Schwangerschaft: Wann gilt ein Beschäftigungsverbot?

Schwangerschaft - wann kommt es zu einem Beschäftigungsverbot?

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Das Beschäftigungsverbot unterscheidet sich grundsätzlich von der Arbeitsunfähigkeit: Diese tritt ein, wenn bereits ein gesundheitliches Problem vorliegt, das Mutter und Kind gefährdet, etwa vorzeitige Wehen oder Blutungen. Dann werden Sie krank geschrieben.

Das im Mutterschutzgesetz verankerte Beschäftigungsverbot hat hingegen eine vorsorgende Aufgabe. Es hilft sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau und ihr Kind am Arbeitsplatz nicht gefährdet werden, etwa durch schwere oder gefährliche Arbeiten. Das Mutterschutzgesetz unterscheidet zwischen generellem Beschäftigungsverbot (§ 3 Absatz 2, 4, 6 und 8) und individuellem Beschäftigungsverbot (§ 3 Absatz 1).

Das generelle Beschäftigungsverbot tritt automatisch in Kraft, sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist. Er muss dann sofort entsprechend handeln. Ein typisches Verbot betrifft zum Beispiel Nacht-, Schicht-, und Mehrarbeit sowie die Sonn- und Feiertagsarbeit. All das ist für werdende Mütter nicht erlaubt - außer in begründeten Einzelfällen, die genehmigt werden müssen. Ein generelles Beschäftigungsverbot kann sich auf einen gesamten Arbeitsbereich beziehen oder nur auf bestimmte Arbeitsbereiche und -aufgaben. Es bedeutet auch nicht, dass eine schwangere Frau automatisch von der Arbeit freigestellt wird. Kann sie nicht an ihren normalen Arbeitsplatz bleiben, darf ihr Arbeitgeber sie anderweitig beschäftigen. Ein Beispiel: Eine werdende Mutter arbeitet im Kühlhaus und ist so ständig der Kälte ausgesetzt. Dann kann ihr Arbeitgeber sie für die Zeit der Schwangerschaft beispielsweise in den Bürobereich versetzen.

Eine Grundlage, um zu beurteilen, ob und wo im Unternehmen ein gesundheitliches Risiko für Mutter und Kind besteht, ist die "Gefährdungsbeurteilung". Diese Vorlage ist vom Arbeitgeber auszufüllen - in Abstimmung mit Betriebsarzt oder Betriebsrat, falls es diesen gibt. Für viele Betriebe, etwa Arztpraxen, Gärtnereien, Alten- und Pflegeheime gibt es eigene Informationsblätter zum Mutterschutz, die spezielle Gefährdungen auflisten.

Das individuelle Beschäftigungsverbot bezieht sich hingegen auf den Gesundheitszustand der einzelnen Schwangeren. Es beruht immer auf einem ärztlichen Attest. Dieses bestätigt, dass die werdende Mutter vorsorglich nicht beschäftigt werden darf, weil das bei ihr oder ihrem Kind Leben oder Gesundheit gefährdet. Auch hier gibt es Abstufungen. Der Arzt kann zum Beispiel jede Tätigkeit untersagen oder nur ganz bestimmte Belastungen; auch wie lange das Beschäftigungsverbot gilt, lässt sich flexibel gestalten. Im Einzelfall können so auch einmal an sich normale Schwangerschaftsbeschwerden wie Übelkeit und Erbrechen zu einem Beschäftigungsverbot führen. Zum Beispiel, weil es am Arbeitsplatz eine starke Geruchsentwicklung gibt, die der Frau zusetzt.

Und was ist mit dem Geld, wenn eine Frau aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen muss? Sie hat dann weiter Anspruch auf ihren bisherigen Durchschnittsverdienst. Der errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten drei Monate/13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Werdenden Müttern darf dabei kein Nachteil entstehen, falls Akkord- und Fließbandarbeit, Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtschichten entfallen.

Dies sind nur Basisinformationen zum Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft. Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie zum Beispiel beim Betriebsrat/Betriebsarzt, in der Personalabteilung oder bei dem für Ihr Gebiet zuständigen Gewerbeaufsichtsamt. Dort - sowie auch im Internet - gibt es auch Merkblätter oder Broschüren mit den wichtigsten Informationen für werdende Mütter und Betriebe.

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