Mitglied inaktiv
Hallo Dr.Bluni ich hätte da eine Frage hoffe sie können sie mir beantworten. bin in der 24 ssw und nun seit 3 wochen vom Hausarzt krankgeschrieben,wegen starken Rückenschmerzen,eingeschlafene Hand und erhöhtem blutdruck. Nächste woche muss ich wieder zur arbeit wenn ich nicht zurecht komme was soll ich dann machen denn ich muss viel und schwere ware auspacken. Danke
Hallo, wenn weiter Beschwerden auftreten, wird wohl eine Verlängerung der Krankschreibung unumgänglich sein. VB
Mitglied inaktiv
Hallo Dr.Bluni ich möchte nicht nerven hätte da noch eine Frage: Ob es nicht besser wäre mit meinem Frauenarzt über ein Beschäftigingsverbot zu reden ,den ich bin fix und fertig mit der Arbeit.diese ständige Rückenbeschwerden und der erhöhte blutdruck.mein letzter Arbeitstag wäre der 20. dezember.Meinen sie ich würde das von meinem Arzt bekommen?meine Arbeitskollegen sind schon genervt das ich seit drei wochen Krank geschrieben bin. Grazie
Liebe Geli, ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%261224%26%26;;%26ARB%26 Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html VB
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