Mitglied inaktiv
Ich hab seit 2 Wochen (18+3) starke Rückenschmerzen, vorallem beim Aufstehen und auch beim Laufen. Abends komm ich kaum von der Couch hoch, sogar das umdrehen im Bett ist schmerzhaft (und ich übertreibe nicht, eher im Gegenteil). Ich weiß das ist normal, man kann Krankengymnastik machen, Schwimmen gehen etc. Ich gehe auch täglich mit meinem Hund raus, als Ausgleich. Aber das sind alles nur kleine Verbesserungen, die nur von kurzer Dauer sind. Ich sitze 9 Stunden am Tag, durchgehend. Ich arbeite im Büro/am PC und hab weder Arbeiten die ich im Stehen machen könnte, noch habe ich die Möglichkeit minutenlang durch den Betrieb zu laufen. Wäre hier ein teilweises Beschäftigungsverbot möglich, z.B. nur noch halbtags arbeiten? Ich weiß das kann nur mein Arzt verordnen, aber ist wäre sinnvoll (ich würde ungern den ganzen Tag zuhause verbringen, nicht jetzt schon)? Ich hoffe Sie können mir evtl. einen Tipp geben, ob das sinnvoll und machbar wäre. Danke.
Hallo, ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%261224%26%26;;%26ARB%26 Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html VB
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