dondinkel
Guten Tag, hier ein etwas komplizierter Fall bei Mischeinkünften: Erstes Kind Geburt 14.10.2013: Bemessungszeitraum für das Elterngeld war Steuerbescheid von 2012 (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und selbständiger Arbeit) Elterngeldbezug vom 14.10.213 bis 14.10.2014 Zweites Kind voraussichtlich Geburt 29.05.2015: Im Jahr 2013 sind auf Steuerbescheid keine selbständigen Einkünfte ausgewiesen (Gewinn nur innerhalb des Übungsleiterfreibetrags). Können wir trotzdem den Bemessungszeitraum auf das Jahr 2012 beantragen ? Meine Frau hatte vor Beginn des Mutterschutzes bereits ein Beschäftigungsverbot vom Frauenarzt und konnte somit keine Gewinneinkünfte über den Übungsleiterfreibetrag hinaus erwirtschaften.
Hallo, es zählen die letzten 12 Mo. vor der Geburt ohne Monate mit MG u EG als Bemessungszeitraum. Da bleiben bei Ihnen ja Monate übrig. Wenn die Selbständigkeit nicht mehr ausgeübt wird, zählen dann die Moanet vor der ersten geburt. versuchen Sie soch zu argumentieren, dass die Selbständigkeit noch besteht aber wegen EZ ruht. Liebe Grüße NB
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