Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin allein sorgeberechtigt für unsere gemeinsame Tochter. Ich habe meinem Lebensgefährten eine Generalvollmacht für die Kleine ausgestellt. Diese bezieht sich auf alle Entscheidungen und auf das Auskunftsrecht (Krankenhaus u.ä.). Im Jugendamt wurde meiner Freundin, mit gleicher Regelung, jetzt gesagt, dieses wäre nicht ausreichend, es müßte ein gemeinsames Sorgerecht begründet werden. Eben dieses möchte ich aber nicht (aus Gründen Aufenthaltsbestimmungsrecht..). Kann ich als Erziehungsberechtigte über eine Vollmacht keine Regelungen mein Kind treffen? Gibt es Grenzen einer Vollmacht? Dankeschön und Gruß Susanne
Liebe Susanne, sicher muss man da unterscheiden. Soll die Vollmacht immer + für jeden Fall gelten? Oder nur für den Fall, dass Ihnen etwas zustößt? Grundsätzlich können Sie andere durch Vollmacht für Rechtsgeschäfte ermächtigen, es wird aber Probleme mit dem Jugendamt geben, wenn es um grundsätzliche Erziehungsfragen u.ä. handelt, die eben nur der Sorgeberechtigte entscheiden darf. Oder ebne das Jugendamt. Oder das Vormundschaftsgericht. Gruß, NB
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