet, so kann man sich mit einem Kreuz in der Steuererklärung den Betreuungsfreibetrag von 1024 Euro pro Kind vom anderen Elternteil übertragen lassen. (Gleiches gilt für den Kinderfreibetrag, wenn kein Unterhalt gezahlt wird, aber dies ist ja hier nicht der Fall.) Bei eher niedrigen Einkommen bringt die Übertragung nichts, da bei der Günstigerprüfung vom Finanzamt festgestllt wird, dass das Kindergeld günstiger ist als die Anrechnung der Freibeträge. Liegt man aber mit seinem Verdienst oberhalb dieser Grenze, dann kann die Übertragung des Freibetrags einig hundert Euro Steuerrückerstattung ausmachen. Gruß Kerstin

Mitglied inaktiv - 06.07.2009, 13:08