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Beteiligung an Betreuungskosten???

Thema: Beteiligung an Betreuungskosten???

Hallo Ihr, hab ich Euch unten richtig verstanden? Der Unterhaltspflichtige kann an den anfallenden Betreuungskosten beteiligt werden? Oder ist das nur ein Wunschtraum von mir? Das JA meinte, Betreuungskosten im Sinne von Kindergarten- oder Hortbeiträgen seien schon im Unterhalt mit drin.... Kann mich jemand aufklären? Viele Grüße Britta

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 20:28



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soweit ich weiß ist es im unterhalt mit drin. wenn ihr jetzt z.b. die 50% regelung hättet müsste er sich beteiligen. gruß carina

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 20:30



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Hallo, gemeint ist der Sonderbedarf Betreuungskosten. Darunter fallen die "normalen" Kita-Kosten nicht. Hier ein paar Sonderbedarfs::: Arztkosten wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet Betreuungskosten ja Brillenkosten ja Familienfeiern nein Internatskosten sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten Kindergartenbeitrag nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist Klassenfahrt die meisten Gerichte: ja, siehe die Anmerkung unten Kleidung nein Kommunion sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die meisten Gerichte sagen "nein" (siehe die Anmerkung unten) Lernmittel nein Möbel nein Musikausbildung nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie Musikinstrument nein Nachhilfe ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum Pivatschule nein Prozesskosten ja Säuglingserstausstattung ja Schüleraustausch sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten Sport nein Umzugskosten ja Urlaubskosten nein Gruss C

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 20:32



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Kindergartenbeitrag nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist Kannst Du mir das bitte nochmal erklären? Fakt ist, ich arbeite um unseren Lebensunterhalt zu verdienen. Mein Ex zahlt für die Kinder Unterhalt. Nun müssen die Kinder während meiner Arbeitszeit in den Hort. Kann ich ihn an den Hortkosten beteiligen? (Sorry, wenn ich mich doof anstelle) Britta

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 20:36



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Nur, wenn du Unterhaltsansprüche hast, kannst du sie bei der Berechnung berücksichtigen. Da du deinen Lebensunterhalt selbst verdienst, kannst du ihn nur steuerlich geltend machen. Gruss C.

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 20:38



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Ach, wie schade Ich danke Dir! Britta

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 20:46



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Finde ich auch. Von der Kindergelderhöhung bekommen wir ja auch nur die Hälfte .... Und für den Zuschuss vom Amt müssen wir alle bettelarm sein. Es ist manchmal zum Heulen. Gruss C.

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 20:49



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da die krankenkassen die brillen der kinder zahlen,wenn da sonder wünsche bestehen muss die mutter zahlen,genau wie bei der zahnspange da man die kosten ab ender der behandlung erstattet bekommt. gruß carina

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 20:58



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Es kommt immer auf den Fall an. Da sind sich die Gerichte nicht einig. Gruss C.

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 21:02



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Hallo, also ich habe für meinen Sohn Anspruch beim KV wg. Hortbetreuung, da diese Kosten nicht in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt sind. Er muss sich daran - einkommensabhängig - beteiligen. Bei uns, da er fast doppelt so viel verdient, mit 80 % der Kosten. Diese Verteilung wird wohl zukünftig beibehalten, da ich ja nur Teilzeit gehe Trotzdem behaupte ich, dass mit den 278 € + 80 € Betreuung noch lange nicht die Kosten für unseren Sohn abgedeckt sind..... Aber es ist nu mal so..... Ruf einfach mal beim JA an - ich hab die Beistandsschaft und sie klären solche Dinge für mich lg Ursel

Mitglied inaktiv - 02.02.2009, 21:14