Mitglied inaktiv
hab mal eine frage, und zwar geht es um meine freundin, die ist schwanger und ist reinigungskraft! sie ist teizeitbeschäftigt! sie muss mit der poliermaschiene, die ca 80-100 kg wiegt arbeiten, dabei wird die maschiene immer gegen den unterbauch gedrückt!das geht nicht anders weil die maschiene so schwer ist und nicht anders gehalten werden kann! desweiteren muss sie ja ständig eimer schleppen, kommt ständig mit reinigungsmitteln in verbindung, und hat nur eine vorgeschriebene zeit, um fretig zu werden, alles was darüber liegt ist unbezahlt. nun meine frage: kann ein beschäftigungs verbot verhängt werden? sind die gründe dafür ausreichend? darf sie dann bis zum ende der ss nicht mehr arbeiten? oder wird sie dann krank geschrieben? danke schonmal für die antwort! lg mamai0205
Hallo, * Von: Dr.Bluni 28.03.2007, 17:53 [ beantworten ] [ zurück ] * * Betreff: Re: Rechtfertigt Stress ein Beschäftigungsverbot? Liebe Yvonne, dieses kann Ihre Frauenärztin/Frauenarzt sicher nur für die persönliche Situation festlegen, ob sie Sie wegen Beschwerden infolge des Stresses hier krankschreibt. Individuelles Beschäftigungsverbot ist ein immer wieder heiß diskutiertes Thema auch in der Fachliteratur und darüber hinaus für viele Frauenärzte unverständlich geregelt: Eine Schwangere krankschreiben, darf man nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt, sie also entweder krank ist oder infolge der Arbeitsbelastung/Arbeitssituation z.B. vorzeitige Wehen hat. Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entständen. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html sowie in einem interessanten Übersichtsartikel zu dieser Frage aus dem Deutschen Ärzteblatt: Behrmann, Jürgen: „Ärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse: Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz: Unterschiede“ Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 8 vom 25.02.00, Seite A-466; nachzulesen unter www.aerzteblatt.de und dann im Archiv unter dem Stichwort Beschäftigungsverbot mit den Jahreszahlen eingeben. Ansonsten besprechen Sie die Frage des weiteren Vorgehens bitte mit Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt. In dieser Frage wird sicher unsere Rechtsanwältin bei Rund-ums-baby.de, Frau Nicola Bader, weiterhelfen können. Hierzu bitte mal auf den link http://www.rund-ums-baby.de/recht/mebboard.php3?forum=115 klicken. VB