Alleinerziehend, na und?

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Unterhalt nach § 1602 abs.1

Thema: Unterhalt nach § 1602 abs.1

Hallo Habe da echt ein riesen problem, vielleicht findet sich hier jemand der mir helfen kann. Kurz geschrieben: Mein Sohn 17, hat seit längerem eine Freundin (22) für die er alles hat stehn und liegen lassen, hat seine Lehre geworfen, seine Aushilfsjob nach 3 Wochen geworfen bzw wurde gekündigt weil er nicht mehr zur Arbeit ging. Hat mich bereits tätlich angegriffen, verbal wie auch körperlich. Ich kenne meinen Sohn so gar nicht. er springt und rennt wenn sie schreit. Hat sie einen anderen springt er immer noch usw...... ich weiß nciht mehr was ich noch tun soll. Im Februar diesen Jahres hat er dann 3 Wochen bei seinem Vater gewohnt weil es bei mir nicht mehr ging. Nach 3 wochen rief er mich an, er wohne wieder bei mir weil er Angst hat das sein Vater auf ihn los geht. Gut Soweit alles okay. So nun möchte der Vater aber keinen Unterhalt mehr für seinen faulen Sohn bezahlen und beruft sich per Anwalt auf den § 1602 Abs 1 OLG Stuttgart vom 20.03.2008 Ich selber, so wie auch das Jugendamt sehen meinen Sohn momentan nicht in der Lage, psychich, das er es auf die Reihe bringt arbeiten zu gehen, da er alles nur noch für seine Freundin tut, wie gesagt er akzeptiert sogar das sie mal nen anderen hat und meint immer noch er müsse ihr helfen. Mein Sohn besucht derzeit auch nicht die Schule, ist noch schulpflichtig, geht nicht arbeten und bekommt auch auch sonst nirgend Geld. er ist den ganzen Tag nur mit dem Mädchen unterwegs die ebenfalls nicht arbeitet. So nun meine Frage: Kann es echt sein das mein Ex Mann damit durchkommen kann??? Auf dem Jugendamt wurde mir gerade gesagt, das sie dagegen keine Handhabe hat und auch von diesem § nichts wußte.!!!!!! Für schnelle Antworten wäre ich sehr dankbar Lg Dani

Mitglied inaktiv - 30.06.2011, 09:56



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§ 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dein Sohn ist nicht außerstande sondern nicht willens für seinen Unterhalt was zu leisten. Ich denke da hat der Vater schon recht, daß er das nicht unterstützen möchte. Wenn er in die Schule ginge könnte er sich allerdings auch nicht selbst unterhalten also wird er wohl Unterhalt zahlen müssen. Der Aushilfsjob ist ja nichts, wozu dein Sohn verpflichtet ist. Er wohnt ja bei dir, Miete usw. zahlst ja du, zu Essen bekommt er ja sicher auch von dir. Wie kämest du denn klar, wenn kein Unterhalt mehr für den Sohn kommt? Er ist minderjährig, ihn rauswerfen und sagen er soll mal sehen wie er ohne Geld satt wird geht also auch nicht. Wenn er allerdings zu seiner Freundin kann soll er da hin und dan kann er ja mal sehen, ob er sich von ihr weiterhin zum Kasper machen lassen will, ob sie ihn verpflegen möchte usw. Von mir gäbe es Essen, wenn er da ist aber sonst keinen Cent. Ich hatte solche Probleme mit meinen beiden Großen (jetzt 22 und 24) zum Glück nie, weiß also nicht wirklich, was man da tun könnte.

von mf4 am 30.06.2011, 10:43



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ich denke doch, daß ein kind mit 17 durchaus unterhaltsberechtigt IST??? egal, was er verdient oder nicht.... ich habe schon im aktuell geschrieben, bei mir kam beim googlen erst mal die nicht zahlungsfähigkeit des zu unterhaltverpflichteten??? DAS ist ja dann was ganz was anderes....

Mitglied inaktiv - 30.06.2011, 10:46



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Denke das es da bei keiner Alleinerzeihenden einen Unterschied macht 334 Euro zu haben oder nicht zu haben. Denke es ist schwierig ohne den unterhalt klarzukommen. Gehe auch arbeiten, habe aber auch noch Twins mit 6 zuhause und nen Sohn mit 19. Gut der braucht mich nicht mehr, aber die kleinen schon. Bin dann gezwungen mir einen Vollzeitjob zu suchen, weil mir das Geld fehlt. lg Dani

Mitglied inaktiv - 30.06.2011, 11:33



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Ach ja, er ist ja rein rechtlich auch noch schulpflichtig. Da geht er ja leider nicht hin und ich kan ihn da nicht hin prügeln. Und wenn dann gehen würde, müßte er auch nur einmal die Woche gehen. Denke da reicht nicht um unterhalt zu bekommen???

Mitglied inaktiv - 30.06.2011, 11:36



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Du arbeitest im Moment nicht? Wovon lebt ihr denn? Nur von Unterhalt und Kindergeld?

von mf4 am 30.06.2011, 15:42



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Ich meine irgentwo mal gelesen zu haben, das Unterhalt gekürzt oder sogar verweigert werden darf wenn das Kind faul zu Hause sitzt.Nach der Schule hat ein Kind halt einen Bildungsweg einzuschlagen oder halt direkt zu arbeiten.Kommt er dieser Pflicht einem bestimmt Zeitraum nicht nach - gibt es nix. Genauso muß Unterhalt ja auch gezahlt werden, wen das Kind einen 2.Bildungsweg einschlägt.ich meine aber nur bis zum 25.Lebenjahr. Wie kommt das JA einfach dazu zu sagen, er kann nicht arbeiten.Das kann doch nur ein Psychologe gruss chrissie

von Aprilscherz2000 am 30.06.2011, 12:15



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Ja, damit kann er durchkommen. Dein Sohn hat Anspruch auf Unterhalt wenn er sich in einer Ausbildung befindet. Das tut er nicht. Er hat die Schule geschmissen. (Warum ist er eigentlich mit 17 noch schulpflichtig??) §1602 (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In dem Alter ist man nicht im Stande sich selbst zu unterhalten, wenn man einer Ausbildung nachgeht oder krank ist. Einer Ausbildung geht er nicht nach, Jobs hat er geschmissen... Ob Hörigkeit ein psychisches Krankheitsbild ist, weiß ich nicht. Da müsstest Du aber die Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen wegen schwerer Krankheit einfordern. Das geht nur mit entsprechendem Attest (ich würde auf ein amtsärztliches bestehen.). Der Schul- und Arbeitssabbruch kann dann in einen direkten (sog. kausaler) Zusammenhang gebracht werden. Ganz ehrlich: der Junge Mann ist noch nicht volljährig. Hole Dir Hilfe beim Jugendamt. Ggf. tut eine räumliche Trennung den beiden mal ganz gut. Gleichzeitig könnte er sich dann wieder um die Schule kümmern. Die Dame würde ich mir auch mal zur Brust nehmen. Dein Sohn wirft nämlich gerade seine Zukunft weg!

von shinead am 30.06.2011, 15:10