
Weihnachtsgeld steht uns bei einer Schwangerschaft, bei Krankheit oder bei einer Kündigung nicht in jedem Fall zu. Unser Arbeitgeber darf diese Leistung je nach Vertrag anpassen.
Weihnachtsgeld: im Beschäftigungsverbot, im Mutterschutz und in der Elternzeit
Steht im Arbeitsvertrag einer schwangeren Arbeitnehmerin, dass Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, so musst du dieses auch bei einem Beschäftigungsverbot oder im Mutterschutz voll auszahlen. In der Elternzeit ist die Situation aber anders. Dann musst du schauen, wofür das Weihnachtsgeld gezahlt wird. Hier wird nach Betriebstreue oder Arbeitsentgelt unterschieden, so Uli Meisinger von der Arbeitskammer Saarland. Soll ausschließlich die Betriebstreue belohnt werden, wird das gesamte Weihnachtsgeld bezahlt. Gibt es das Weihnachtsgeld für die geleistete Arbeit, darfst du weniger zahlen, wenn dies vertraglich, rechtswirksam geregelt ist.
Weihnachtsgeld: Was passiert bei Krankheit und Kündigung?
Bei einer Krankheit deines:deiner Arbeitnehmers:in darf das Weihnachtsgeld ebenfalls gekürzt werden. Grundsätzlich um bis zu 25 Prozent des Gehalts, das im Jahresdurchschnitt pro Tag ermittelt wird, dürfen Sondervergütungen gekürzt werden. Das sei allerdings nur möglich, wenn Kürzungen für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Vertrag geregelt sind, so Jurist Uli Meisinger. Eine Kündigung wirkt sich in der Regel nicht auf das Weihnachtsgeld aus. Nur wenn mit der Zahlung allein die Betriebstreue honoriert wird und dafür zuvor vertraglich eine Klausel vereinbart wurde. Hierbei darf der Arbeitnehmer aber bis maximal 30. Juni des Folgejahres an das Arbeitsverhältnis gebunden werden.
Quellen:
Westdeutsche Zeitung: Weniger Weihnachtsgeld aufgrund von Krankheit erlaubt