Mitglied inaktiv
Hallo Fr. Bader, konnte bisher nicht herausfinden, ob die Ausnahmen des MuSchG § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntags*-arbeit auch für Behindertenwohnheime gelten. Ich bin Sozialpädagogin, arbeite werktags bis 21 Uhr (jetzt 20 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen bis 20 Uhr - ist das weiterhin möglich? Vielen Dank!
Hallo, hier gilt wohl § 8 Abs. 4 MuSchG: Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. Gruß, NB
Die letzten 10 Beiträge
- Vertrag TZ in Elternzeit änderbar?
- Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängern
- EZ und Arbeitslosenversicherung
- Umgangsrecht
- Gehalt im BV weniger
- ELTERNGELD
- Änderung Aufnahmeheft Kindergarten
- Vor Schwangerschaft geplanter Umzug
- Geistig beeinträchtigt, schwanger
- Partnerschaftsbonusmonate bei unbezahlter Mehrarbeit