Mitglied inaktiv
Hallo, wir wohnen in einer eigentlich netten Neubausiedlung.Es sind Mietwohnungen,die im Erdgeschoss mit Terasse und Garten.Wir hatten Meerschweine und als diese verstarben,haben wir sie in unserem Garten in ca.50cm Tiefe begraben. Vor ein paar Nächten ,ich hatte das Schlafzimmerfenster auf Kippe,wurde ich von Stimmen und Krach wach.Unser Schlafzimmer liegt übrigens zum Spielplatz hin.Naja,ich bekam mit,dass ein Mädchen weinte und rief"er ist tot"usw.Dann hörte ich ,dass im Blumenbeet vor dem Fenster irgendwer zugange war.Am nächsten Tag stellte ich dann fest,dass deren Kaninchen unter besagtem Fenster"begraben"wurde,in der Nacht,und nicht in deren Garten(wohnen auch EG)sondern an genannter Stelle direkt am Spielplatzrand unter meinem Fenster.Ich weiß deshalb,dass es dort lag,weil das Tier nur oberflächlich mit Erde und Laub bedeckt wurde und das Fell teilweise noch rausguckte. Sagt mal,dürfen die das?Ich find`s nicht richtig.Bin dankbar für Eure Meinungen,danke!! LG Anja
Hunde und Katzen gibt man beim Tierarzt ab bzw. bei einer Einschläferung bleiben sie halt dort. Mussten wir vor 2 Jahren mit unserem Kater machen. Der Tierarzt hat ihn dann "entsorgt", keine Ahnung wo und wie. Es hat 45 Euro gekostet. Übrigens ist es verboten Tier zu vergraben: wegen dem Grundwassser, evtl. Seuchen und außerdem ist das doch total unhygienisch. Stell Dir mal vor, da gräbt ein Hund oder ein Mader das tote Tier halb aus und dann setzten sich die Fliegen darauf und legen ihre Eier ab. Und die Kinder finden dann 1-2 Tage später einen vermadeten Kadaver.
Grundsätzlich ist das Bestatten von Tieren im eigenen Garten erlaubt, wenn der garten nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt Dazu gilt, dass es mit einer mindestens 50 cm starken Erdschicht bedeckt werden muss. Geregelt durch den Paragraf 5 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, das in Deutschland bundesweit gültig ist. hier kannst du nachlesen http://212.87.35.103/gesetze/gesetz.cfm?page=http://212.87.35.103/gesetze/Gesetzestexte/TierKBG.htm darin steht § 5 Beseitigung von Tierkörpern (1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu beseitigen 1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden, 2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden, 3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen solche von frei lebendem Wild. Dies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließlich solcher von frei lebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Die Tierkörper müssen so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt sind. § 26 Abs. 2, die §§ 32b und 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt. ----------- MAN LESE :1. nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze und 2. mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht
lies mein anderes posting dazu
Wir wohnen in eine Dorf direkt am Waldrand. Hier gibt es Füchse, Mader und Iltise. Ich würde hier auf meinem Grundstück nichts bestatten. Nachher buddelt es in der Nacht einer von diesen Tieren aus.
Hallo, einen kurzen Überblick über die jetzt geltende Rechtslage - die von Silvana zitierte Fassung ist nicht aktuell - gibt dieser Artikel : http://www.herz-fuer-tiere.de/CoCoCMS/generator/viewDocument.php?page=542 Im Zweifel also bei der Gemeinde nachfragen, ob es eine solche Allgemeineverfügung gibt. Gruß Julia
wir haben meine ratten und unser meerschweinchen auch in unserm garten begraben allerdings haben wir ein haus zur miete da hab ich das problem mit andern mietern nicht allerdings finde ich es nicht richtig einen hasen 1) nähe des spielplatzes und dann auch noch nicht richtig zu begraben schon ziemlich scheiße ums hart auszudrücken..wisst ihr denn wer das war?? wenn ja sprecht sie drauf an und sagt das ihr damit ein problem habt..schließlich sind da kinder unterwegs ..( wie verantwortungslos muss man eigentlich sein um sowas zu machen????) nunja jedenfalls kann das tier da nicht liegen bleiben.... gott allein der gedanke ein kleinkind krabbelt hin und findet den...ne ich führenicht weiter aus...(grusel)
ja,ich weiß,wer das war bzw.wem das Tier gehörte.Ich find`s auch ekelig,ein Tier oberflächlich direkt am Spielplatz zu bestatten.Bei den Meerschweinchen haben wir extra tief gebuddelt,damit keine anderen Tiere anfangen,sie wieder rauszuholen. Nochmals danke für Eure Antworten! Liebe Grüße Anja
Also, es stimmt: Man darf diese Kleintiere begraben. Es muß mindestens 50 cm Erde drüber sein und es darf keine Wasserschutzgebiet sein. Man brauch die Tiere nicht beim Tierarzt lassen. Die Tierkörperbeseitigungsanstalten lassen sich das Entsorgen der Kleintiere auch schon gut bezahlen und kommen auch ungern raus "nur wegen sowas"... Unser Hund (40 kg) wird voraussichtlich auch in den nächsten Tagen eingeschläfert werden müssen... Sie bekommt hier zuhause ein schönes Grab... Also: Ganz krass ausgedrückt ist es so: Du darfst einen Bernhardiner bei dir zuhause begraben, aber ein kleines Ferkel nicht, weil Nutztier.
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