Hallo, ich möchte eine private Kinderbetreuung eröffnen. In dieser Betreuung sollte enthalten sein:Abholung an der Schule, Mittagessen, Hausaufgaben betreuung und Betreuung und Hilfe im Alltag. Die Kinder wären dann bei mir zu Hause und könnten bis 17.00 Uhr dort von den Eltern abgeholt werden. Welche rechtlichen Vorschriften gibt es da und wie komm ich an die verschiedenen Vorlagen von z.B. Jugendamt, Gesundheitsamt, Versicherung usw. ran und was sollte ich auf jeden Fall beachten?
Mitglied inaktiv - 21.06.2006, 15:37
Antwort auf:
private kinderbetreuung
Hallo Mamasunshine,
Sie haben einmal die Möglichkeit sich mit ihrem zuständigen Jugendamt in Verbindung zu setzen und Ihre Dienste dort oder privat eine Anzeige zu schalten und Ihre Möglichkeiten offen anzubieten.
Durch das Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen im Sozialgesetzbuch VIII ( SGB VIII ) in 2005 muss eine Tagespflegeperson heute folgendes beachten:
Alle Tagespflegepersonen, die in ihrem Haushalt gegen Entgelt eines oder mehrere Tagespflegekinder mehr als 15 Stunden wöchentlich und für einen längeren Zeitraum als drei Monate betreuen, müssen bei ihrem zuständigen Jugendamt eine Pflegeerlaubnis beantragen, die nach Erteilung eine fünfjährige Gültigkeit hat. Bis zu maximal fünf Kinder dürfen danach von einer Tagespflegeperson gleichzeitig betreut werden.
Eine Pflegeerlaubnis wird erteilt, wenn sich eine Tagepflegeperson durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.
Dazu ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses aller erwachsenen Haushaltsmitglieder und eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die ihr attestiert, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten ist und keine physischen und psychische lebensverändernden Krankheiten hat.
Die Überprüfung der Geeignetheit der Tagespflegeperson erfolgt durch ein ausführlichen Bewerbungsverfahren beim Jugendamt und schließt mit einem Hausbesuch des Jugendamtmitarbeiter/in ab.
Die Tagespflegeperson soll über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachweisen kann ( § 43, Abs.2 SGB VIII ).Entsprechende Kurse werden in Städten und Gemeinden angeboten.
Sinn dieser neuen Regelungen, die im Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG ) vom 01.01.2005 und dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 01.10.2005 festgeschrieben wurden, ist es, die Kindertagespflege bei Tagespflegepersonen der in Tageseinrichtungen gleichzustellen. Das bedeutet, die individuelle Förderung von unter Dreijährigen und älteren Kindern wird bei Unterbringung außerhalb einer Einrichtung gewährleisten.
So sind z.B. jetzt Kinder beim Aufenthalt oder dem Weg zu oder von der Tagespflegeperson über die Landesunfallkasse unfallversichert, wenn die Tagespflegeperson beim Träger der örtlichen Jugendhilfe (Jugendamt) registriert ist. Außerdem kann die Tagespflegeperson bei Übernahme der Betreuungskosten durch das Jugendamt eine hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung bis zu einem Höchstsatz von ca. 39 € monatlich beantragen( § 23 SGB VIII ).
Des weiteren möchten ich Sie darauf hinweisen, dass für selbstständig tätige Tagespflegepersonen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ( § 2, Abs.1, Nr. 9 SGB VII ). Zuständig ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die BGW ( Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg – www.bgw-online.de ).Tagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden. Für bereits tätige Tagespflegepersonen ist eine Beitragspflicht rückwirkend auf das Jahr 2005 zu beschränken, wenn sich die Tagespflegeperson bis zum 30.06.2006 bei der BGW anmeldet.
Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit 79,38 €.
Freundliche Grüße
Gaby O-Mascher
von
Gaby Ochel-Mascher
am 23.06.2006