Mitglied inaktiv
Hallo Ihr Lieben, ich hab mal eine dringende Frage.Mir wurde gestern ein individuelles Beschäftigungsverbot vom Arzt ausgesprochen.Darin steht,dass ich nicht länger als eine halbe std stehen darf.Dies ist aber unmöglich in meinen Beruf,also mein AG kann es auch nicht gewährleisten mir eine sitzende Tätigkeit an zu bieten.Das heißt er müsste sich doch jetzt auf ein komplettes Beschäftigungsverbot beziehen oder sehe ich das falsch?Ich weiss nicht was ich machen soll denn laut Attest darf ich arbeiten aber der AG kann mir das vom Arzt gestellte Berufsverbot nicht ermöglichen.Soll ich denn jetzt jeden Tag auf arbeit anrufen ob ich arbeiten kommen kann oder nicht obwohl es eh keine Lösung gibt mich zu Beschäftigen? Ich weiss nicht wie ich mich verhalten soll. Könnt ihr mir vielleicht helfen?
sprich doch noch mal mit deinem Arzt bzw. dein Arbeitgeber kann unter den Umständen auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen das wäre für ihn ja fast sinnvoller wenn er dir eh keine sitzende Tätigkeit bieten kann
Ja das hab ich ja versucht meinen AG zu erklären was er aber nicht versteht.Er versteht nicht das das nicht der Arzt machen kann wenn sich der AG nicht an den Mutterschutz oder an die mir geforderten Verbote halten kann.Denn ich bin ja in dem Sinne nicht krank sondern habe nur eine Einschränkung.Ich habe heute um mich ab zu sichern beim Amt für Gesundheit und Soziales angerufen die wollten das meinen AG vermitteln.Sitz jetzt trotzdem ohne das ich was weiss was raus gekommen ist hier und weiss nicht wies weiter geht. Mhhh alles doof
du hörst auf zu arbeiten und fertig... wenn dein chef nicht das gewährleisten kann was vom bv verlangt wird musst du aufhören... " Nach dem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest - die Bescheinigung einer Hebamme genügt nicht. Durch das individuelle Beschäftigungsverbot soll gewährleistet werden, dass eine werdende Mutter sofort aufhört zu arbeiten, wenn auch nur das kleinste Risiko für sie oder das Kind auftritt. Schwangere sollen nicht wegen des finanziellen Verlustes durch das geringere Krankengeld sich oder ihr Baby in Gefahr bringen, indem sie weiter ihrer Tätigkeit nachgehen. "
Anders als die generellen Beschäftigungsverbote sind die individuellen Beschäftigungsverbote auf den individuellen persönlichen Zustand der Frau bezogen. Es ist durchaus möglich, dass für die werdende Mutter vom Arbeitsplatz Gefährdungen ausgehen, die aus individuellen Gegebenheiten bei der werdenden Mutter resultieren und von den generellen Beschäftigungsverboten nicht erfasst werden. Eine Arbeit könnte z.B. im Allgemeinen als ungefährlich eingeschätzt werden, für die werdende Mutter jedoch subjektiv zu Beschwerden führen, die ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gefährden können, dies kann z. B. schon bei Essensgerüchen der Fall sein. Inwieweit ein individuelles Beschäftigungsverbot vorliegt, unterliegt nicht der Beurteilung des Arbeitgebers, sondern der Beurteilung eines approbierten Arztes. „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist” (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Man kann den Gesetzestext hier durchaus wörtlich nehmen. Jeder Arzt mit einer Approbation kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Ein fach-ärztliches Zeugnis ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Auch spricht der Gesetzestext schon dann für das Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes, wenn die Gefährdung für Mutter und Kind durch (teilweises) Aussetzen von der Arbeit vermieden werden kann. Das Beschäftigungsverbot wird ab dem Zeitpunkt der Vorlage des entsprechenden schriftlichen Zeugnisses eines approbierten Arztes beim Arbeitgeber wirksam. Die Kosten des ersten Attestes trägt die Arbeitnehmerin. Der Arzt kann aufgrund der Regelung in § 3 Abs.1 MuSchG bestimmen, mit welchen Tätigkeiten in welchem Umfang und wie lange eine schwangere Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der individuellen körperlichen Gegebenheiten der werdenden Mutter bzw. des ungeborenen Kindes noch beschäftigt werden darf. Er kann einzelne Tätigkeiten oder ganze Beschäftigungen auch komplett untersagen. Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsgefährdung ursächlich mit der Schwangerschaft und mit deren Auswirkungen zusammenhängen könnte. Entsteht die Gesundheitsgefährdung durch eine Krankheit, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat, so ist der Ausspruch eines individuellen Beschäftigungsverbotes nicht statthaft. Das ärztliche Beschäftigungsverbot ist genauso wie ein generelles Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber bindend. Der Arbeitgeber kann jedoch bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des individuellen Beschäftigungsverbots von der schwangeren Arbeitnehmerin auf seine Kosten eine Nachuntersuchung bei einem anderen Arzt verlangen. Die Arbeitnehmerin hat hier freie Arztwahl. Nach oben