Ich bin der 14. Woche schwanger und habe starkt Probleme mit Übelkeit und Erbrechen. Ich arbeite in einer Bank und stehe unter starkem Leistungsdruck. Meine Frage ist, ob die Voraussetzungen für ein individuelles (Teil-) Beschäftigungsverbot vorliegen. Ich hatte letztes Jahr im Mai und im November eine Fehlgeburt. 2004 hatte ich eine OP bei der Myome durch eine Bauspiegelung entfernt wurde (somit ist eine Geburt nur noch durch Kaiserschnitt möglich). 2007 wurde dann nochmals durch eine Gebärmutterspiegelung ein Myom entfernt. Ich habe natürlich große Angst auch diese Schwangeschaft zu verlieren.
Mitglied inaktiv - 28.08.2009, 11:51
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Hallo,
ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales
unter der Internetadresse
http://komnet.nrw.de/
Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.")
Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen.
Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden.
Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein.
Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 28.08.2009