engelchen260387
Morgen Mädels. Wie ist es denn wenn ich in Mutterschutz bin mit dem Gehalt, das kommt ja dann von der Krankenkasse oder? Ist aber auch mein ganz normales Gehalt, erst ab Geburt ist es dann Elterngeld wo weniger ist oder?
schau mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Mutterschaftsgeld dass muss man aber beantragen soweit ich weis.... lg jasmin
hab dann noch das hier gefunden: Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld bekommen Sie in dem gesamten Zeitraum des Mutterschutzes, also insgesamt 14 Wochen (nämlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Ihrs Kindes). Voraussetzung dafür, dass Sie Mutterschutzgeld erhalten ist, dass Sie ein freiwilliges oder pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld sind. Als gesetzlich Versicherte bemisst sich Ihr Mutterschaftsgeld nach Ihrem vorherigen kalendertäglichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. Die Höhe ist jedoch auf 13 € täglich begrenzt. Sie erhalten deshalb höchstens 390 € pro Monat von Ihrer Krankenkasse (also: 13 € x 30 Kalendertage). Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet zu dem Mutterschaftsgeld einen Zuschuss zu bezahlen, der die Differenz zwischen den 390 € und Ihrem vorherigen Nettoarbeitslohn ausmacht. Als Berechnungsgrundlage für Ihren durchschnittlichen Nettolohn wird derjenige der letzten drei Monate vor Ihrem Mutterschutz herangezogen. Besonderheiten gelten für privat Versicherte, Minijobberinnen und Beamtinnen.
Kann ich dann erst ab dem zweiten LebensMonat das Elterngeld beantragen, da ich ja acht Wochen nach Geburt eh noch mein Gehalt von KrankenKasse und Arbeitgeber bekomme??
man kann erst elterngeld beantragen wenn du die geburtsurkunde hast, da bekommst du noch eine bestätigung für elterngeld, kindergeld, krankenkasse usw.....was man einreichen muss und die geburtsurkunden dauern ca 7 tage bis 4 wochen.....bis sie abzuholen gehen! lg jasmin
Meinte ob es möglich ist das Elterngeld vom 3. Bis 14. Lebensmonat, also nach der Geburt, zu beantragen. Die beiden Monate nach der Geburt gibt ja Mutterschaftsgeld. Glaube dieses fällt weg sobald ich Elterngeld erhalte. Bin sooo verwirrt... Und Kindergeld gibt's ja dann ab Geburt!
§ 3 Anrechnung von anderen Leistungen (1) Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das ihr zustehende Elterngeld nach § 2 angerechnet. Das Gleiche gilt für Mutterschaftsgeld, das der Mutter im Bezugszeitraum des Elterngeldes für die Zeit vor dem Tag der Geburt eines weiteren Kindes zusteht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes sowie für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Stehen die Leistungen nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. (2) Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden sind. Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
Somit wird's mir eh abgezogen, ab Geburt, und aufs Elterngeld angerechnet... Also laufen ab Geburt 12 Monate in denen ich Elterngeld bekomme und das was . Und halt Kindergeld... Toll ist anders!
Vielen dank für die Info
Das kommt immer auf den Job an und ob du privat krankenversichert bist oder nicht... gesetzlich zahlt es auf jeden Fall die Kasse.. Ich bin Lehrerin in Bawü, also verbeamtet. Entsprechend zahlt bei mir das Land.. und zwar in den 6 Wochen Mutterschutz das volle Gehalt. Dann gibt es Elterngeld..