Mitglied inaktiv
Meine Frage ist, ob mir mein Arbeitgeber frei geben muß, wenn ich zum Frauenarzt, zur Schwangerschaftsvorsorge muß? Bis jetzt habe ich die Termine immer außerhalb der Arbeitszeit gelegt. Nur jetzt habe ich Termine in einer anderen Stadt und es ist mir unmöglich meine 4 Stunden zu arbeiten. Nun verlangt mein Arbeitgeber die Zeit nachzuarbeiten, ist das rechtsmäßig oder muß er mir freigeben ohne Urlaub und Überstunden zu nehmen. Danke!
Hallo, Das ergibt sich aus § 616 Abs. 1 BGB. Aber: In Tarifverträgen gibt es oft spezielle Regelungen. Zum Beispiel, daß der Lohn auch dann fortzuzahlen ist, wenn der Zeitpunkt des Arztbesuches medizinisch begründet ist, oder der Arbeitnehmer nachgewiesener Maßen keinen Einfluß auf den Arzttermin hatte. Wichtig: Es kann sich hier immer nur um eine stundenweise Freistellung handeln! Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Sie bezahlt freizustellen, wenn Sie sich einen Arzttermin besorgen, der in der Arbeitszeit liegt. Ist der Arztbesuch auch außerhalb der Arbeitszeit möglich, zum Beispiel nach Feierabend oder am Sonnabend, dann besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung zum Arztbesuch. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, meine Frage ist so ähnlich. Ich habe gelesen, dass die Vorsorgetermine während der Arbeitszeit absolviert werden können. Nun betreut mich aber nicht die zur Arbeitsstätte am nahegelegenste Praxis sondern etwas weiter weg, so dass ich einiges an Fahrzeit habe. Gilt dann das o.g. trotzdem oder hat der Arbeitgeber ein Recht darauf, dass ich die nächstgelegenste Ärztin aufsuche? Vielen Dank für die Auskunft! Sylke
Mitglied inaktiv
Hallo! Soweit ich weiß, kann das der AG nicht verlangen. Dies begründet sich mit dem Recht auf freie Arztwahl. Und ich glaube nicht, daß Dir unterstellt wird, daß Du absichtlich den weitest entferntesten Arzt aufsuchst, um dann nicht zu arbeiten:-) Ansonsten ist die Schwangere für den Zeitraum des Arztbesuchs von der Arbeit freizustellen. Die Zeit muß auch nicht nachgearbeitet werden. Wenn es nicht möglich ist, den Termin außerhalb der Arbeitszeit zu legen, dann muß sich der AG eben damit abfinden. Vielleicht könnte man ja gleich morgens den ersten Termin nehmen. Ich nehme immer nachmittags den letzten. Dann gehe ich zwar etwas früher, aber darüber regt sich niemand auf. Viele Grüße Claudia
Mitglied inaktiv
§ 16 MuSchG: "Freizeit für Untersuchungen Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu gewähren, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. " Also für notwendige Vorsorgeuntersuchungen gilt bezahlte Freistellung.
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