Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin in der 15. SSW und muß 2 mal in der Woche nach 20.00 Uhr arbeiten. Es geht hierbei um Chorproben, die ich als hauptamtliche Kirchenmusikerin leiten muß. Ich habe im Mutterschutzgesetz gelesen, dass es nach § 8, Absatz 3 Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot gibt und zwar in den ersten 4 Monaten. Ist das so zu verstehen, dass ab dem 5. Monat das Nachtarbeitsverbot für alle Berufsgruppen gilt? Und wie ist Absatz 6 zu verstehen, was wäre ein begründeter Einzelfall? Vielen Dank.
Hallo, zuständig ist hier das Gewerbeaufsichtsamt. Ich denke, die Regelung der ersten vier Mopnate trift auf Sie zu. Sie können aber eine Ausnahme beim Gewerbeaufsichtsamt erhalten Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Ich würde mich mal mit dem zuständigen gewerbeaufsichtsamt in Verbindung setzen. Ganz ehrlich: ich hätte nach 20 Uhr nicht arbeiten dürfen. Mir war das wurscht :-) Immer die Frage ob Du willst oder nicht willst. Viele Grüße und alles Gute! Désirée
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