Das Verfassungsgericht wies am Donnerstag in Karlsruhe fünf Klagen gegen die so genannte automatisierte Kontoabfrage zurück. Nach der Entscheidung des Ersten Senats verstößt es nicht gegen das Grundgesetz, dass die Banken und Sparkassen die Kontonummern mit Namen der Verfügungsberechtigten samt Anschrift und Geburtsdaten an eine zentrale Stelle übermitteln müssen, wo die Daten von den Behörden im VerdachtsmomentDas Verfassungsgericht wies am Donnerstag in Karlsruhe fünf Klagen gegen die so genannte automatisierte Kontoabfrage zurück. Nach der Entscheidung des Ersten Senats verstößt es nicht gegen das Grundgesetz, dass die Banken und Sparkassen die Kontonummern mit Namen der Verfügungsberechtigten samt Anschrift und Geburtsdaten an eine zentrale Stelle übermitteln müssen, wo die Daten von den Behörden im Verdachtsfall dann automatisch abgerufen werden können. Kontenbewegungen können allerdings nach wie vor nur nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei konkretem Anfangsverdacht - etwa auf Steuerhinterziehung - im Einzelfall eingesehen werden. In der schriftlich mitgeteilten Entscheidung beanstandete das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Bestimmung des geltenden Rechts, wonach bei den Empfängern von Sozialleistungen nicht genau geregelt worden ist, welche Behörden die Daten abrufen dürfen. Seit dem 1. April 2003 ist es Strafverfolgungsbehörden und Steuerfahndungsstellen erlaubt, Zugriff auf die Stammdaten von Kunden sämtlicher Kreditinstitute in Deutschland zu nehmen, ohne dass der Betroffene etwas davon erfährt. Die Möglichkeiten des automatisierten Kontenabrufs wurden ab April 2005 auch auf die Finanz- und Sozialbehörden ausgeweitet. Konkret werden die Daten von den Banken und Sparkassen jeweils der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemeldet. Von dort können Gerichte sowie Sozial- und Finanzämter dann in Verdachtsfällen automatisch die Stammdaten abrufen, nicht aber Kontenbewegungen einsehen. Nach einer Richtlinie des Bundesfinanzministeriums soll dieser Kontoabruf aber nur anlassbezogen erfolgen und zudem Betroffenen vorher Gelegenheit gegeben werden, selbst entsprechende Auskünfte zu erteilen, sofern das nicht den Ermittlungszweck gefährdet. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05) dann automatisch abgerufen werden können.