Mitglied inaktiv
Hallo Dr. Bluni, muß ich auch für ein Privatrezept (Pille) die Praxisgebühr bezahlen, auch wenn keine Untersuchung gemacht wird? Und wieviel Pillenpackungen darf der Arzt aufschreiben? Ich fände es unmöglich, wenn die Pille durch die Praxisgebühr nun 10,- teurer wird. Vielen Dank. Didi
hallo Didi, ja, dieses ist richtig: ab dem 1.Januar 2004 gelten die neuen Gesetze: sprich, die gesetzlich versicherte Patientin ist gesetzlich verpflichtet, bei jedem Arztkontakt im Vierteljahr 10 Euro Kassengebühr (irreführender Weise als "Praxisgebühr" tituliert) zu bezahlen. Die Krankenkassen haben dieses gefordert. Einwände seitens der Ärzte wurden praktisch nicht berücksichtigt. Dieses gilt auch für Rezeptanforderungen oder telefonische Anfragen. Rezepte werde in der Regel nur über drei Monate ausgestellt. Allerdings benötigt die Frau für den Besuch beim Frauenarzt keine Überweisung, sofern sie in dem Quartal nicht vorher schon bei einem Hausarzt oder anderen Facharzt war. Der Frauenarzt oder Frauenärztin kann als erstes aufgesucht werden und er/sie kann dann für weitere Besuche bei einem Haus- oder Facharzt unproblematisch eine Überweisung ausstellen. Wichtig: für Zahnarzt und Psychotherapeuten gibt es keine Überweisung. Hier müssen extra 10 Euro bezahlt werden. Gleiches gilt für das Aufsuchen des Notdienstes im Krankenhaus oder beim kassenärtzlichen Notdienst. Dieser muss bei jedem Besuch jedes Mal (!!) neu bezahlt werden. Nicht zahlen müssen -Patientinnen, die mit einer Übererweisung von einem Haus- oder anderen Facharzt aus demselben Vierteljahr (Quartal) kommen. -Kinder und Jugendlich unter 18 Jahren -Patientinnen mit Befreiungsbescheinigungen -Zu Vorsorgeuntersuchungen und Schwangerschaftsbetreuung (näheres hierzu siehe bitte weiter unten) Sind Vorsorgeuntersuchungen in der Frauenarztpraxis von der Kassengebühr befreit? Die Krankenkassen und Politiker informieren derzeit dahingehend, dass Vorsorgeuntersuchungen (Krebsfrüherkennung und Mutterschaftsvorsorge) in der frauenärztlichen Praxis von der Kassengebühr befreit seien. Dies ist leider nur die theoretische Wahrheit, weil es eine erhebliche Einschränkung des bisherigen Umfangs bei diesen Untersuchungen bedeuten würde. Schwangerschaftsvorsorge und Kassengebühr Um eine nach dem heutigen Stand der Wissenschaft gute Mutterschaftsvorsorge und Betreuung einer Schwangerschaft zu gewährleisten, sind zusätzliche Untersuchungen, die den Katalog der Vorsorgeleistungen übersteigen, wichtig; u.a. - Ausflussdiagnostik, einschließlich ph-Messung zur Vorbeugung einer Frühgeburt -Ultraschall der Frühschwangerschaft zum Ausschluss einer Eileiterschwangerschaft -Genetische Beratung auch unter 35 Jahren -Beratung bei Beschwerden, die nicht schwangerschaftsspezifisch sind (Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Sodbrennen, Ausflussprobleme usw. -evtl. Schwangerschaftsdiabetes-Test -zusätzliche Laboruntersuchungen Diese Leistungen sind kassengebührpflichtig, also auch dann, wenn sie zusammen mit der Mutterschaftsvorsorgeuntersuchung durchgeführt werden. Bei einer "Mutterschaftsvorsorge pur" ohne Kassengebühr von 10 Euro können eigentlich keinerlei Zusatzuntersuchungen durchgeführt werden und der behandelnde Frauenarzt oder Frauenärztin müsste sich auf den Katalog der reinen Vorsorgeleistungen beschränken. Für die Krebsfrüherkennungsuntersuchung oder die halbjährlichen Kontrollen gilt praktisch das Gleiche: In der Praxis ist die große Mehrzahl der Krebsfrüherkennungsuntersuchungen mit einer oder mehreren der folgenden Leistungen verbunden: Beratung zu Beschwerden Beratung zur Verhütung Rezeptausstellung zur Therapie oder zur Verhütung („Pillenrezept“) Ausstellung von Überweisungsscheinen kleine Zusatzuntersuchungen, z.B. bei Ausfluss Laut Gesetz sind diese Leistungen auch dann kassengebührpflichtig, wenn sie zusammen mit einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung durchgeführt werden. Die von den Patientinnen zu entrichtenden 10 Euro sind kein zusätzliches Honorar für den Arzt. Sie werden an die Krankenkasse weitergeleitet, indem sie dem Arzt abgezogen werden, unabhängig, ob er/sie sie tatsächlich erhalten hat. VB
Mitglied inaktiv
soll leider so sein :-(
Mitglied inaktiv
Hi, also dabei seh ich jetzt kein Problem. Ich geh ja sowieso 2 mal im Jahr zum FA und dabei bekomme ich dann das Rezept für ein halbes Jahr. Also die 10 EUR müsste ich ja eh zahlen, Rezept hin oder her. LG Sabine
Mitglied inaktiv
Ich seh da schon ein Problem. War nämlich gestern bei der FA und die meinte nein sie stellt kein halbjährliches REzept aus und auch keine 2 Rezepte pro Quartal (obwohl das theoretisch möglich ist, hab ich mir von der Krankenkasse mitteilen lassen). DAs würde momentan zu stark kontrolliert und ginge nicht. Insofern würd ich gerne wissen ob man das unter "gerechter REform" versteht. Wenn ich ein halbes Jahr nicht krank bin (was durchaus vorkommt) muss ich also dennoch die Gebühr bezahlen, nur für das Rezept. Ist das fair??? GRuß, Marion PS: An welcher Stelle des Ministeriums kann ich mich beschweren?