Alleinerziehend, na und?

Forum Alleinerziehend, na und?

Kinderfreibetrag - kann mir das bitte jemand erklären?

Thema: Kinderfreibetrag - kann mir das bitte jemand erklären?

Moin, also irgendwie verstehe ich das mit dem Kinderfreibetrag nicht.. also schon, aber ich finde, in diesem Absatz widerspricht man sich von Satz zu Satz: "Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil zur Hälfte." Jetzt erstmal bis hierin ist mir das klar - was mir nicht klar ist, warum erhält der andere Elternteil die HÄLFTE, selbst wenn das Kind dort nicht lebt??? "Es wird dann jeweils der Anspruch auf das halbe Kindergeld verrechnet. Ein Elternteil kann aber auch den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt." Das kapiere ich nicht. Heißt das, der Kindsvater könnte den kompletten Kinderfreibetrag beantragen???? "Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist." Ja was nu?! LG Sue

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 09:27



Antwort auf diesen Beitrag

Der andere Elternteil bekommt die Hälfte, weil er oder sie ja auch Unterhalt zahlt, auch wenn das Kind nicht dort lebt. Wenn er keinen zahlt, bekommt er die Hälfte nicht. Ich finde da jetzt keinen Widerspruch... Liebe Grüße Petra

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 09:35



Antwort auf diesen Beitrag

Der andere Elternteil bekommt die Hälfte, weil er oder sie ja auch Unterhalt zahlt, auch wenn das Kind nicht dort lebt. Wenn er keinen zahlt, bekommt er die Hälfte nicht. Ich finde da jetzt keinen Widerspruch... Liebe Grüße Petra

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 09:36



Antwort auf diesen Beitrag

ich sehe in den Sätzen ansich einen Widerspruch. Und wozu erzählt der Kindsvater, der sich nie kümmert und den Unterhalt verspätet zahlt, einen Kinderfreibetrag für "weitere" Ausgaben ... die er gar nicht hat????

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 09:38



Antwort auf diesen Beitrag

Tja... Sue... Das Gesetz kann nur vom Gesetz ausgehen... Und nach dem Gesetz hat das Kind das Recht auf Umagng mit beiden Elternteilen. Nach dem neuesten Unterhaltsgesetz müssen sich die Eltern die Betreuungskosten auch teilen. Deshalb darf der unterhaltzahlende Elternteil (= der Vater zu über 90% der Fälle) eben auch 50% der Freibeträge geltend machen. Viele Grüße Désirée

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 09:42



Antwort auf diesen Beitrag

ich find das unglaublich, sorry. Der KV würde mir nen Vogel zeigen, wenn ich hier auf einmal mit den Betreuungskosten käme und sagen würde, hier zahl mal schön deine Hälfte. Ich empfinde das als ungerecht.

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 09:44



Antwort auf diesen Beitrag

Also ich würde sagen, wenn er Unterhalt zahlt (wenn auch verspätet), dann kriegt er den hälftigen Kinderfreibetrag. Das ist dann so, dass dieser Unterhalt nicht besteuert wird, also dass das Existenzminimum des Kindes (bzw. den Teil, den er dazu beiträgt) nicht besteuert wird. Den hälftigen Freibetrag für Ausbildung kriegt er nicht, wenn das Kind bei Dir lebt.

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 09:45



Antwort auf diesen Beitrag

Ähm... Sorry für einmischen! Wie war das mit den Betreuungskosten? Der KV muß sich neuerdings beteiligen? Heißt das im Klartext, er muß den KiGa mitbezahlen? Aber doch sicher nur, wenn ich arbeite, oder?

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 10:31



Antwort auf diesen Beitrag

Hallo, habe jetzt aktuell ja den Bescheid für die Schulbetreuung erhalten und ja der KV muss sich beteiligen, da er ja nur den Mindestunterhalt zahlt. Ich muss ja arbeiten und in der Düsseldorfer Tabelle ist kein Betreuungsunterhalt enthalten. Laut JA muss der KV sich im Einkommensverhältnis beteiligen. Er verdient ja mehr als doppelt so viel und darf dem entsprechend auch mehr zahlen. lg Ursel

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 15:52



Antwort auf diesen Beitrag

... dann kannst Du Dir den Kinderfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurückholen. Das war bei mir 2006 und 2007 so. Denn wer keinen Unterhalt oder nur ungenügend zahlt, der hat keinen Anspruch auf Freibetrag. Ich kann Dich aber verstehen Sue. Dieses Thema hab ich auch nie wirklich verstanden und es kann mir auch keiner wirklich verständlich machen oder ich bin zu blöd dazu. Selbst in meinem Fall, wo der Vater Umgang hat, bekommt er die Hälfte angerechnet, hat aber nicht annähernd die Hälfte Ausgaben an den paar Tagen, die er sie hat. Und seit 01.01. bekomme ich monatlich noch weniger, obwohl der Beitrag in der Düsseldorfertabelle zwar gestiegen ist, aber gleichzeitig muss ich ihm ja die Hälfte der Erhöhung des Kindergeldes geben und das hebt sich nicht auf, sondern ist ein Verlustgeschäft, wenn auch nicht viel. Nicht aufregen, einfach hinnehmen. So ist es hier nun mal. Lg Claudia

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 11:23



Antwort auf diesen Beitrag

was dieser freibetrag denn ausmacht bei den exen??? ich denk mal, daß das kiki ist, weiß es aber nicht....

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 11:30



Antwort auf diesen Beitrag

...was der Freibetrag ausmacht, kommt ganz auf den individuellen Steuersatz an, grundsätzlich jedenfalls. Allzu weltbewegend ist es allerdings nicht. (Höchststeuersatz 42%, also macht es maximal 42% des Freibetrages aus - wobei kaum jemand diesen Höchststeuersatz zahlt, bei den meisten ist bei der Vergleichsrechnung das anteilige Kindergeld günstiger als der Kinderfreibetrag. Auswirkung ansonsten noch bei Solidaritätszuschlag und ggf. noch bei der Kirchensteuer, da ist es aber wirklich Peanuts.) Ansonsten - der Gesetzgeber geht eben davon aus, dass beide Elternteile grundsätzlich ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, der eine leistet eben "Barunterhalt" (d.h. er sollte brav zahlen) und der andere leistet "Betreuungsunterhalt" (d.h. das Kind lebt bei ihm und er kümmert sich). Und weil beide (wenn auch auf unterschiedlichen Bereichen) ihren Unterhalt leisten, steht beiden Elternteilen jeweils ein halber Kinderfreibetrag zu. Wenn nur ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nachkommt, der andere aber nicht, dann kann derjenige, der sich brav kümmert, beantragen, den kompletten Kinderfreibetrag übertragen zu bekommen, wenn der andere seine Unterhaltspflicht nicht zu mind. 75% erfüllt. ...wo ist denn da nun die eklatante Ungerechtigkeit? *kopfkratz* Irgendwie habe ich das Problem noch nicht wirklich verstanden, sorry!

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 18:05



Antwort auf diesen Beitrag

Hi leena, danke für deine antwort. die ungerechtigkeit sehe ich darin, dass der kindsvater einen guten steuerberater hat, schwarz arbeitet, sich mal eben eine 300 euro teurere wohnung genommen hat, nur um weniger unterhalt zu zahlen - er ist ja so arm. er zahlt 199 euro mehr oder weniger regelmäßig. wenn ich mir allerdings neben der betreuung die kosten ansehe, die hier auflaufen für meinen sohn (kindergarten, englischunterricht, klamotten, essen, spielzeug, medikamente, dann geht man ja vielleicht mal in den zoo oder so, gehaltseinbußen bei krankheitstagen des kindes) dann sind das im leben keine 199 euro... die ICH zahle... deshalb rede ich hier von einer ungerechtigkeit lg sue

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 18:18



Antwort auf diesen Beitrag

Naja, dann ist doch aber weniger der Kinderfreibetrag an sich ungerecht, sondern eher die Unterhaltsberechnung? Eben weil es NICHT so ist, dass Du die Betreuung leistest und damit Deiner Unterhaltsverpflichtung für Simon nachkommst - und er dafür den Barunterhalt zahlt. Sondern weil Du genauso viel (mindestens, ich weiß!) zahlen darfst UND noch die ganze Betreuung etc. an Dir hängen bleibt. Ja, das ist ungerecht! Sehe ich auch so. Aber der Kinderfreibetrag geht eben vom "Schema F" aus, d.h. man geht - aus Verwaltungsvereinfachungszwecken - einfach davon aus, dass ein Elternteil eben zahlt und der andere sich kümmert. Es wäre nicht praktikabel, dann in jedem Einzelfall genau zu schauen, ob das gerecht ist oder nicht - ist im Rahmen der Steuerveranlagung absolut nicht zu leisten! Und das Grundproblem liegt ja auch nicht im Steuerrecht, sondern im Unterhaltsrecht...

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 19:27