Hallo Dr Bluni,
mein Mann streitet mit mir jeden Tag wegen meiner arbeit und zwar arbeite ich in der Gastronomie , meine Kollegen achten darauf das ich nichts schweres trage und meine arbeitszeit ist von 15 bis 23 Uhr manchmal auch 24 Uhr.
Mit Pause also 8 std.
Mein Mann sagt das ich um sollche uhrzeiten nicht arbeiten darf es schadet dem baby!
Jetzt habe ich schon meinen FA darauf angesprochen als er dabei war und der meinte nur das wen ich mich gut fühle ich alles machen kann was ich will und wen es mal zu viel für mich wird er mich auch mal krank schreibt.
Also kann es ja nicht fürs baby schadent sein oder??
Sogar als er mir sagte das ich ein Hämatom habe, hat er nichts davon erwähnt nicht arbeiten zu gehen.
mein Mann nervt schon langsam ;)
Freue mich schon auf antwort
lg
Mitglied inaktiv - 21.03.2011, 07:26
Antwort auf:
Arbeit
Hallo,
am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber für Bedingungen sorgen, die keine Gefährdung für Mutter und Kind bedeuten. Und in der Schwangerschaft sollte darauf geachtet werden, dass eine zu starke Belastung körperlicher Art sich nicht auf den Schwangerschaftsverlauf auswirkt
Vom Amt für Arbeitsschutz der Hansestadt Hamburg gibt es ein Informationsblatt zum Mutterschutz im Gastgewerbe. Dieses können Sie unter der Adresse
http://www.arbeitsschutz.nibis.de/seiten/berufsbild/ernaehrung/docs/Muetter_im_Gastgewerbe.doc
Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein.
Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
Wie hier die genaue rechtliche Situation ist und wie Sie am besten verfahren, kann ganz bestimmt unsere Rechtsanwältin bei Rund-ums-baby, Frau Bader, beantworten.
Hierzu bitte mal auf den link
http://www.rund-ums-baby.de/recht/mebboard.php3?forum=115
klicken.
einsehen.
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 21.03.2011