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Wann hat ein Kind das 6. Lebensjahr beendet ?

Thema: Wann hat ein Kind das 6. Lebensjahr beendet ?

Hallo Ich streite mich gerade etwas mit dem Amt wegen dem Ermäßigungsantrag für die Betreuung. Bekommen für eine meiner Bonustöchter noch keinen Unterhalt, und es ist ein wenig knapp derzeit. Das Amt behauptet unter anderen Fehlern, dass das 6. Lebensjahr erst beendet ist wenn das Kind 7 ist. Ich meine aber mit dem 6. Geburtstag, sonst hätte es von 0-1 ja nicht existiert *grübel* Der Herr vom Amt will mir nicht so recht glauben. Es ist bereits die Widerspruchsstelle. Was meint ihr, oder wer weiß einen Link der nicht angezweifelt wird ? Ich finde nur Forenbeiträge. Danke

von Sternenschnuppe am 12.09.2013, 17:08



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Zum 7. Geburtstag ist das 6. Lebensjahr beendet. Würde ich so sehen.

von viersindwir am 12.09.2013, 17:16



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das erste lebensjahr ist von 0-1jahr das zweite von 1-2 dritte 2-3 vierte 3-4 fünfte 4-5 sechste 5-6 so wie zb. das 21. jahrhundert das von 2000 bis 2099 ist.

von mama.frosch am 12.09.2013, 17:16



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http://www.kvb.de/ebm/fachgruppe/HTML/Themen/Ohne_Quartalsbezug/b_oQB_v_vollendetes_Lebensjahr.html

von mama.frosch am 12.09.2013, 17:17



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hab es im I-net nicht so schnell gefunden.

von viersindwir am 12.09.2013, 17:19



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

Hab ihm auch gesagt dass der von 0-1 reichlich anwendend war, vor allem Nachts Na, mal sehen. Es ändert sich dann nämlich von 30% auf 45% Ermäßigung, was bei 3 betreuten Kindern schon was ausmacht. Kann man denn Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid einreichen, weiß das jemand ? Danke für Eure Hilfe

von Sternenschnuppe am 12.09.2013, 17:23



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meines wissens nach müsste dann innerhalb von 4 wochen klage beim sozialgericht erhoben werden; frag doch mal bei frau bader nach.

von mama.frosch am 12.09.2013, 17:29



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Ich hätte gerne ein langweiliges Leben ...... Nächstes Mal :-) Ja, mache ich dann , danke. Vielleicht fragt er mal jemanden der sich auskennt , noch ist der Bescheid nicht da. Habe vorhin mit dem Herren telefoniert.

von Sternenschnuppe am 12.09.2013, 17:31



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langweilig klingt dein leben wirklich nicht ;-) aber sehr schön! ich hab eure geschichte schon lang mitgelesen und bin sehr berührt davon. irgendwie haben die beiden mädels in eurem herzen und eurer inneren planung immer dazugehört; das müssen sie wohl gespürt haben und konnten so ihren weg zu euch finden... das wort "bonuskind" finde ich übrigens sehr schön. ich hab es als "bonusmutter" modifiziert für meine stiefmutter übernommen, klingt bedeutend besser :-)

von mama.frosch am 12.09.2013, 17:36



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Jetzt werde ich rot, danke. Ja, irgendwie waren sie immer da, aber ich denke das liegt vor allem auch daran, dass ja auch ich ein Kind mitbrachte in die Beziehung. Ich war immer sehr dankbar wie er ihn als seines annahm, nie Unterschiede zum gemeinsamen Kind machte und auch rechtlich sein Vater werden wollte. Von daher: Ein anderes Handeln jetzt ist für mich undenkbar :-)

von Sternenschnuppe am 12.09.2013, 17:40



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

§ 187 Abs. 2 S. 2 BGB... Ansonsten - man vollendet sein Lebensjahr jeweils an seinem Geburtstag um 0.00 Uhr. Ist allerdings nur selten relevant, z.B. wenn jemand am 01.01. Geburtstag hat - der vollendet sein Lebensjahr jeweils am 01.01. um 0.00 Uhr und nicht am 31.12. um 24.00 Uhr, und somit erst mit Beginn Neujahr, nicht mit Ablauf Sylvester. Nennt sich, wenn ich mich dunkel an Studienzeiten erinnere, "juristische Sekunde", und hat gelegentlich Auswirkungen. Der Herr von der Widerspruchsstelle vom Amt sollte sich mal an seine eigene Ausbildung erinnern.

von Leena am 12.09.2013, 18:00



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Danke Leena Ich denke das maile ich ihm mal ( stehen in Mailkontakt ) Oder ist das frech wenn ich das maile ?

von Sternenschnuppe am 12.09.2013, 18:15



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find ich nicht. wenn du vors sozialgericht gehst und er sich dann blamiert weil er nicht weiß wie ein "vollendetes lebensjahr" sich definiert ists für ihn ja auch nciht sehr angenehm. er sollte dir also eher dankbar sein :-)

von mama.frosch am 12.09.2013, 18:27



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

Na ja, kommt sicher darauf an, WIE Du es mailst. Wenn Du (so, wie ich es hier geschrieben habe) mehr oder weniger darüber dozierst, und dann noch anfügst, er solle sich doch bitte an seine Ausbildung erinnern - dann wäre das erstens frech und käme zweitens bestimmt minder gut an. ;-) Andererseits - wenn Du schüchtern anfragst, Du hättest es so verstanden, dass sich die Fristberechnung nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB richten würde und dann müsste das 6. Lebensjahr doch am 6. Geburtstag morgens vollendet sein, oder..? - dann fände ich das nicht frech. (Wobei es so oder so peinlich für den Sachbearbeiter ist, so daneben liegen sollte er bei seiner Fristberechnung wirklich nicht, und erst recht nicht, wenn er für die Widersprüche zuständig ist.)

von Leena am 12.09.2013, 18:32



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"Bezüglich der Regelbedarfsstufe: Hier stimmt die Angabe, da die Stufe 6 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres gilt. Ihr Kind wird das 6. Lebensjahr am 7. Geburtstag vollendet haben. (Kaum zu glauben, aber wahr). " Das in Klammern hat er wirklich so geschrieben !!! Ich schlafe da noch eine Nacht drüber, aber es juckt mir sehr in den Fingern. Natürlich sehr freundlich :-)

von Sternenschnuppe am 12.09.2013, 18:46



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Hallo, nach so einer Mail würde ich dann auch nicht mehr ganz so respektvoll sein und im gleichen Ton antworten. Liebe Grüße, bcMama

von bleibcoolMama am 12.09.2013, 18:49



Antwort auf Beitrag von bleibcoolMama

Also insgesamt ist der schon ganz nett. Immerhin sind wir schon auf 30% Ermäßigung , vorher war es eine Ablehnung. Verprellen mag ich mir den nicht. Als die Ablehnung kam und die Erkenntniss, dass wir dann 700€ Betreuung zahlen sollen ohne Essen, da bin ich weinend hier gesessen und habe die Berechnung studiert, Recherchiert und da direkt hingemailt. Er hat sich meiner gleich angenommen. Das finde ich schon super. Bisher geht es per Mail, der Widerspruch ansich wird aber von denen bearbeitet dann. Er hat auch den SB hier vor Ort angerufen, der das bearbeitet hat ( seit 100 Jahren Beamter )

von Sternenschnuppe am 12.09.2013, 18:53



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Beziehungsweise ein Telefonat heute, da versuchte ich ihm das mit dem Alter zu erklären, aber er sieht das anders. Daher meine Frage hier :-)

von Sternenschnuppe am 12.09.2013, 18:56



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

Ich würde in etwa so antworten: "Hallo Herr SB, ich habe da gerade ein wenig gegraben und bin über § 187 Abs. 2 S. 2 BGB gestolpert. Dort wird definiert, dass das 6. Lebensjahr am 6. Geburtstag vollendet wird. Wenn ich so darüber nachdenke, scheint das auch sehr logisch zu sein: 0-12 Monate - 1. Lebensjahr 1-2 Jahre - 2. Lebensjahr 2-3 Jahre - 3. Lebensjahr 3-4 Jahre - 4. Lebensjahr 4-5 Jahre - 5. Lebensjahr 5-6 Jahre - 6. Lebensjahr 6-7. Jahre - 7. Lebensjahr Meinen Sie, jetzt haben wir es zusammen rausgefunden? Freundliche Grüße Sternenschnuppe

von Pamo am 12.09.2013, 19:00



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

http://www.bda.de/aktuelles/Alterseinstufung-nach-EBM_081206.pdf

von mama.frosch am 12.09.2013, 19:02



Antwort auf Beitrag von Pamo

Hihi, danke Pamo. Ich melde mich morgen nocheinmal dazu, dann entscheide ich ob ich maile. Jetzt geht es zum Elternabend im Kindergarten, wehe es gibt da keine Häppchen für den Preis. Dass wir August und September bereits voll zahlen mussten versteht sich von selbst, oder ? Das ganze zieht sich schon etwas, weil die Dame der Bescheide 3 Wochen vor neuem Jahr Urlaub hatte, der Herr der Ermäßigungen seine 3 Wochen direkt nach den Ferien. Timing könnte nicht schlechter sein *grummel*

von Sternenschnuppe am 12.09.2013, 19:03



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

dann bitte um quellennachweis für seine interpretation (sonst könnte ja jeder irgendwas behaupten und das soll dann rechtskräftig sein?) halt in freundlich ;-) ; kann ich grad nicht hab hunger und schlechte laune...

von mama.frosch am 12.09.2013, 19:03



Antwort auf Beitrag von mama.frosch

Der Link ist genial, DANKE !!! So, und weg....

von Sternenschnuppe am 12.09.2013, 19:05



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

Das hat er allen Ernstes so geschrieben??? Großer Gott. Ich kenne da auch so Kollegen, die ähnliche Klöpper raushauen - und ich bekomme jedes Mal Zustande. Bei der Mail würde mich verschiedenes jucken - und direkt (und ohne Nacht) zurück mailen, er solle doch mal bitte in § 187 Abs. 2 S. 2 BGB nachlesen und seine Fristberechnung doch bitte noch einmal überprüfen und nachrechnen. Geht gar nicht (seine Mail, meine ich - und seine Rechtsanwendung).

von Leena am 12.09.2013, 19:05



Antwort auf Beitrag von Sternenschnuppe

Wenn es sechs ist.

von glückskinder am 12.09.2013, 20:26