Frage: Stillpausen bei Beamten

Hallo zusammen, ich habe versucht mich im Netz bezüglich der Stillpausen bei Beamtinnen zu erkundigen, aber leider nichts passendes zu meiner Situation gefunden. Also, meine Kleine ist jetzt fast 10 Monate. Ab ihrem ersten Geb. werde ich voraussichtlich 20 bis 30 Std. die Woche wieder arbeiten gehen. Sie geht aber noch sehr viel an die Brust. Haben Beamte in Teilzeit auch die Möglichkeit einer Extra Stillpause??? Arbeit an 4 Tagen je 5 Std. Brauche ich ein Attest von meiner Hebamme?? Ich habe leider nicht die Möglichkeit die Kleine bringen zu lassen, da meine Arbeitsstätte 50 km von mir entfernt ist. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank. Kathrin

Mitglied inaktiv - 27.05.2010, 16:41



Antwort auf: Stillpausen bei Beamten

Liebe Kathrin, im Mutterschutzgesetz wird keine Altersbeschränkung für die gesetzlichen Stillpausen gemacht, in aller Regel gibt es bis zum ersten Geburtstag da auch keine (größeren) Diskussionen, danach kann es schwieriger werden und nach dem zweiten Geburtstag werden die Stillpausen in aller Regel kaum noch von einem Arbeitgeber so ohne Weiteres gewährt. Im Gesetz steht nichts davon, dass Sie die Pausen nicht bekommen, wenn Sie nicht voll stillen. Das Mutterschutzgesetz sagt folgendes zum Thema Stillen: "Stillende Frauen haben auf Verlangen Anspruch auf die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitsgesetz oder anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen (z.B. für Landwirtschaft, Gastronomie und Künstlerinnen) werden im §8 Absatz 3 geregelt. Außerdem dürfen stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, zum Beispiel durch Strahlen, Staub, Hitze, Nässe, Erschütterungen oder Lärm. Verboten sind körperlich schwere Arbeiten wie Akkordarbeit am Fließband und Heben und Fortbewegen von schweren Lasten (mehr als 5 Kilo). Muss die Arbeitnehmerin ggf. aufgrund der arbeitsplatzbedingten Schutzmaßnahmen vorübergehend versetzt werden, darf sie finanziell nicht schlechter gestellt werden: Lohn und Gehaltsminderungen sind verboten." LLLiebe Grüße, Biggi

von Biggi Welter am 27.05.2010