Mitglied inaktiv
Hallo Herr Dr. Bluni, meine Freundin ist Erzieherin und bei ihr ist der Test negativ ausgefallen, d. h. es besteht keine Imunität. Da ihr Arbeitsplatz unter 3 Jährige und auch behinderte Kinder beschäftigt, soll sie nun die Einrichtung wechseln. Sie hat einen älteren Sohn, der 3 1/2 Jahre ist und damals gab es diese Auflagen noch nicht. Dennoch ist ihr Sohn krank, es wurde mit ca. 1 1/2 Jahren eine Schwerhörigkeit festgestellt. Man sagte ihr jetzt, dass es durchaus sein kann, das sie sich in der vorherigen Schwangerschaft mit Cytomegalie angesteckt haben kann und trotzdem jetzt nicht Imun ist. Sie hat jetzt einfach Angst generell weiter arbeiten zu gehen. Kann das Virus nicht auch grundsätzlich von über 3 Jährigen übertragen werden? Wie kann sie jetzt weiter handeln, denn sie hat einfach Angst, alles nochmal so durchmachen zu müssen. Kann man sie nicht komplett frei stellen bzw. krank schreiben, weil sie das auch psychisch nicht mitmachen würde? Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Hallo, 1. da ist sicher rein spekulativ, dieses nun so anzunehmen 2. für Mitarbeiterinnen von Kindergärten, Kinderhorten, Grundschullehrerinnen oder Mitarbeiterinnen mit anderer Ausrichtung in solchen Einrichtungen gelten für die Schwangerschaft praktisch ähnliche Empfehlungen und Vorschriften. Allgemein sind sie im Mutterschutzgesetz niedergeschrieben: http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html Regelungen zum Schutz werdender und stillender Mütter sind darüber hinaus in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchRiV http://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Gesetze/muschriv.pdf getroffen. Prinzipiell gelten diese Regelungen in Kindertagesstätten für alle werdenden und stillenden Mütter, also neben Erzieherinnen auch für andere Berufsgruppen wie Küchenmitarbeiterinnen und Reinigungskräfte. Für die werdende Mutter von Bedeutung sind hier vor allem die folgenden Infektionskrankheiten: •Röteln •Zytomegalie •Ringelröteln •Windpocken Hier sollte die Betroffen mit ihrem Arbeitgeber darüber sprechen, wie hier im Interesse der werdenden Mutter und ihres Kindes zu verfahren ist. Auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW http://www.arbeitsschutz.nrw.de/pdf/themenfelder/mutterschutz_kinder.pdf findet sie darüber hinaus weiterführende Informationen. „Für alle Beschäftigte in der vorschulischen Kinderbetreuung mit direktem und regelmäßigem Kontakt zu Kindern muss der Arbeitgeber nach Biostoffverordnung (http://lasi.osha.de/docs/lv23.pdf ) eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlassen. Zur Frage der Zytomegalie schreibt das as Amt für Arbeitsschutz in NRW dazu in seinen Informationen folgendes: "Schwangere Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen ohne Antikörperschutz sollen keinen beruflichen Umgang mit (Kleinst-)Kindern bis zum dritten Geburtstag (d. h. dem vollendeten dritten Lebensjahr) bzw. keinen Umgang mit bekanntem CMV-Ausscheider haben. Eine Beschäftigung mit älteren Kindern ist möglich nach einer intensiven Beratung/Unterweisung durch den Betriebsarzt/Arbeitsmediziner und konsequenter Expositionsprophylaxe . Das heißt, keine Begleitung der Kinder beim Toilettengang o.ä., keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. Enge und häufige Körperkontakte (z.B. Küssen) sollen gemieden werden. Nachzulesen unter http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%264671%26%26;;%26ARB%26 Theoretisch kann hier auch, wenn keine Vorsichtsmaßnahmen möglich sind, ein Beschäftigungsverbot ausgestellt werden. Für die Angestellte in einer Kinderarztpraxis wird man wohl entsprechend verfahren. VB