Durch die Katzenhaltung dürfen die übrigen Hausbewohner nicht gestört werden. Eine nachhaltige Beeinträchtigung durch Lärm oder Geruch ist kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der Vermieter muß zunächst abmahnen. Erst nach Nichtbeachtung der Abmahnung kann die Kündigung ausgesprochen werden. Siehe Urteil des Landgerichts Berlin Az. 67 S 46/96. Wer sich eine Katze anschaffen möchte, sollte unbedingt in den Mietvertrag schauen. Grundsätzlich gibt es folgende Situationen: 1. Im Mietvertrag steht nichts zur Katzen- bzw. Haustierhaltung: Katzenhaltung ist zulässig 2. Tierhaltung ist laut Mietvertrag erlaubt: Katzenhaltung ist zulässig 3. Tierhaltung ist generell verboten: Eine Klausel, die Tierhaltung generell verbietet, ist unzulässig und somit rechtsunwirksam. Denn es würde das Halten sämtlicher Haustiere - auch Kleintiere wie Hamster - verbieten. Dies wäre gesetzeswidrig. Folglich ist Katzenhaltung zulässig. 4. Das Verbot zur Haltung von Hunden und Katzen steht versteckt im Kleingedruckten: Hier kann der Einwand gemacht werden, daß es sich hierbei um eine Überraschungsklausel handelt. Darunter versteht man eine im Kleingedruckten versteckte Klausel, mit der man im allgemeinen nicht zu rechnen hat. Solche Klauseln sind bei Verträgen mit Privatpersonen grundsätzlich unwirksam. Da für viele Menschen die Haltung von Hunden oder Katzen selbstverständlich sind, muß ein Mieter auf ein Haltungsverbot explizit aufmerksam gemacht werden. Ein Hinweis im Kleingedruckten reicht nicht aus. Die Rechtslage ist hierbei allerdings oft nicht ganz eindeutig. Vor der Anschaffung sollte der Mieterschutzbund oder ein anderer Rechtsbeistand befragt werden. 5. Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf der Zustimmung des Vermieters: Der Vermieter muß vertragsgemäß vor der Anschaffung der Katze um Zustimmung gebeten werden. Dem muß er grundsätzlich zustimmen. Eine Ablehnung muß auf einem triftigen Grund beruhen. Ansonsten würde der Vermieter bei einem Rechtsstreit unterliegen. Der Vermieter muß alle Mieter eines Hauses gleich behandeln. Hier einige Beispielurteile: * Amtsgericht Hamburg Az. 40 a C 402/95 Kein nachhaltiger Schaden der Mietwohnung durch Katzen * Amtsgericht Hamburg Az. 47 C 520/95 Keine Störung der Nachbarn * Amtsgericht Köln Az. 216 C 58/97 Unzulässige Auflagen des Vermieters * Amtsgericht Lichtenberg Az. 8C185/96 Wieviele Katzen sind zulässig? * Amtsgeicht Hamburg vom 09.03.90 Widerruf der Genehmigung bei Eintritt von Unzuträglichkeiten 6. Die Haltung von Haustieren generell bedarf der Zustimmung des Vermieters: Diese Klausel ist ebenso wie das generelle Haustierverbot unzulässig und rechtsunwirksam. Somit ist rechtlich gesehen nichts zur Tierhaltung vereinbart.Katzenhaltung ist zulässig, Siehe Urteil vom Amtsgericht Köln Az. 213 C 369/96 7. Die Haltung von Hunden und Katzen ist im Mietvertrag ausdrücklich untersagt: Falls der Vermieter trotz mehrfacher Bitte nicht einlenkt, haben Sie keine andere Wahl: auf die Katze verzichten oder umziehen. Ein Vermieter sollte sich bei der heutigen Situation auf dem Wohnungsmarkt allerdings gut überlegen, ob er auf diese Weise einen guten, langjährigen Mieter verlieren will. Wurde ein Tier trotz Verbot mehrere Jahre lang gehalten, kann der Vermieter dennoch nachträglich das Entfernen des Tieres verlangen. Voraussetzung ist i.d.R., daß durch das Tier der Vermieter oder andere Hausbewohner in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Siehe Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 13.03.92. Die Beschädigung der Wohnungseinrichtung für oder durch die Katze ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Beschädigungen wie Kratzspuren an Tapeten (sofern die Wohnung renoviert übernommen wurde), Fenster und Türrahmen müssen zu Lasten des Mieters beim Auszug beseitigt werden. Ansonsten kann der Vermieter die Beseitigung der Schäden dem Mieter in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Veränderungen der Mietsache wie z.B. der Einbau von Katzenklappen. Siehe Urteil des Amtsgerichts Erfurt Az. 223 C 1095/98. Anders ist die rechtliche Situation beim Anbringen von Katzennetzen. Da hier das äußere Erscheinungsbild gestört werden kann, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen gemäß BGB §550. Siehe Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17.12.99
Mitglied inaktiv - 05.05.2010, 13:10