Alleinerziehend, na und?

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Großeltern haften für Unterhalt der Enkel,

Thema: Großeltern haften für Unterhalt der Enkel,

wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlen kann oder will. Hat jemand Erfahrungen und kann dazu etwas berichten? Danke und LG S

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 20:54



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ich kann dir nur sagen, dass sie nur einen anteil übernehmen müssen und dass dann die großeltern BEIDER seiten belangt werden! das heißt, sowohl deine als auch seine eltern!

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 20:57



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na toll - was können die Eltern des Unterhaltsempfängers dafür, wenn der Zahler seinen Pflichten nicht nachkommt? Das ist ja auch mies.

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 20:59



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Vorrangig müssen beide eltern für den Unterhalt haften. Kann der Barunterhaltspflichtige nicht zahlen, ist automatisch der betreuende Elternteil in der Pflicht. Kann dieser dann ebenfalls nicht, dann müssen beidseitig die Grosseltern ran, wobei diese nicht den hohen Verpflichtungen der eltern unterliegen und zB höhere Selbstbehaltssätze haben.

Mitglied inaktiv - 05.05.2010, 14:00



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Habe ich noch nie gehört und weder bei meinen beiden Großen für die ich keinen UH bekam noch für die beiden Kurzen für die ich auch keinen bekomme hat sich je einer für die Großeltern interessiert.

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 20:58



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Mamafürvier, doch, generell richtig ist das schon, dass bei Zahlungsunfähigkeit die Großeltern belangt werden KÖNNTEN, das Thema stand hier schon mal im Raum. Ich weiß aber nicht mehr, unter welchen Prämissen.

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:00



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ist aber wirklich so.

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:00



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"Verwandte sind einander zu Beistand (->Unterhalt) verpflichtet"

Mitglied inaktiv - 05.05.2010, 14:01



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hallo soweit ich weiß müssen die großeltern beider seiten dafür auflkommen, gezahlt werden muss aber egal wieviel einkommen sie haben nur der mindestunterhalt und der selbstbehalt liegt viel höher bei den großeltern! ich kenne niemanden der dazu verdonnert wurde! ich persönlich würde nie auf die idee kommen.

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:01



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Ist schon länger so. Allerdings wird der Unterhalt zwischen den Großeltern nach Leistungsfähigkeit aufgeteilt... Die Eltern vom KV zahlen bei mir allerdings voll. *g* Gruß Corinna

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:02



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ot

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:04



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nein, da muss man beim JA den antrag stellen

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:05



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Mehr oder weniger... ;o) Ich hatte eine Beistandschaft - also UVG. Vater bezieht Hartz IV. Niemand hat sich allerdings für seine Arbeitsbereitschaft interessiert. Und auch nicht für die damals 75 Euro, die mir ja wegen der Differenz UVG/Mindestunterhalt monatlich fehlten. Also Beistandschaft gekündigt, Beratungsschein geholt und zur Anwältin. Dort wollte ich eigentlich "nur" die fehlenden 75 Euro per Monat vertiteln lassen und dafür sorgen, das er regelmäßig seiner erhöhten Erwerbsobligenheit nachkommt, also mehr Bewerbungen schreibt. Ende vom Lied war dann, das seine Eltern lieber den Unterhalt zahlen als Ihrem Sohn die Schulden aufdrücken zu lassen. Intern verrechnen die Wohl irgendwie - mir aber egal. Die monatliche Überweisung kommt vom Konto der Großeltern. *gg* Gruß Corinna

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:07



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und auf so eine idee würd ich nie kommen, warum sollen die großeltern für den mist aufkommen den der unterhaltzahlendeteil nicht hinbekommt, die leute haben sicher richtig hart gearbeitet für ihre rente!!

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:07



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ok wenn sie es freiwillig machen ist es ok, sie werden sich das sicher zurück holen oder vom erbe abziehen :-)

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:09



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Haben sie bestimmt... In meinem Fall "beschützen" sie aber ihren Sohn vor Arbeit. Da können sie auch zahlen! Ich bin aber nett... Auch wenn ihr Sohn kein Interesse an der Frucht seiner Lenden hat, sie schon. Und sie dürfen Ihren Enkel auch jederzeit sehen.

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:11



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Mein Anwalt hat die Mutter meines ex damals angeschrieben. Als Antwort kam ein Jammerbrief zurück,sie hat nix,ist krank blabla. Beweise musste sie nicht vorlegen,genau wie ihr Sohn...Sie hatte grade ihr Einfamilienhaus in bester Lage gut verkauft und ihre Kneipe verpachtet. Aber da bringst du mich auf eine Idee,vielleicht sollte man das mal wieder überprüfen :o) Vielleicht tritt sie ihren werten Sohn dann mal in den Hintern.

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:03



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Wieso hat der Anwalt keine Belege gefordert? Komisch... Meine Anwältin hat sogar Stellenanzeigen an den gegnerischen Anwalt geschickt und nachgefragt, ob er sich dort beworben hätte... Immerhin hat er eine erhöhte Erwerbsobliegenheit und muss sich (theoretisch) auf alles Bewerben was möglich ist... Gruß Corinna

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:09



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nein,er drückt sich seit über 10 jahren. angeblich ist er krank,ich habe noch nie ein attest gesehn. bei uns ist viel schief gelaufen,erst unfähiger beistand,dann unfähiger anwalt,ich weiss nicht was ich noch machen soll ehrlich gesagt.

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:13



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Kommst Du aus der Frankfurter Gegend? Ich habe da eine tolle Anwältin, die auch gegen Beratungsschein arbeitet. Meinem Ex hat sie die Ohren langgezogen. *fg*

Mitglied inaktiv - 04.05.2010, 21:15



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.. die erhöhten Bedingungen, wie sie bei den Eltern angewendet werden, gelten hier nicht. d.h. die hohe Priorität gilt hier nicht, der Selbstbehaltsatz ist höher, keine gesteigerte Erwerbsobligenheit und so weiter. In der Regel kommt dabei also nicht viel heraus, es sei denn, dass sie Doppelverdiener sind. Und um hier auch einen evtl. Irrtum vorzubeugen. Diese Unterhaltspflicht gilt für beide Grosselternteile, also von Mutter- und Vater-seite

Mitglied inaktiv - 05.05.2010, 13:57