Alleinerziehend, na und?

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bekam eine email vom bmfsj(betr.UHV Kürzung)

Thema: bekam eine email vom bmfsj(betr.UHV Kürzung)

hallo damals als es ja hier publik wurde das der UHV gekürzt wurde habe ich dem ministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend eine mail geschrieben. diese antwort bekam ich heute zurück Sehr geehrte Frau XXX, Frau Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen dankt Ihnen für Ihre Mail vom 22. Dezember 2008. Aufgrund der Vielzahl von Eingaben, die unser Haus täglich erreichen, ist es der Ministerin leider nicht möglich, Ihnen persönlich zu antworten. Sie hat mich daher gebeten, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen. Die Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer Mail bitte ich zu entschuldigen. Sie beklagen in Ihrer Mail, dass bei den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) das Kindergeld angerechnet wird und Ihnen nun dadurch die Kindergelderhöhung zum 01.01.2009 nicht zu Gute kommt. Ihrer Mail entnehme ich auch, dass Sie die vorhandenen Familienleistungen für die Gruppe der Alleinerziehenden für unzureichend halten. Der Umfang der Unterhaltsleistung nach dem UVG richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt, dessen Höhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Zum 1. Januar 2009 ist der Mindestunterhalt für Kinder unter 6 Jahren auf 281 Euro gestiegen; für Kinder unter 12 Jahren ist er bei 322 Euro geblieben (siehe hierzu "Düsseldorfer Tabelle"). § 2 UVG sieht vor, dass dann, wenn der das Kind betreuende Elternteil einen Anspruch auf Kindergeld hat, sich die Unterhaltsvorschussleistung um das volle Erstkindergeld vermindert. Da der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung nach dem UVG in Anlehnung an den steuerlichen Kinderfreibetrag definiert wird und insoweit das nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum eines Kindes berücksichtigt, ist das zur Verfügung stehende Kindergeld hierfür vorrangig einzusetzen und deshalb in voller Höhe auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG anzurechnen. Aus diesem Grund verringert sich die Unterhaltsvorschussleistung ab 01.01.2009 weiterhin um das volle Erstkindergeld in Höhe von nunmehr 164 Euro. Unter Beachtung der geänderten Mindestunterhaltsbeträge und der Kindergelderhöhung ergeben sich ab 01.01.2009 folgende Unterhaltsvorschussleistungen: für Kinder bis unter 6 Jahren 117 Euro monatlich und für Kinder bis unter 12 Jahren 158 Euro monatlich. Das bedeutet, dass die finanzielle staatliche Unterstützung durch die Unterhaltsleistung nach dem UVG und das Kindergeld zusammen für Kinder unter 6 Jahren von 279 Euro monatlich auf 281 Euro monatlich steigt. Für Kinder unter 12 Jahren wird weiterhin 322 Euro monatlich Kindergeld und Unterhaltsvorschuss zusammen gezahlt. Der geringe Anstieg bzw. das Gleichbleiben der Zahlbeträge von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss zusammen beruhen darauf, dass in der Vergangenheit höhere Unterhaltsvorschussbeträge gezahlt wurden, als nach der im BGB vorgesehenen Berechnungsmethode für den Mindestunterhalt notwendig gewesen wäre. Nach der oben erklärten Berechnung hätte weniger Unterhaltsvorschuss gezahlt werden müssen. Die zu hohen Beträge wurden aus folgenden Gründen gezahlt: Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) knüpfte bis 2007 an die Regelbeträge der Regelbetrag-Verordnung für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes an. Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz, mit dem das bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht zum 01.01.2008 reformiert wurde, wurde die Regelbetrag-Verordnung aufgehoben. An ihre Stelle trat die an den einkommenssteuerlichen Kinderfreibetrag angelehnte Definition des gesetzlichen Mindestunterhalts im BGB. Daher bedurfte es eines neuen Anknüpfungspunktes für die Höhe der Leistungen nach dem UVG. Wie beim bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht wurde deshalb an den mit der Unterhaltsrechtsreform neu eingeführten gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB angeknüpft. Damit nach der neuen Anknüpfung die Unterhaltsleistung nach dem UVG nicht sinkt, wurden weiterhin die Beträge nach der alten Berechnung gezahlt. Zukünftig wird der Unterhaltsvorschuss nach der neuen Berechnung des Mindestunterhalts gezahlt. Steigen dann der steuerrechtliche Kinderfreibetrag und das Kindergeld, steigen auch Mindestunterhalt und Unterhaltsvorschuss. Dadurch werden zukünftig auch Unterhaltsvorschussbezieher von Kindergelderhöhungen profitieren. Ich stimme Ihnen zu, dass gerade Alleinerziehende vielfältige Aufgaben und Probleme zu meistern haben und finanziell stark belastet sind. Staatliche Leistungen können aber stets nur einen unterstützenden Charakter haben. Es ist darüber hinaus nicht die Aufgabe des Staates, die durch Kinder entstehenden finanziellen Belastungen vollständig zu kompensieren. Zur finanziellen Entlastung von Familien und damit auch von Alleinerziehenden hat die Bundesregierung in den letzten Jahren jedoch erhebliche Schritte unternommen. Der Haushaltsfreibetrag wurde mit Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 10. November 1998 für verfassungswidrig erklärt. Er wurde daher durch Regelungen im Steuerrecht ersetzt, mit denen die Aufwendungen von Eltern für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von Kindern unabhängig vom Familienstand der Eltern steuerlich berücksichtigt werden. Das Kindergeld wurde erhöht und der Betreuungsfreibetrag wurde um den Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergänzt. Auch wenn Alleinerziehende nicht die Vorteile des Ehegattensplitting nutzen können, so werden sie dennoch nicht wie Alleinstehende ohne Kinder besteuert. Den Eltern wird ein Betrag in Höhe des Existenzminimums ihrer Kinder steuerfrei belassen, weil durch die Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber generell eine geringere finanzielle Leistungsfähigkeit vorliegt. Dies wird durch Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder bewirkt. Darüber hinaus werden die höheren Belastungen von Alleinerziehenden im Steuerrecht besonders berücksichtigt, und zwar durch den Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro. Der Entlastungsbetrag wird bei der Lohnsteuer in der Steuerklasse II berücksichtigt. Diesen Entlastungsbetrag können auch Alleinerziehende mit volljährigen Kindern erhalten, wenn sie für das Kind Kindergeld oder alternativ die Freibeträge für Kinder erhalten. Erwerbstätige allein erziehende Personen können zudem für ihre Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Ist die allein erziehende Person krank, behindert oder in Ausbildung, so bestehen die gleichen Möglichkeiten, allerdings im Rahmen der Sonderausgaben. Kinderbetreuungskosten sind unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen, berücksichtigungsfähig. Weitere Informationen zu familienpolitischen Leistungen, u.a. zu den Neuregelungen beim Wohngeld und der Weiterentwicklung des Kinderzuschlages, finden Sie im Internet unter www.familien-wegweiser.de. Sie erhalten mit dem Familienwegweiser eine konzentrierte Anlaufstelle, die über alle finanziellen Leistungen für Familien, Dienstleistungen und über Bildungs- und Beratungsleistungen für Familien informiert. Eventuell kann es auch hilfreich sein, sich an eine Familienberatungsstelle in Wohnortnähe zu wenden. Entsprechende Beratungsstellen, die Sie insbesondere bezüglich gesetzlicher Ansprüche beraten und bei denen Sie persönliche Unterstützung erfahren, gibt es z.B. bei den örtlichen Wohlfahrtsverbänden. Adressen sind dem örtlichen Telefonbuch zu entnehmen oder bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu erfragen. Im Internet finden Sie die Adressen unter www.dajeb.de. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag XXX bekam die noch irgendjemand? viele grüße

Mitglied inaktiv - 03.02.2009, 16:27



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die mail liest sich für mich so, als ob sie sagen wollen,w ir sollen doch froh sein, dass es überhaupt was gibt. und dass unterhaltsvorschuss staatliche hilfe ist sehe ich nicht wirklich so. denn das jugentamt ist ja schon hinter den ausständen der väter her, oderwarum verjährt sowas erst nach 30 jahren? nee ich ärgere mich nicht. denn faltencreme gibts nicht vom staat. LG MLE

Mitglied inaktiv - 03.02.2009, 17:59



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wir haben im geschäft was ähnliches bekommen.... zum thema elterngeld... wortlaut fast identisch... grauenvoll

Mitglied inaktiv - 03.02.2009, 18:50