Liebe Frau Ochel-Mascher,
ab August soll mein Sohn (dann 16 Monate) von der Mutter meiner Freundin bzw. Freundin meiner Mutter betreut werden, während ich in Teilzeit arbeite. Dies ist für uns die optimalste Lösung neben Oma, die leider nicht mehr vor Ort wohnt.
Was muss ich rechtlich und versicherungstechnisch beachten? Es läuft nicht über das Jugendamt und sie ist auch sonst nicht als Tagesmutter tätig. Sie wird lediglich meinen Sohn bei ihr zu Hause regelmäßig (3* für ca. 5 Stunden die Woche) betreuen. Für ihre Hilfe und ihren Aufwand wird sie auch monatlich eine Entschädigung von mir erhalten, auch wenn sie das Ganze nicht wegen des Geldes macht.
Vielen Dank für ihre Hilfe
Lieben Gruß
karya
Mitglied inaktiv - 23.01.2008, 08:45
Antwort auf:
Betreuung durch Mutter einer Freundin / keine offizielle TaMu
Hallo karya,
sicherlich kann die Freundin Ihrer Mutter Ihren Sohn betreuen. Sie wird jedoch mit der Übernahme der Betreuung Ihres Sohnes eine selbstständige Tagespflegeperson und muss bei der Steuererklärung ihre Einnahmen mit aufführen. Da Sie unter 15 Wochenstunden betreut, benötigt Sie keine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt.
Empfehlen kann ich jedoch, dass Sie mit Ihr einen Betreuungsvertrag schließen. (Unter Freunden kann es erfahrungsgemäß die meisten Schwierigkeiten geben.) Dadurch können viele Konfliktsituationen von vornherein entschärft werden und es wird mit der gegenseitig geleisteten Unterschrift eine verlässliche Basis für beide Parteien geschaffen.
Dieser Betreuungsvertrag sollte auf alle Fälle folgendes beinhaltet:
den Umfang der Betreuungszeit:
Beginn – an welcher Wochentag wird betreut – von wann bis wann.
Höhe des Betreuungsgeldes:
( auch wenn es sich nur um einen Anerkennungsbetrag handelt) – Barzahlung oder Überweisung
Versicherungen:
Sie übertragene die Aufsichtspflicht für die Dauer der Betreuungszeit an die Tagespflegeperson und diese darf diese nicht an Dritte übergeben.
Notfallregelung
Hinweis bei welcher Krankenkasse Ihr Kind versichert ist.
Hinweis falls Ihr Kind eine Unfallversicherung hat.
Vollmacht für Arztbesuch – damit in Notfällen während der Betreuungszeit eine ärztliche Behandlung Ihres Kindes gewährleistet wird.
Freundliche Grüße
Gaby O-Mascher
von
Gaby Ochel-Mascher
am 29.01.2008