Chris17
Hallo ich bin ganz frisch schwanger. Da ich im Kinderhort ( Grundschule ) arbeite, wüsste ich gerne, gegen welche Kinderkrankheiten ich auf jeden Fall immun sein muss, um arbeiten zu dürfen. Mit freundlichen Grüßen Chris
Hallo, 1. das hängt immer auch von den Vorgaben der jeweiligen Einrichtung ab. Bei staatlichen/öffentlichen Trägern sind die Vorgaben erfahrungsgemäß sehr streng. 2. es gelten für Mitarbeiterinnen von Kinderhorten, Kindergärten, Grundschullehrerinnen oder Mitarbeiterinnen mit anderer Ausrichtung in solchen Einrichtungen für die Schwangerschaft praktisch ähnliche Empfehlungen und Vorschriften. Sie sind allgemein im Mutterschutzgesetz niedergeschrieben: http://www.gesetze-im-internet.de/muscheltzv/MuSchEltZV.pdf (Mutterschutzgesetz, Stand:19.10.2016, letzter Abruf: 15.5.2018) Regelungen zum Schutz werdender und stillender Mütter gibt es darüber hinaus in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz – MuSchArbV: https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/frauen/2013/MuSchArbV_101126.pdf (Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), Stand: 26.11.2010, letzter Abruf: 15.05.2018) Diese Regelungen gelten prinzipiell für alle werdenden und stillenden Mütter in Kindertagesstätten, also neben Erzieherinnen auch für andere Berufsgruppen, wie Küchenmitarbeiterinnen und Reinigungskräfte. Für die werdende Mutter von Bedeutung sind hier vor allem die folgenden Infektionskrankheiten: •Röteln •Zytomegalie •Ringelröteln •Windpocken Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber, der/die sicher weiß, wie hier im Interesse der werdenden Mutter und ihres Kindes zu verfahren ist. Auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW https://www.mags.nrw/mutterschutz (letzter Abruf: 15.05.2018) finden Sie darüber hinaus weiterführende Informationen. „Für alle Beschäftigte in der vorschulischen Kinderbetreuung mit direktem und regelmäßigem Kontakt zu Kindern muss der Arbeitgeber nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV): http://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/BioStoffV.pdf (Stand: 29.3.201, letzter Abruf: 15.05.2018) eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlassen. Diese Vorsorgeuntersuchung umfasst eine Beratung, die Feststellung der Immunitätslage sowie das Angebot von fehlenden Impfungen gegen folgende Krankheiten: - Keuchhusten - Masern - Mumps - Röteln - Windpocken Was die Frage der Zytomegalie angeht, so schreibt das Amt für Arbeitsschutz in NRW dazu in seinen Informationen folgendes: "Schwangere Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen ohne Antikörperschutz sollen keinen beruflichen Umgang mit (Kleinst-)Kindern bis zum dritten Geburtstag (d. h. dem vollendeten dritten Lebensjahr) bzw. keinen Umgang mit bekanntem CMV-Ausscheider haben. Eine Beschäftigung mit älteren Kindern ist möglich nach einer intensiven Beratung/Unterweisung durch den Betriebsarzt/Arbeitsmediziner und konsequenter Expositionsprophylaxe . Das heißt, keine Begleitung der Kinder beim Toilettengang o.ä., keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. Enge und häufige Körperkontakte (z.B. Küssen) sollen gemieden werden. Theoretisch kann ein Beschäftigungsverbot ausgestellt werden, wenn keine Vorsichtsmaßnahmen möglich sind. Liebe Grüße VB