Januar 2020 Mamis

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von Alinaviktoria, 10. SSW  am 24.06.2019, 11:38 Uhr

Wer arbeitet noch?

Hey ihr lieben , bin schon wie ein junky und guck hier jeden Tag rein, was es bei euch neues gibt :)
Ich hab ne Frage zur arbeit ,
Ich arbeite in einer Bäckerei, bei dieser Hitze ist es echt unerträglich hab Kreislaufprobleme, mir wird ganz oft schwarz vor Augen . Die Arbeitgeber wissen noch nichts von , wollte heute hab gleich Spätschicht mit denen reden und es sagen , das Problem ist ich hab vom gyn noch keinen Mutterpass bekommen, hab mein nächsten Termin am 2.7 . Die Woche ist er im Urlaub, müssen die trotzdem Rücksicht auf mich nehmen oder erst wenn ich es bescheinigen kann? Wie läuft das alles ab , in der Spätschicht bin ich dann immer alleine also ich komme um 12.30 Uhr und bin sofort dann alleine. In der Frühschicht sind wir meist zu zweit, aber auch da ist halt heben bücken und alles angesagt Tiefkühl Ware annehmen im gefrierhaus lagern da drinne müssen Vorbereitungen gemacht werden ,und genau danach hab ich starken Ausfluss, und unterleibschmerzen halt volles Programm Arbeit was ansich nicht schlimm ist aber seit der 8 ssw merke ich schon das es hart ist sage ich mal . Die letzte Woche gings mir nicht gut hatte echt stechen im Unterleib musste mich dann einfach hinsetzen hatte einfach keine Kraft. Ich fühle mich richtig doof , weil ich nicht belastbar bin . Und genau deswegen wollte ich dann heute mit meiner Chefin sprechen aber irgendwie hab ich total Angst vor dem Gespräch da ich einen befristeten Vertrag hab bis Ende August heißt es dan auch das ich nicht mehr weiter da arbeiten werde ..
Vielleicht ist hier ja die ein oder andere die in der gleichen Situation ist oder einfach nur einen Rat hat . Es ist übrigens meine zweite schwangerschaft und die ist deutlich anstrengender als die erste.

 
9 Antworten:

Re: Wer arbeitet noch?

Antwort von Pinguini, 12. SSW am 24.06.2019, 11:57 Uhr

Hallo,
Du musst deine Schwangerschaft gar nicht bescheinigen, der Mutterpass ist nicht zum Vorlegen beim Arbeitgeber gedacht. Nur auf Verlangen des AG musst du ein Attest vorlegen vom Arzt. Diese Bescheinigung muss dann aber auch dein AG bezahlen. Du unterstehst ab der ersten SSW quasi dem Mutterschutz und musst es deinem Chef nur sagen.
Ich glaube nicht, dass du alleine arbeiten darfst. Und so lange stehen musst du auch nicht.
Du ganz ehrlich, ich halte es bei diesen Temperaturen als Kunde schon keine 10 Minuten beim Bäcker aus
Ich würde mich an deiner Stelle krank schreiben lassen. Das macht auch dein Hausarzt, wenn du beim FA keinen Termin bekommst.
Alles gute!

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Re: Wer arbeitet noch?

Antwort von Mama432013, 13. SSW am 24.06.2019, 13:07 Uhr

Also ich musste dem ag eine bescheinigung vorlegen da ich den mukipass erst in der 11. ssw bekommen habe. Worte allein zählen zumindest in österreich nicht (verständlich wie ich finde)

Geändert hat sich nichts jedoch nichts wirklich was
Arbeite den ganzen tag stehend, muss genauso in der kühlung arbeiten und alles heben was eben verräumt gehört
(Bin im einzelhandel in einem großen supermarkt)
Aaber wenn ich sage ich brauche eine pause bekomm ich die auch
Lg

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Re: Wer arbeitet noch?

Antwort von ypsl85, 10. SSW am 24.06.2019, 13:08 Uhr

Hallo, also ich arbeite auch in einer Bäckerei als Verkäuferin. Ich habe meiner Chefin einer Woche nach positivem Test gesagt, dass ich schwanger bin. Du darfst nicht mehr alleine arbeiten, nicht mehr vor 6 Uhr. Es sei denn du gibst dein ok. Und sonntags darfst du auch nicht mehr arbeiten. Da es aber mein 5. Kind ist, habe ich seit 2 Wochen ein bv und davor war ich 2,5 Wochen krank geschrieben. Wenn du weiter arbeiten möchtest, musst du eine Möglichkeithaben, dass du dich immer mal wieder hinsetzen kannst. Mein Arbeitsvertrag läuft Anfang Februar aus, aber da bin ich dann in Mutterschutz und dann ja in Elternzeit.

LG Yvonne

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Re: Wer arbeitet noch?

Antwort von Juliette-Baguette, 10. SSW am 24.06.2019, 13:57 Uhr

Hallo meine liebe

Ich arbeite noch. Und das im 24h schichtdienst mit u.a.12h schichten am Wochenende tags und nachts in voller Montur im Außendienst.

Ich halte es auch nicht mehr aus und werde es am kommenden Mittwoch nach meinem frühdienst verkünden.

Ich finde auch den richtigen Zeitpunkt nicht. Es ist super schwer, wenn man einmal schwanger in dem hamsterrad festsitzt.

Zu dir: ich glaube nicht, dass du deinen Mutterpass brauchst. Dein FA stellt dir eine Bescheinigung über die SS aus. Die wirst du vorlegen müssen, sofern du sie hast.

Was aber nicht heißt, dass du es nicht vorher schon sagen kannst/sollst/musst.

Es kann ja niemand auf dich Rücksicht nehmen, wenn du es nicht verkündet.
Also wenn du es nicht mehr schaffst: sag es!!!!

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Re: Wer arbeitet noch?

Antwort von Mücke81, 10. SSW am 24.06.2019, 14:24 Uhr

Hallo Ihr Lieben,

ich arbeite auch, sitze aber "nur" im Büro.

Da ich im letzten Jahr schon mal schwanger war, hatte ich mich mit unserer EHS Beauftragten zusammen gesetzt. Sobald die Schwangerschaft bei mir in der Firma offiziell gemeldet ist, darf ich nur 8 Stunden am Tag arbeiten (40 Stunden Woche)+Pause. Überstunden sind komplett untersagt. Sie hat mir div. Infomaterial geschickt, u.a. ein Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz. Das ist vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. ich muss auch eine Gefährdungsbeurteilung ausfüllen. Dort stehen viele wichtige Sachen drin, vor allem bei Schichtdienst. Ihr solltest das vielleicht mal googeln, das gibt's bestimmt auch online. Ich kann nur sagen, wir haben mehr rechte als ich jemals gedacht hatte und es geht nichts über die Gesundheit deines Kindes. Wenn du es körperlich nicht mehr schaffst, rede mit deinem Arzt und er holt dich aus der Arbeit raus, oder dein Arbeitgeber muss eine andere Tätigkeit für dich finden. Ich glaube den Mutterpass brauchst du nicht, ist aber vielleicht nicht schlecht ihn da zu haben.

LG Mücke

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Re: Wer arbeitet noch?

Antwort von Mücke81 am 24.06.2019, 14:29 Uhr

Die Infos habe ich vom BAD-Team erhalten dazu, ein paar Sachen stehen so auch schon drin.


Das neue Mutterschutzrecht
Am 29.05.2017 wurde das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ im Bundesgesetz-blatt veröffentlicht. Die Änderungen waren notwendig, um das seit 1952 geltende Mutterschutz-gesetz an die heutige Lebenswirklichkeit anzupassen.

Einige Änderungen traten bereits zum 30.05.2017 in Kraft. Die meisten Änderungen treten aller-dings erst zum 01.01.2018 in Kraft.

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen in Kurzform ausgeführt. Nähere Informatio-nen geben Ihnen gerne die Experten der B·A·D GmbH.

1. Änderung zum 30.05.2017 (Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist bei Ge-burt eines behinderten Kindes und Kündigungsverbot bei Fehlgeburten)

Neu eingeführt wurde eine Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist bei Geburt eines be-hinderten Kindes (§ 6 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MuSchG der ab 01.01.2018 geltenden Fassung). Die Schutzfrist kann hier 12 Wochen betragen, allerdings nur dann, wenn die Mutter dies explizit beantragt. Beantragt die Mutter diese Verlängerung nicht, so bleibt es bei den 8 Wo-chen.

§ 9 MuSchG regelt ein Kündigungsverbot, so dass die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig ist. Neu ist hier, dass dies auch bei Fehlgeburten gilt. Die Kündigung einer Frau ist bis zum Ablauf von 4 Mo-naten auch dann unzulässig, wenn es sich um eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschafts-woche handelt.

2. Änderungen zum 01.01.2018

a. Persönlicher Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes wird ausgedehnt. Das Mutter-schutzgesetz gilt ab 01.01.2018 für Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nicht-selbständige Arbeit.

Weiterhin gilt das MuSchG ausdrücklich für :

• Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 BBiG
• Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind
• Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des EhfG tätig sind (mit Ausnahmen)
• Frauen, die als Freiwillige im Sinne des JFDG oder des BFDG tätig sind
• Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsver-trages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
• Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind und ihnen Gleichgestellte (mit einigen Ausnah-men)
• Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind (mit Ausnahmen)
• Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (mit Ausnahmen)

b. Mehrarbeit

Die Regelungen zur Mehrarbeit sind im Wesentlichen gleich geblieben. Neu eingeführt wurde aber die Regelung, dass schwangere und stillende Frauen auch nicht in einem Umfang beschäf-tigt werden dürfen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt (§ 4 Abs. 1 Satz 4 MuSchG). Diese Regelung stellt u. a. klar, dass Teilzeitkräf-te gegenüber in Vollzeit tätigen Personen nicht benachteiligt werden dürfen.

c. Nachtarbeit

Modifiziert wurden auch die Regelungen zum Nachtarbeitsverbot. Die bisherigen branchenbezo-genen Ausnahmen (z. B. in Gast- und Schankwirtschaften) wurden aufgehoben. Zukünftig kann auf Antrag des Arbeitgebers bei der Aufsichtsbehörde die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau bis 22 Uhr erfolgen, wenn gem. §§ 5, 28 MuSchG folgende Voraussetzun-gen gegeben sind:

• die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Nachtarbeit bereit,
• nach ärztlichem Zeugnis spricht nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr und
• eine unverantwortbare Gefährdung (insbesondere durch Alleinarbeit) der schwangeren Frau oder ihres Kindes ist ausgeschlossen.

Weiterhin kann die Aufsichtsbehörde gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 MuSchG in begründeten Ausnahmefällen auch eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr – 06 Uhr bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Nachtarbeit bereit,
• nach ärztlichem Zeugnis spricht nichts gegen die Beschäftigung der Frau in der Nacht und
• eine unverantwortbare Gefährdung (insbesondere durch Alleinarbeit) ist ausgeschlossen.

Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Bereiterklärung in beiden Fällen jederzeit mit Wir-kung für die Zukunft widerrufen (§§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Abs. 3 Satz 3 MuSchG).



d. Sonn- und Feiertagsarbeit

Auch in Bezug auf die Sonn- und Feiertagsarbeit wurden die branchenbezogenen Ausnahmen aufgehoben. Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Sonn- und Feiertagsarbeit bereit,
• es ist eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 ArbZG zugelassen,
• der Frau wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt und
• es ist eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren Frau (insbesondere durch Al-leinarbeit) ausgeschlossen.

Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Bereiterklärung jederzeit mit Wirkung für die Zu-kunft widerrufen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 MuSchG).

e. Beschäftigungsanspruch

Die novellierte Fassung des MuSchG hebt explizit hervor, dass einer schwangeren oder stillen-den Frau eine Beschäftigung auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu ermöglichen ist, sofern dies aufgrund der Vorschriften des MuSchG verantwortbar ist (vgl. z. B. § 9 Abs. 1 Satz 3 MuSchG).

f. Begriff der unverantwortbaren Gefährdung

Neu eingeführt wurde der Begriff der „unverantwortbaren Gefährdung“. Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 MuSchG).

Hiermit erfolgt eine Abgrenzung zu einer hinnehmbaren („verantwortbaren“) Gefährdung.

Verantwortbare Gefährdungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden, während unverantwortbare Gefährdungen ausgeschlossen werden müssen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 MuSchG).

g. Gefährdungsbeurteilung

Ab dem 01.01.2018 ist für jeden Arbeitsplatz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG auch immer mitzubeurteilen, welche Gefahren in Bezug auf Schwangerschaft und Stillzeit bestehen (§ 10 MuSchG). Die Gefährdungsbeurteilung ist auch entsprechend zu doku-mentieren (§ 14 MuSchG).

Unerheblich ist dagegen, ob überhaupt Frauen an den Arbeitsplätzen beschäftigt werden. Dies dient u. a. dem Diskriminierungsschutz, da sämtliche Arbeitsplätze grundsätzlich geschlechts-neutral zu vergeben sind.

h. Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen

In Bezug auf unzulässige Tätigkeiten wurde das MuSchG neu strukturiert. Die „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“ wird zum 01.01.2018 außer Kraft treten.

Unzulässige Tätigkeiten für Schwangere sind ab dem 01.01.2018 in § 11 MuSchG geregelt (z. B. in Bezug auf Gefahrstoffe und Biostoffe).

i. Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen

Gleiches gilt in Bezug auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für Frauen, welche noch stillen. Diese Aspekte sind zukünftig in § 12 MuSchG geregelt.

j. Rangfolge der Arbeitsschutzmaßnahmen/betriebliches Beschäftigungsverbot

Da es wesentliches Ziel des novellierten MuSchG ist, dass Frauen nach Möglichkeit auch wäh-rend der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit weiterhin ihre Beschäftigung ausführen können (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 MuSchG), wurde die Rangfolge der zu treffenden Schutzmaßnahmen nochmal explizit festgelegt (§ 13 MuSchG).



Ein betriebliches Beschäftigungsverbot im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG ist also nur dann zulässig, wenn eine unverantwortbare Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.

k. Mitteilungspflichten der Frau

Wie bisher auch, soll die Schwangere dem Arbeitgeber den Umstand ihrer Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Enbindung mitteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).

Die Mitteilungsobliegenheit wurde auch auf stillende Frauen ausgeweitet. Künftig sollen stillende Frauen dem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).

l. Begriff der „Alleinarbeit“

In Bezug auf bestimmte Schutzaspekte (z. B. Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit) wird in der novellierten Fassung des MuSchG der Begriff der „Alleinarbeit“ verwendet.

Alleinarbeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann (§ 2 Abs. 4 MuSchG).

m. Broschüre „Mutterschutz – Arbeitsschutzvorschriften zum Schutz schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen“

Ab Ende 2017 steht eine ausführliche Broschüre „Mutterschutz – Arbeitsschutzvorschriften zum Schutz schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen“ zur Verfügung, welche über die BAD GmbH bezogen werden kann.

In der Broschüre werden detailliert die einzelnen Schutzvorschriften, die ab dem 01.01.2018 gelten, anschaulich dargestellt.

Wir helfen Ihnen gerne weiter

Für nähere Informationen und Einzelheiten stehen Ihnen selbstverständlich die Experten der BAD GmbH beratend zur Seite.

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Re: Wer arbeitet noch?

Antwort von Mitsuha, 13. SSW am 24.06.2019, 15:58 Uhr

Arbeite auch Vollzeit und will auch unbedingt arbeiten. Ist ein Büro- und Labor-Arbeitsplatz. Im Büro ist alles kein Problem.

Da ich im Labor aber mit Klärschlamm hantiere, darf ich das wohl nicht mehr machen. Es wird jetzt eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und ich vermute, dass Umgang mit biologischen Gefahrstoffen tabu ist.

Das heißt mehr Büroarbeit und jemand anders muss ins Labor, was mich tierisch ärgert, weil es mein Projekt ist...

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Re: Wer arbeitet noch?

Antwort von 4unter7, 12. SSW am 24.06.2019, 17:34 Uhr

Ich bin selbstständig und trage daher auch die Verantwortung selbst. Aufhören kann ich jeder Zeit aber dann bekomme ich auch kein Geld mehr. Bei meinem letzten Baby habe ich bis zwei Tage vor der Geburt gearbeitet. ..
Diesmal werde ich 4 Wochen vorher Schluss machen. Mutterschutz gibt es nicht aber Eltern Geld bekomme ich zum Glück trotzdem.
Sind hier noch andere Freiberufler?

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Re: Wer arbeitet noch?

Antwort von Alinaviktoria, 10. SSW am 24.06.2019, 18:43 Uhr

Also ich habe heute mit meiner Chefin geredet, ihre Worte waren persönlich freue ich mich für sie herzlichen Glückwunsch, aber halt arbeitstechnisch ist doof , ich hab bis vor 4 Wochen vor der Entbindung gearbeitet . Darauf hin hab ich einfach ok gesagt die fragte noch in welcher Woche ich bin hab ich gesagt in der 10 woche . Das war das Ende unseres Gesprächs, wie es jetzt allerdings weiter läuft hab ich keine Ahnung. Das war das einzige was ich zu hören bekommen hab .
Mal schauen wie es weiter läuft , vielen lieben Dank an alle Worte und Antworten von euch .
Drücke euch alle

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